TE Lvwg Erkenntnis 2018/6/5 LVwG-AV-625/001-2014

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.06.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

05.06.2018

Norm

ÄrzteG 1998 §111
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrtzeK NÖ 2006 §15 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 23. Juli 2014, Zl. ***, zu Recht:

1.   Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des
Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr A, beantragte mit am 23. September 2013 bei der Ärztekammer für Niederösterreich eingelangtem Schreiben die Ermäßigung seiner Wohlfahrtsfondsbeiträge ab 1. Jänner 2014 (unter Hinweis auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als Ausbildungsassistent).

Im Begleitschreiben zu diesem Antrag führte er dazu im Wesentlichen aus, dass sich die Einnahmen aus seiner Ordination in den letzten Jahren deutlich reduziert hätten, wobei die Ordination schon bisher kaum kostendeckend gewesen sei. Auf Grund der Geburt seiner Tochter und der kommenden Facharztprüfung sei er zeitlich nicht mehr in der Lage seine Ordination in gleichem Umfang weiterzuführen, sodass er für das laufende Jahr dramatische Umsatzeinbußen erwarte. Zusätzlich sehe er sich mit Mehrausgaben für die laufende Psychotherapieausbildung und für das Prüfungshonorar (Facharztprüfung) konfrontiert. Auch sei ihm die Frühkarenz für Väter, d.h. eine Dienstfreistellung ohne Bezüge für vier Wochen, bewilligt worden. Er fühle sich durch eine Erhöhung der Wohlfahrtsfondsbeiträge existenziell bedroht.

Der Beschwerdeführer legte in weiterer Folge Einkommensunterlagen vor und er führte in seinem Schreiben vom 6. Mai 2014 im Wesentlichen Folgendes aus:

Wie bereits früher erwähnt, sei er durch seine private Situation nicht in der Lage, seine Umsätze aus selbständiger Tätigkeit in absehbarer Zeit zu steigern. Er erwarte im Gegenteil einen weiteren Umsatzrückgang. Nach seiner Prognose werde der Umsatz für 2014 voraussichtlich 19.500,-- Euro nicht überschreiten; damit gelinge es ihm gerade noch die Unkosten für die Ordination zu decken. Nach 10-jähriger Tätigkeit im Krankenhaus liege sein Durchschnittsverdienst im Monat bei
2.400,-- Euro netto. Die derzeitigen Wohlfahrtsfondsbeiträge würden 20% seines Nettoeinkommens betragen. Es sei gut nachvollziehbar, dass er sich auf Grund seiner Situation (Geburt der Tochter, Papamonat 2013, Psychotherapieausbildung, Wohnraumschaffung), und weil er die Schulden zur Finanzierung seines Studiums noch immer nicht zur Gänze beglichen habe, existentiell bedroht fühle.

1.2. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 23. Juli 2014 wurde der Ermäßigungsantrag des Beschwerdeführers für den Zeitraum 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014 abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich anhand der gegebenen Daten ein Wohlfahrtsfondsbeitrag von 319,87 Euro ergebe. Die aktuell bekannt gegebenen Einkommensdaten seien zur Prüfung der Angemessenheit einer Vergleichsrechnung unterzogen worden und es habe diese ergeben, dass die so errechneten Beiträge höher ausfallen würden als die derzeitigen Beiträge. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Umstände würden zwar Belastungen darstellen, sie würden jedoch in seiner freien Disposition stehen und seien seiner Einflusssphäre zuzuordnen. Berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne von unabwendbaren und unverschuldeten akuten Eingriffen in die Lebenssituation seien nicht anzunehmen. Ein Härtefall im Sinne von § 15 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich sei nicht feststellbar.

1.3. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde („Einspruch“) führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:

Der Beurteilung, dass seine Belastungen in seiner Disposition stünden bzw. seiner Einflusssphäre zuzuordnen seien, müsse er widersprechen.

Seine Facharztausbildung laufe auf Grund der jahrelangen Verzögerung einer Einigung der Ärztekammer mit den Krankenhauserhaltern nach der alten Ausbildungsordnung. Dies bedeute, dass er von seinem Arbeitgeber keine finanzielle Unterstützung für seine Ausbildung erhalte und diese in seiner Freizeit durchführen müsse. Die „PSY III Ausbildung“ sei eine wichtige Voraussetzung für die Tätigkeit als Psychiater und werde von seinem Arbeitgeber vorausgesetzt; sie sei auch Grundlage zur Erlangung des Facharztes und er sei nur so in der Lage, in Hinkunft neue Kollegen auszubilden. Die finanzielle Belastung treffe nur Psychiater der alten Ausbildungsordnung und es könne nicht sein, dass die das System finanzierenden Ärzte weniger hätten als die derzeit Begünstigten.

