Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.06.2018Norm
LDG 1984 §58 Abs1Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch zu der inhaltsgleichen Bestimmung des § 75 Abs. 1 BDG 1979 ausgesprochen hat, ist aus dem Wortlaut dieser Normen [§ 75 Abs. 1 BDG 1979; § 58 Abs. 1 LDG 1984] abzuleiten, dass das Gesetz die Gewährung eines Karenzurlaubes für den Fall ausdrücklich untersagt, dass ihr zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, sie in allen anderen Fällen jedoch dem freien Ermessen der für die Entscheidung zuständigen Dienstbehörde anheimstellt. Ob der Karenzurlaubsgewährung zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, ist von der Behörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 2005/12/0059; 99/12/0107; 87/12/0077).
Schlagworte
Dienstrecht; Landeslehrer; Karenzurlaub; Ermessen; Interessensabwägung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.426.001.2018Zuletzt aktualisiert am
01.08.2018