Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
11.06.2018Norm
LDG 1984 §58 Abs1Rechtssatz
Der Gewährung eines Karenzurlaubes stehen zwingende dienstliche Interessen entgegen, wenn für den Beamten (Landeslehrer) während seiner (beabsichtigten) längerfristigen Abwesenheit kein geeigneter Ersatz namhaft gemacht werden kann (VwGH 90/12/0156). Es ist beispielsweise nicht ausreichend, wenn sich die Behörde bloß allgemein abstrakt auf Personalkürzungen oder Personalknappheit beruft und darin einen zwingenden dienstlichen Grund erblickt, der der Gewährung des Karenzurlaubes entgegensteht. Vielmehr hat die Behörde konkrete Erhebungen in die Richtung, ob der/die Beamte/in (Landeslehrer/in) in dem konkreten in Frage stehenden Zeitraum auf seinem/ihrem Arbeitsplatz tatsächlich unverzichtbar ist, vorzunehmen (vgl. VwGH 96/12/0226).
Schlagworte
Dienstrecht; Landeslehrer; Karenzurlaub; Ermessen; Interessensabwägung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.426.001.2018Zuletzt aktualisiert am
01.08.2018