Sein aktuelles Nettomonatsgehalt sei knapp 2.000,-- Euro, Überstunden und Sonderklassegelder stünden ihm nicht zur Verfügung. Er sei auf zusätzliche Einnahmen aus seiner Ordination angewiesen, er könne diese aus privaten Gründen derzeit jedoch nur eingeschränkt betreiben. Zusätzliche Belastungen durch den Wohlfahrtsfonds seien für ihn kaum leistbar und eine existenzielle Bedrohung. Es könne nicht sein, dass er wegen des Wohlfahrtsfonds seine Ordination schließen müsse.

1.4. Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Folge die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor (wobei im Rahmen der Vorlage darauf hingewiesen wurde, dass die Absolvierung der in der Beschwerde genannten „PSY III Ausbildung“ nach der alten Ausbildungsordnung nicht verpflichtend sei). Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht getroffen.

1.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. März 2018 zur Bekanntgabe seiner aktuellen Einkommenssituation samt Vorlage von Nachweisen binnen gesetzter Frist auf. Weiters zur Bekanntgabe, ob bzw. inwiefern in den angegebenen privaten Umständen seit Beschwerdeerhebung Änderungen eingetreten seien. Zudem wurde die Möglichkeit gewährt, einen allfälligen Verhandlungswunsch bekannt zu geben.

Bis zum hg. Entscheidungszeitpunkt erfolgte dazu keine Urkundenvorlage und es wurde auch keine Stellungnahme abgegeben.

2.   Feststellungen und Beweiswürdigung:

2.1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist als niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin mit Ordination in *** und als beim Landesklinikum ***, Sozialpsychiatrie, angestellter Arzt in die Ärzteliste eingetragen.

Im Jahr 2011 bezog der Beschwerdeführer ein Jahresbruttogrundgehalt von
37.704,-- Euro und er erzielte einen Umsatz von 23.824,66 Euro. Laut vorgelegtem Lohnzettel für Juli 2014 bezog der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt ein monatliches Bruttogrundgehalt von 3.640,30 Euro (Jahresbruttogrundgehalt demzufolge: 43.683,60 Euro) und ein monatliches Nettogehalt (nach Abzug u.a. auch der Wohlfahrtsfondsbeiträge) von 2.050,93 Euro. Der vom Beschwerdeführer bekannt gegebene (geschätzte) Umsatz für 2014 betrug 19.500,-- Euro.

Der auf Basis des ärztlichen Einkommens im Jahr 2011 errechnete monatliche Wohlfahrtsfonds-Pensionsbeitrag beträgt 319,87 Euro. Der auf Basis des Lohnzettels für Juli 2014 errechnete monatliche Beitrag (Vergleichsrechnung) beträgt
337,46 Euro.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vorgebracht, dass die von ihm geführte Ordination schon bisher kaum kostendeckend war und dass er weitere Umsatzeinbußen erwarte. Der Umsatzrückgang wurde dabei mit der Geburt der Tochter, der laufenden Psychotherapieausbildung, und der anstehenden Facharztprüfung begründet. Weiters wurde auf den „Papamonat 2013“ (der Beschwerdeführer befand sich gemäß Dienstgeberbestätigung vom 23. September 2013 bis 7. Oktober 2013 im Frühkarenzurlaub), auf Schulden zur Finanzierung des Studiums, auf Kosten für die genannte Ausbildung und Facharztprüfung, sowie auf Kosten für Wohnraumschaffung verwiesen (s. Punkt 1.).

