Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
11.06.2018Norm
LDG 1984 §58 Abs1Rechtssatz
Stehen der Bewilligung des Karenzurlaubs keine zwingenden Gründe entgegen, bedeutet es nicht, dass der Landeslehrer einen Rechtsanspruch auf dessen Gewährung hätte, vielmehr liegt die Entscheidung dann im Ermessen der Behörde (VwGH 2005/12/0059). Die Ermessensentscheidung besteht in einer Abwägung der für bzw. gegen die Gewährung des Karenzurlaubes sprechenden dienstlichen bzw. privaten Interessen, wobei der Behörde jedoch gerade in Ansehung der Gewichtung dieser Interessen ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. VwGH 2004/12/0137). Entscheidend ist, dass das Ergebnis dieser Abwägung gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG dem „Sinne des Gesetzes“ entspricht (VwGH 2005/12/0059).
Schlagworte
Dienstrecht; Landeslehrer; Karenzurlaub; Ermessen; Interessensabwägung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.426.001.2018Zuletzt aktualisiert am
01.08.2018