RS Lvwg 2018/6/6 LVwG-S-1329/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.06.2018

Norm

KFG 1967 §134 Abs1
32014R0165 KontrollgeräteV Art34

Rechtssatz

Bei Einhaltung der einem Berufskraftfahrer obliegenden Sorgfaltspflicht bedarf es der Objektivierung durch geeignete Erkundigungen und es ist Sache des Lenkers eines Lastkraftwagens, sich über die Rechtslage zu informieren; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko eines Rechtsirrtums. Es genügt auch nicht, sich bloß auf Auskünfte zB seitens des Arbeitgebers zu verlassen, ist doch dieser nicht zu Rechtsauskünften über die den Kraftfahrzeuglenker treffenden Verpflichtungen berufen (vgl. VwGH Ra 2016/02/0269).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Fahrerkarte; Dauerdelikt; Sorgfaltspflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1329.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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