Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
12.06.2018Norm
KFG 1967 §57a Abs2Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit [§ 57a Abs. 2 KFG] macht es keinen Unterschied, ob die Behörde über eine erstmalige Erteilung einer Ermächtigung oder über den Widerruf einer bereits erteilten Ermächtigung zu entscheiden hat. Aus der gesetzlichen Formulierung, die sich sowohl hinsichtlich der Erteilung der Ermächtigung als auch hinsichtlich deren Widerrufes des Begriffes „vertrauenswürdig“ bedient, folgt, dass in beiden Fällen von der Behörde derselbe Maßstab an die Vertrauenswürdigkeit anzulegen ist.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Begutachtung; Vertrauenswürdigkeit; Maßstab; Widerruf;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.475.001.2018Zuletzt aktualisiert am
01.08.2018