2.2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich – ebenso wie der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang – auf die vorliegende unbedenkliche und unstrittige Aktenlage. Festzuhalten ist, dass der maßgebliche Sachverhalt nicht strittig ist und dass die festgestellten Gehalts- und Umsatzdaten dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten Unterlagen entnommen wurden. Zur angestellten Vergleichsrechnung ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten ist bzw. hat er in seiner Beschwerde auch selbst zugestanden, dass sich bei Zugrundelegung seiner aktuellen Gehalts- und Umsatzdaten ein höherer Betrag ergibt. Konkret errechnet sich der Betrag von 337,46 Euro wie folgt (gemäß §§ 1, 2 und 9 der Beitragsordnung 2014):

Einnahmen unselbständige Tätigkeit:                                Euro                  43.683,60

Abzgl. Berufsspezifischer Pauschalbetrag (5%):                   Euro                  2.184,18

Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit:                             Euro                  19.500,00

Abzgl. Berufsspezifischer Pauschalbetrag (50%):                  Euro                  9.750,00

Abzgl. Allgemeiner Pauschalbetrag:                                  Euro                  6.500,00

Bemessungsgrundlage:                                                   Euro                  44.749,42

Pensionsbeitrag (12% der Bemessungsgrundlage):                   Euro                  5.369,93

Pensionsbeitrag 2014 daher:                                          Euro                  5.369,93

Abzgl. Pensionsbeitrag 2012:                                         Euro                  2.729,10

Differenz:                                                               Euro                  2.640,83

Anteilige Differenz gem. § 9 der Beitragsordnung (50%):        Euro                  1.320,42

Zzgl. Pensionsbeitrag 2012:                                          Euro                  2.729,10

Pensionsbeitrag 2014:                                                  Euro                  4.049,52

Pensionsbeitrag 2014 monatlich:                                     Euro                  337,46

Es sind daher auf Basis der vorliegenden unbedenklichen und unstrittigen Aktenlage die unter Punkt 2.1. ersichtlichen Feststellungen zu treffen.

3.   Maßgebliche Rechtslage:

3.1. § 111 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998 idgF BGBl. I Nr. 110/2001, lautet wörtlich:

„Ermäßigung der Fondsbeiträge

§ 111. Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen oder des Pensionsleistungsempfängers (§ 109 Abs. 8) nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungsbeiträge vorsehen.“

3.2. § 15 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF NÖ) lautet wörtlich (Anmerkung: die 2014 geltende Fassung ist ident mit der aktuell geltenden):

„(2) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände können die WFF-Beiträge auf Antrag des WFF-Mitgliedes nach Billigkeit ermäßigt oder in Härtefällen nachgelassen werden. Berücksichtigungswürdige Umstände sind insbesondere die Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl Nr. 221/1979, idF BGBl I Nr. 35/2012, die Väterkarenz nach dem Väter-Karenzgesetz 1989, BGBl Nr. 651/1989, idF BGBl I Nr. 58/2010, oder vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen, der Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl I Nr. 146/2001, idF BGBl I Nr. 63/2012, und der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl Nr. 679/1986, idF BGBl I Nr. 87/2012. Darüber hinaus stellen berücksichtigungswürdige Umstände solche Umstände dar, die ohne Verschulden des WFF-Mitgliedes akut und beträchtlich in seine Lebenssituation eingreifen.“

4.   Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

4.1. Zum Antrag auf Ermäßigung der Wohlfahrtsfondsbeiträge:

Festzuhalten ist zunächst, dass Sache des vorliegenden Verfahrens ausschließlich die Frage ist, ob die Wohlfahrtsfondsbeiträge des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014 zu ermäßigen sind (vgl. etwa VwGH 26.1.2017, Ro 2014/11/0052).

Gemäß § 111 ÄrzteG 1998 kann die Satzung bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Beiträge vorsehen. Gemäß § 15 Abs. 2 der Satzung WFF NÖ können demgemäß bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände die Beiträge nach Billigkeit ermäßigt oder in Härtefällen nachgelassen werden, wobei gemäß dem letzten Satz dieser Satzungsbestimmung berücksichtigungswürdige Umstände solche Umstände darstellen, die ohne Verschulden des Wohlfahrtsfondsmitgliedes akut und beträchtlich in seine Lebenssituation eingreifen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur (auch zu vergleichbaren Satzungsbestimmungen in anderen Bundesländern) bereits mehrfach ausgeführt, dass von einem berücksichtigungswürdigen Umstand nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses gesprochen werden kann. Den Gründen, die eine Ermäßigung oder einen Nachlass der Fondsbeiträge rechtfertigen, liegen überwiegend außergewöhnliche Ereignisse zu Grunde, die außerhalb der Einflusssphäre des Fondsmitglieds liegen und das Fondsmitglied an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindern, was einen erheblichen Einkommensverlust zur Folge hat (vgl. etwa VwGH 2.4.2014, 2011/11/0133).

