TE Lvwg Erkenntnis 2018/6/12 LVwG-AV-475/001-2018

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Veröffentlicht am 12.06.2018
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Entscheidungsdatum

12.06.2018

Norm

KFG 1967 §57a Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der A KG, vertreten durch die B Rechtsanwalt KG, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 30. März 2018, ***, betreffend den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 4. Dezember 1981,

***, wurde Herrn C die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, erteilt.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 8. November 1990,

***, wurde die Ermächtigung erweitert und die Verlegung der Begutachtungsstelle nach *** bewilligt.

Mit Schreiben vom 12. Februar 1998, ***, wurde der Begutachtungsstelle die Begutachtungsstellennummer *** zugewiesen.

Im Jahr 2010 wurde die Anschrift *** in ***, ***, umbenannt.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 6. Juli 2010,

***, wurde der Übergang der Ermächtigung von Herrn C auf die D OG zur Kenntnis genommen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 10. März 2011,

***, wurde die Ermächtigung teilweise widerrufen, mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 27. Mai 2011, ***, erweitert und neugefasst.

Mit Schreiben vom 3. Mai 2012, ***, wurde die Änderung des Firmenwortlautes von D OG auf A KG zur Kenntnis genommen.

Mit Schreiben des Landeshauptmannes von NÖ vom 18. Juni 2013, ***, wurden auf Grund des Revisionsergebnisses vom 29. Mai 2013 folgende Anordnungen zur Mängelbehebung erteilt:

-    „Sie haben dafür zu sorgen, dass die für die Durchführung der § 57a KFG Überprüfung erforderlichen Geräte und Einrichtungen den Anforderungen der Anlage 2a der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung entsprechen und aktuell gewartet sind.

-    Bei der wiederkehrenden Begutachtung und der Ausstellung von Prüfgutachten ist mehr Sorgfalt aufzuwenden und die Gutachten vollständig und richtig auszufüllen.

-    Fahrzeughebebühnen sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen. Die Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen sind in einem Prüfbuch zu dokumentieren.

-    Die Aufbewahrungspflicht der Plakettenausgabe ist einzuhalten, Aufzeichnungen über verlochte bzw. unbrauchbar gewordene Plaketten sind durchzuführen und die Plaketten auf Vollständigkeit zu kontrollieren und vor fremdem Zugriff zu schützen. Das Fehlen von Plaketten ist unverzüglich der für die Begutachtungsplakettenausgabe zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu melden.

-    Positive Gutachten für Fahrzeuge dürfen nur dann ausgestellt werden, wenn die tatsächlich durchgeführte, umfassende Befundung des Fahrzeuges anhand der Vorschriften durch das geeignete Personal ergeben hat, dass die Voraussetzungen hiefür vorliegen.

-    Der Begutachtungsdatensatz ist regelmäßig zu sichern. Sie haben stets eine solche Programmversion zu verwenden, mit der alle relevanten Daten erfasst und übergeben werden können. Im Falle von Update-Versionen muss diese spätestens ein Jahr nach Genehmigung dieser Version durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verwendet werden.“

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 21. Juni 2013,

***, wurde die Ermächtigung erneut teilweise (wegen der Zurücklegung der Ermächtigung hinsichtlich der Fahrzeugklasse L) widerrufen.

Mit Schreiben des Landeshauptmannes von NÖ vom 20. Mai 2015, ***, wurden auf Grund des Revisionsergebnisses vom 8. Mai 2015 folgende Anordnungen zur Mängelbehebung erteilt:

-    „Bei der wiederkehrenden Begutachtung und der Ausstellung von Prüfgutachten ist mehr Sorgfalt aufzuwenden und die Gutachten vollständig und richtig auszufüllen, insbesondere Bremsenprüfung.

