Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.06.2018Norm
AWG 2002 §62 Abs2aRechtssatz
Wenn ein Bescheid wegen einer maßgeblichen Änderung des Sachverhaltes nicht mehr vollstreckt werden darf, bedeutet dies, dass die mit ihm getroffenen Anordnungen nicht mehr gelten, solange die Vollstreckung unzulässig ist. In diesem Fall darf auch die Nichteinhaltung der bescheidmäßigen Anordnungen nicht bestraft werden (vgl. VwGH 2005/07/0133).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Entfernungsauftrag; Verwaltungsstrafe; Dauerdelikt; Tatzeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.771.001.2017Zuletzt aktualisiert am
01.08.2018