RS Lvwg 2018/6/5 LVwG-AV-625/001-2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.06.2018

Norm

ÄrzteG 1998 §111
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrtzeK NÖ 2006 §15 Abs2

Rechtssatz

Mit geleisteten Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds werden Ansprüche erworben. Es besteht die Möglichkeit, um Beitragsstundung oder Ratenzahlung anzusuchen. Die geleisteten Beiträge sind auch steuerlich absetzbar (vgl. dazu etwa auch Wallner, Ärztliches Berufsrecht, S 245) und es werden des Weiteren allfällige Verluste, die durch Umsatzeinbußen entstehen, in den folgenden Jahren bei der Festsetzung des Fondsbeitrages berücksichtigt (weil die Bemessungsgrundlage dadurch entsprechend verringert wird); es wird damit, wenn auch mit Verzögerung, über einen längeren Zeitraum gerechnet auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen Bedacht genommen (vgl. VwGH Ro 2014/11/0045).

Schlagworte

Freie Berufe; Ärzte; Wohlfahrtsfonds; wirtschaftliche Leistungsfähigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.625.001.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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