Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.06.2018Norm
ÄrzteG 1998 §111Rechtssatz
Mit geleisteten Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds werden Ansprüche erworben. Es besteht die Möglichkeit, um Beitragsstundung oder Ratenzahlung anzusuchen. Die geleisteten Beiträge sind auch steuerlich absetzbar (vgl. dazu etwa auch Wallner, Ärztliches Berufsrecht, S 245) und es werden des Weiteren allfällige Verluste, die durch Umsatzeinbußen entstehen, in den folgenden Jahren bei der Festsetzung des Fondsbeitrages berücksichtigt (weil die Bemessungsgrundlage dadurch entsprechend verringert wird); es wird damit, wenn auch mit Verzögerung, über einen längeren Zeitraum gerechnet auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen Bedacht genommen (vgl. VwGH Ro 2014/11/0045).
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; Wohlfahrtsfonds; wirtschaftliche Leistungsfähigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.625.001.2014Zuletzt aktualisiert am
01.08.2018