RS Lvwg 2018/6/11 LVwG-AV-426/001-2018

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Veröffentlicht am 11.06.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

11.06.2018

Norm

LDG 1984 §58 Abs1
BDG 1979 §75 Abs1

Rechtssatz

Stehen der Bewilligung des Karenzurlaubs keine zwingenden Gründe entgegen, bedeutet es nicht, dass der Landeslehrer einen Rechtsanspruch auf dessen Gewährung hätte, vielmehr liegt die Entscheidung dann im Ermessen der Behörde (VwGH 2005/12/0059). Die Ermessensentscheidung besteht in einer Abwägung der für bzw. gegen die Gewährung des Karenzurlaubes sprechenden dienstlichen bzw. privaten Interessen, wobei der Behörde jedoch gerade in Ansehung der Gewichtung dieser Interessen ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. VwGH 2004/12/0137). Entscheidend ist, dass das Ergebnis dieser Abwägung gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG dem „Sinne des Gesetzes“ entspricht (VwGH 2005/12/0059).

Schlagworte

Dienstrecht; Landeslehrer; Karenzurlaub; Ermessen; Interessensabwägung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.426.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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