Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.06.2018Norm
KFG 1967 §134 Abs1Rechtssatz
Bei Einhaltung der einem Berufskraftfahrer obliegenden Sorgfaltspflicht bedarf es der Objektivierung durch geeignete Erkundigungen und es ist Sache des Lenkers eines Lastkraftwagens, sich über die Rechtslage zu informieren; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko eines Rechtsirrtums. Es genügt auch nicht, sich bloß auf Auskünfte zB seitens des Arbeitgebers zu verlassen, ist doch dieser nicht zu Rechtsauskünften über die den Kraftfahrzeuglenker treffenden Verpflichtungen berufen (vgl. VwGH Ra 2016/02/0269).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Fahrerkarte; Dauerdelikt; Sorgfaltspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1329.001.2017Zuletzt aktualisiert am
01.08.2018