RS Lvwg 2018/6/11 LVwG-AV-426/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.06.2018

Norm

LDG 1984 §58 Abs1
BDG 1979 §75 Abs1

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch zu der inhaltsgleichen Bestimmung des § 75 Abs. 1 BDG 1979 ausgesprochen hat, ist aus dem Wortlaut dieser Normen [§ 75 Abs. 1 BDG 1979; § 58 Abs. 1 LDG 1984] abzuleiten, dass das Gesetz die Gewährung eines Karenzurlaubes für den Fall ausdrücklich untersagt, dass ihr zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, sie in allen anderen Fällen jedoch dem freien Ermessen der für die Entscheidung zuständigen Dienstbehörde anheimstellt. Ob der Karenzurlaubsgewährung zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, ist von der Behörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 2005/12/0059; 99/12/0107; 87/12/0077).

Schlagworte

Dienstrecht; Landeslehrer; Karenzurlaub; Ermessen; Interessensabwägung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.426.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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