-    Positive Gutachten für Fahrzeuge dürfen nur dann ausgestellt werden, wenn die tatsächlich durchgeführte, umfassende Befundung des Fahrzeuges anhand der Vorschriften durch das geeignete Personal ergeben hat, dass die Voraussetzungen hiefür vorliegen.“

Der Ermächtigungsumfang lautet demnach wie folgt:

2.1 Kraftwagen zur Personenbeförderung

PKW/Kombi bis 2800 kg     M1         FZ       SZ

Omnibus bis 2800 kg     M2         FZ       SZ

2.2 Kraftwagen zur Güterbeförderung

LKW bis 2800 kg      N1         FZ       SZ

2.3 Kraftwagen, die nicht unter Z. 2.1., 2.2. und 4. (Sonstige) fallen, über 50 km/h Bauartgeschwindigkeit

Abgeleitete Fahrzeuge bis 2800 kg      FZ       SZ

Spezialkraftwagen bis 2800 kg       FZ       SZ

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen > 50 km/h bis 2800 kg           FZ       SZ

Sonderkraftfahrzeuge > 50 km/h bis 2800 kg             FZ       SZ

LOF > 50 km/h bis 2800 kg            LOF        FZ       SZ

T5 > 50 km/h bis 2800 kg             T5         FZ       SZ

3 Anhänger

Anhänger O1 ungebremst bis 750 kg   O1         

Anhänger O1 gebremst bis 750 kg Einachsanhänger O1

Anhänger O1 gebremst bis 750 kg Mehrachsanhän- O1

ger

Anhänger O2 > 750 kg bis 3500 kg Einachsanhänger O2

Anhänger O2 > 750 kg bis 3500 kg Mehrachsanhän- O2

ger

LOF-Anhänger R1 bis 3500 kg    R1

LOF-Anhänger R2 bis 3500 kg    R2

4 Sonstige Kraftfahrzeuge bis 50 km/h Bauartgeschwindigkeit

Transportkarren bis 3500 kg       FZ       SZ

Transportkarren > 3500 kg                FZ       SZ

Motorkarren bis 3500 kg        FZ       SZ

Motorkarren > 3500 kg                FZ       SZ

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 50 km/h bis 3500 kg   FZ       SZ

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 50 km/h > 3500 kg           FZ       SZ

Sonderkraftfahrzeuge bis 50 km/h bis 3500 kg     FZ       SZ

Sonderkraftfahrzeuge bis 50 km/h > 3500 kg             FZ       SZ

LOF bis 50 km/h bis 3500 kg    LOF       FZ       SZ

LOF bis 50 km/h > 3500 kg            LOF       FZ       SZ

T1 bis 3500 kg      T1        FZ       SZ

T1 > 3500 kg               T1        FZ       SZ

T2 bis 3500 kg      T2        FZ       SZ

T2 > 3500 kg               T2        FZ       SZ

T3 bis 3500 kg      T3        FZ       SZ

T3 > 3500 kg               T3        FZ       SZ

T4 bis 3500 kg      T4        FZ       SZ

T4 > 3500 kg               T4        FZ       SZ

T5 bis 50 km/h bis 3500 kg     T5        FZ       SZ

T5 bis 50 km/h > 3500 kg             T5        FZ       SZ

Am 1. Februar 2018 wurde in der Prüfstelle der A KG in ***, ***, eine unangekündigte Revision durchgeführt, bei der folgende schwere Mängel im Revisionszeitraum 1. Jänner 2017 bis 1. Februar 2018 festgestellt wurden:

Formelle Voraussetzungen

- Mangelnde Kenntnis gesetzlicher Bestimmungen   Schwerer Mangel

Bei Zugmaschinen bis 40 km/h mit automatisch zuschaltbarem Allradantrieb ist eine Gesamtabbremswirkung der Betriebsbremse von mindestens 40% erforderlich um ein positives Prüfergebnis zu erzielen. Bei den überprüften Fahrzeugen (Gutachtennummern ***, ***, ***, ***, ***) handelt es sich laut Recherche offensichtlich um derartige Fahrzeuge, jedoch wurden laut Gutachten Abbremswirkungen der Betriebsbremse unter 40% eingetragen.

- Unzureichendes Fachwissen     Schwerer Mangel

(siehe „mangelnde Kenntnis gesetzlicher Bestimmungen“)

Begutachtungsplaketten:

-    Unvollständig (fehlende verlochte Plaketten)   Schwerer Mangel

Die stornierte Plakette mit der Nummer *** (zugehöriges Gutachten: EBV Nr. ***) wurde laut Bemerkung im EBV-Programm verlocht – die Plakette ist aber nicht im Betrieb aufgefunden worden.