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in ständiger Rechtsprechung auch ausgeführt, dass der Beitragspflichtige seine wirtschaftliche Situation grundsätzlich selbst zu verantworten hat (vgl. etwa VwGH 26.2.2015, Ro 2014/11/0045).

Das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Umstandes ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa bei einem an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindernden Naturereignis zu bejahen (vgl. etwa VwGH 15.10.2015, Ro 2014/11/0053). Weiters dann, wenn das Fondsmitglied infolge eines krankheitsbedingten erheblichen Rückganges der Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit die Kosten der Lebensführung für sich und die ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht mehr bestreiten kann (vgl. etwa VwGH 24.5.2011, 2008/11/0182).

Das antragstellende Fondsmitglied trifft dabei im Verfahren eine besondere Mitwirkungspflicht (vgl. etwa VwGH 24.5.2011, 2008/11/0182).

Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen eines solchen berücksichtigungswürdigen Umstandes im gesamten Verfahren (insb. auch in der Beschwerde) nicht aufgezeigt hat. Weder die Geburt der Tochter, noch die Absolvierung einer psychotherapeutischen Ausbildung, noch die Facharztprüfung, noch Schulden oder Wohnraumbeschaffung sind derart außergewöhnliche Ereignisse, die außerhalb der Einflusssphäre des Beschwerdeführers liegen, ihn an der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit hindern, und einen erheblichen Einkommensverlust zur Folge haben. Tatsächlich zeigt auch die angestellte Vergleichsrechnung, dass keine Unangemessenheit der Beiträge in Bezug zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers besteht (anzumerken ist dabei, dass aktuellere Gehalts- und Umsatzdaten vom Beschwerdeführer trotz hg. erfolgter Aufforderung nicht bekannt gegeben wurden - s. Punkt 1.5.).

Zum von 23. September 2013 bis 7. Oktober 2013 in Anspruch genommenen „Papamonat“ ist zudem festzuhalten, dass dieses Ereignis bereits im Jahr 2013 stattgefunden hat und keine Auswirkungen (mehr) im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum (1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014) entfalten kann.

Berücksichtigungswürdige Umstände im dargelegten Sinne liegen daher nicht vor.

Hinzuweisen ist schließlich noch darauf, dass mit geleisteten Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds Ansprüche erworben werden und dass auch die Möglichkeit besteht, um Beitragsstundung oder Ratenzahlung anzusuchen. Die geleisteten Beiträge sind auch steuerlich absetzbar (vgl. dazu etwa auch Wallner, Ärztliches Berufsrecht, 2011, S 245) und es werden des Weiteren allfällige Verluste, die durch Umsatzeinbußen entstehen, in den folgenden Jahren bei der Festsetzung des Fondsbeitrages berücksichtigt (weil die Bemessungsgrundlage dadurch entsprechend verringert wird); es wird damit, wenn auch mit Verzögerung, über einen längeren Zeitraum gerechnet auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen Bedacht genommen (vgl. etwa VwGH 26.2.2015, Ro 2014/11/0045).

Die Abweisung des Ermäßigungsantrages erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen und es ist der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde – obwohl hg. die Möglichkeit zur Bekanntgabe eines Verhandlungswunsches eingeräumt wurde – nicht beantragt (vgl. etwa VwSlg. 19.038 A/2015). Davon abgesehen ist auch – zumal der maßgebliche Sachverhalt nicht strittig ist und dem Beschwerdeführer ausreichend Möglichkeit zur Erstattung von Vorbringen zur Verfügung stand – nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Erörterung fallbezogen eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe und es stehen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (s. § 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).

4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen und es folgen die hg. Erwägungen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Darüber hinaus ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Frage des Beitragsnachlasses aus berücksichtigungswürdigen Umständen eine Ermessensentscheidung (vgl. etwa VwGH 26.03.1998, 97/11/0366) und es stellt eine im Sinne des Gesetzes erfolgte Ermessensausübung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. etwa VwGH 22.2.2018, Ra 2018/01/0032, mwH).

Schlagworte

Freie Berufe; Ärzte; Wohlfahrtsfonds; wirtschaftliche Leistungsfähigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.625.001.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten