Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
06.06.2018Norm
KFG 1967 §134 Abs1Rechtssatz
Bei der Unterlassung, Zeiten auf der Fahrerkarte einzutragen, in denen sich der Fahrer nicht im Fahrzeug aufgehalten habe, handelt es sich um Dauerdelikte, weshalb nicht von jeweils gesondert zu bestrafenden Delikten auszugehen ist (vgl. VwGH Ra 2017/02/0247, mwH).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Fahrerkarte; Dauerdelikt; Sorgfaltspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1329.001.2017Zuletzt aktualisiert am
01.08.2018