-    Kein Nachweis über Verbleib (siehe oben)

Gutachten:

-    Unrichtige Eintragungen im Gutachten    Schwerer Mangel

Beim Gutachten mit der Nummer *** ist bei den Abgaswerten ein Lambdawert von 1,0 eingetragen – laut Abgasausdruck beträgt der Lambdawert jedoch 1,172 oder 1,115 (Drehzahl nicht erfasst!) Das Gutachten wurde positiv abgeschlossen, obwohl ein derartiger Lambdawert zu keinem positiven Prüfergebnis führen darf, da laut PBStV der Lambdawert max. 1,0 +/- 0,03 betragen darf.

Beim Gutachten mit der Nummer *** ist bei den Abgaswerten ein Lambdawert von 1,0 eingetragen – laut Abgasausdruck beträgt der Lambdawert jedoch 1,122. Das Gutachten wurde positiv abgeschlossen, obwohl ein Lambdawert von 1,122 zu keinem positiven Prüfergebnis führen darf, da laut PBStV der Lambdawert max. 1,0 +/- 0,03 betragen darf.

-    Nicht Berücksichtigen der Vorgaben des Mängelkatalogs (siehe „mangelnde Kenntnis gesetzlicher Bestimmungen“)

-    Auffälligkeit bei den eingetragenen Messwerten (siehe „unrichtige Eintragungen im Gutachten“)

-    Werte auf Messschrieb nicht vollständig (z.B. Drehzahl fehlt) schwerer Mangel

Bei den Messschrieben des Abgastesters für Fremdzündungsmotoren sind beinahe durchgehend keine Drehzahlwerte erfasst – die Eintragungen am Gutachten hinsichtlich der Drehzahlen sind aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar.

Bei den Messschrieben des Abgastesters für Fremdzündungsmotoren sind in mehreren Fällen keine Lambdawerte erfasst – die Eintragungen am Gutachten hinsichtlich des Lambdawertes sind aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar.

Technische Einrichtungen

-    Eichnachweis nicht gegeben      schwerer Mangel

Die Manometer der Druckluftprüfausrüstung (3 Stück: 1x 25bar, 2x 16bar) sind mit Ende 2017 nicht mehr gültig geeicht.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. März 2018, ***, wurde die der A KG erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, widerrufen. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Weiters wurde die A KG aufgefordert, unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides die vorhandenen Begutachtungsplaketten an die Bezirkshauptmannschaft Zwettl zurückzustellen, sowie die auf die Begutachtungsstelle verweisende Prüfstellentafel zu entfernen und den Begutachtungsstempel dem Landeshauptmann von NÖ (p.A. Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Verkehrsrecht) abzuliefern. Zudem wurde die der Begutachtungsstelle zugewiesene Begutachtungsstellennummer *** mit sofortiger Wirkung für gegenstandslos erklärt.

In der Begründung wurde auf das Ergebnis der Revision vom 1. Februar 2018 verwiesen.

Es seien im Zeitraum 6. Juni bis 20. Juli 2017 fünf unrichtige Gutachten (Gutachten Nr. ***, ***, ***, ***, ***) ausgestellt worden, indem jeweils die für diese Fahrzeugklasse vorgeschriebene Mindestabbremsung der Betriebsbremse von 40% nicht erreicht worden sei. Wenn der Beschwerdeführer zu Gutachten Nr. *** angegeben habe, die vordere Bereifung sei erneuert, in der Folge die Eintragung der neuen Bremswerte vergessen worden, so könne nicht festgestellt werden, ob zu Recht die Verkehrs- und Betriebssicherheit des gegenständlichen Fahrzeuges vom Beschwerdeführer festgestellt worden sei.

Am 6. Oktober 2017 sei die Begutachtungsplakette *** in der Zentralen Begutachtungsplakettendatenbank (ZBD) als „verdruckt“ mit der Bemerkung „Falsches Datum für wiederkehrende Begutachtung eingetragen/eingelocht“ eingetragen worden. Die Plakette sei bei der Revision nicht im Betrieb vorgefunden worden, weil sie beim Abschaben zerstört worden sei.

Weiters seien am 28. Juli 2017 und am 18. August 2017 zwei unrichtige Gutachten (Gutachten Nr. *** und ***) ausgestellt worden, weil bei den Abgaswerten ein Lambdawert von 1 eingetragen worden sei, obwohl laut Abgasmessstreifen dieser 1,12/1,122 bzw. 1,172/1,115 betragen habe, sodass in beiden Fällen kein positives Gutachten hätte ausgestellt werden dürfen.

Bei den Messschrieben des Abgastesters für Fremdzündungsmotoren sei in mehreren Fällen kein Lambdawert erfasst, die Eintragungen in den Gutachten hinsichtlich des Lambdawertes aus technischer Sicht daher nicht nachvollziehbar.

Die Eichung der Manometer der Druckluftprüfausrüstung mit den Seriennummern ***, *** und *** seien mit Ende 2017 abgelaufen.

Das Abgasmessgerät sei ausgetauscht worden, ohne dies der Behörde angezeigt zu haben.

Weiters seien die Anordnungen vom 18. Juni 2013 und vom 20. Mai 2015 nicht eingehalten worden.

Aufgrund der wissentlichen Ausstellung von vier unrichtigen Gutachten sei die Vertrauenswürdigkeit dermaßen erschüttert, dass die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung zu widerrufen gewesen sei. Diese unrichtigen Begutachtungen sowie weitere Fälle, in denen aufgrund der gemessenen Werte keine positiven Gutachten hätten ausgestellt werden dürfen, seien festgestellt worden, nachdem bereits zweimal Anordnungen erteilt worden seien, bei der wiederkehrenden Begutachtung und der Ausstellung von Prüfgutachten mehr Sorgfalt aufzuwenden und positive Gutachten nur dann auszustellen, wenn die Voraussetzungen hiefür vorliegen. Beide Male sei er auf die drohenden Konsequenzen der Nichtbefolgung der Anordnungen hingewiesen worden.

Die Verfälschung der FIN, die fehlende Kontrolle der Abgasmessstreifen, die Verwendung nicht geeichter Messgeräte und die unterlassene Meldung des Gerätetausches zeugten ebenso von einem nachlässigen Umgang mit der erteilten Ermächtigung.

Die Behörde könne sich derzeit nicht darauf verlassen, dass die A KG die übertragene hoheitliche Tätigkeit entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - ausüben werde.

Die wiederholte und bewusste unrichtige Begutachtung von Fahrzeugen und die Nichtbeachtung mehrerer behördlicher Anordnungen erforderten den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wegen Gefahr im Verzug.

Dagegen hat die A KG mit Schriftsatz vom 11. April 2018 fristgerecht Beschwerde erhoben und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu Unrecht ausgeschlossen worden sei, indem der Beschwerdeführer keine grundsätzlichen falschen Gutachten erstattet, sondern nur Formvorschriften nicht vollständig eingehalten habe. Er habe keine einzige Begutachtungsplakette ausgestellt, ohne dass hierfür die Voraussetzungen vorlagen und überwiege daher das Interesse der Beschwerdeführerin an der weiteren Ausübung der erteilten Ermächtigung das öffentliche Interesse an einer noch genaueren Abwicklung der Begutachtungstätigkeit. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Behörde gerade jetzt vermeine, die Ermächtigung entziehen zu müssen.

Die behördlichen Feststellungen seien unrichtig:

Zur Überprüfung der Betriebsbremsen gebe er an, dass beim Fahrzeug *** tatsächlich eine deutlich unter 40 % liegende Bremswirkung festgestellt worden sei, vorerst kein positives Gutachten ausgestellt, sondern eine Neubereifung der vorderen Räder durchgeführt worden sei. Bei der anschließenden Überprüfung sei der Wert von mindestens 40% klar erreicht worden, wobei der Fehler des C gewesen sei, dass die Dokumentation nicht ausreichend erfolgt und der Ausdruck nicht entsprechend verwahrt worden sei. Am 6.4.2018 sei das Fahrzeug noch einmal in die Werkstätte geholt worden und habe die Bremsprüfung ergeben, dass die Betriebsbremse die vorgeschriebene Mindestabbremsung von 40% jedenfalls erreiche.

Bei den übrigen Fahrzeugen seien die erzielten Bremsleistungen mit den schlechten äußeren Verhältnissen (Bodenbeschaffenheit und Witterung) in Zusammenhang zu stellen. Wenn das Gerät einen Wert von knapp unter 40% angezeigt habe, habe Herr C die schlechten Fahrbahnverhältnisse berücksichtigt und sei zum Ergebnis gekommen, dass die Mindestabbremsung von 40% erreicht werde.

