RS Lvwg 2018/6/8 LVwG-S-771/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.06.2018

Norm

AWG 2002 §62 Abs2a
AWG 2002 §62 Abs2b
AWG 2002 §79 Abs1 Z17
VStG 1991 §5 Abs1
VStG 1991 §20
VStG 1991 §45 Abs1 Z4

Rechtssatz

Wenn ein Bescheid wegen einer maßgeblichen Änderung des Sachverhaltes nicht mehr vollstreckt werden darf, bedeutet dies, dass die mit ihm getroffenen Anordnungen nicht mehr gelten, solange die Vollstreckung unzulässig ist. In diesem Fall darf auch die Nichteinhaltung der bescheidmäßigen Anordnungen nicht bestraft werden (vgl. VwGH 2005/07/0133).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Entfernungsauftrag; Verwaltungsstrafe; Dauerdelikt; Tatzeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.771.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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