Er habe bei allen angeführten Fahrzeugen im April 2018 die Bremsprobe wiederholt und sei bei besseren Verhältnissen die erforderliche Mindestabbremsung in allen Fällen erreicht worden.

Aus der unrichtigen Angabe der FIN (000 statt …) ergebe sich kein Nachteil und sei die Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen dadurch nicht beeinträchtigt.

Die Abgasmessungen seien ordnungsgemäß durchgeführt worden, sei der Lambdawert vom Gerät mit 1 angezeigt, beim nachfolgenden Ausdruck aber nicht entsprechend der Messung ausgedruckt worden. Eines der beiden beanstandeten Fahrzeuge habe er im April 2018 mit dem neuen Abgasmessgerät erneut überprüft und habe sich herausgestellt, dass der Lambdawert richtig im Gutachten angegeben gewesen sei.

Die Eichung des Manometers sei Ende 2017 tatsächlich abgelaufen, doch seien mit diesem Gerät seitdem keine Überprüfungen durchgeführt worden.

Es seien zwar durchaus Beanstandungen bei der Dokumentation der Begutachtungstätigkeit vorhanden, doch sei für kein einziges Fahrzeug ein positives Gutachten ausgestellt worden, obwohl die Voraussetzungen nicht erfüllt waren.

Die Vertrauenswürdigkeit sei nach wie vor gegeben und der Widerruf der Ermächtigung nicht berechtigt.

Mit Schreiben vom 3. Mai 2018 hat die Landeshauptfrau von Niederösterreich die gegenständliche Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

Am 8. Juni 2018 wurde gemäß § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, Einvernahme des Herrn C als Vertreter der Beschwerdeführerin, des Zeugen E sowie des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen F und durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Verfahrensakt.

In dieser Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er gewusst habe, dass bei Zugmaschinen bis 40 km/h mit automatisch zuschaltbarem Allradantrieb eine Gesamtabbremswirkung der Betriebsbremse von mindestens 40% erforderlich sei. Er sei der Meinung gewesen, dass das Computersystem, wenn Allradantrieb eingegeben werde, automatisch bei Bremswerten unter 40% einen schweren Mangel verzeichne. Dies sei aber nicht der Fall gewesen und habe er dies bei Unterfertigung des Gutachtens offenbar übersehen. Es könne in einigen Fällen auch so gewesen sein, dass, wenn die Abbremswerte knapp nicht erreicht worden seien, er dennoch gedacht habe, dass die Bremswerte für eine positive Begutachtung schon ausreichen würden, wenn man schlechte Fahrbahn- und Witterungsverhältnisse berücksichtigen könnte. Er habe im April 2018 alle fünf beanstandeten Fahrzeuge einer erneuten Bremsprüfung unterzogen, alle Bremswerte hätten gepasst, was auf den nunmehr vorgelegten Messstreifen ersichtlich sei. Eine Zuordnung vom Messstreifen zum jeweiligen Fahrzeug könne jedoch nicht vorgenommen werden.

Von der abgelösten stornierten Plakette habe sein Sohn ein Foto gemacht, er wisse zwar, dass verlochte Plaketten im Betrieb aufzubewahren seien, wo die Plakettenfragmente jedoch abgeblieben seien, wisse er nicht.

Das Abgasmessgerät habe bereits seit einiger Zeit Schwierigkeiten gemacht, indem das bei der Messung abgelesene Ergebnis auf dem Display des Gerätes aus unerklärlichen Gründen sich verändert habe und ein anderer, höherer Wert angezeigt und schließlich auch ausgedruckt worden sei. Es sei ihm bewusst gewesen, dass das Gerät nicht einwandfrei funktioniert habe, doch habe er wegen Unsicherheiten hinsichtlich der Betriebsübernahme durch seinen Sohn mit der Anschaffung eines neuen Gerätes bis Oktober 2017 zugewartet. Auch Reparaturversuche hätten nichts gebracht. Eines der beiden beanstandeten Fahrzeuge habe er am 6.4.2018 mit dem neuen Abgastester neuerlich geprüft und seien die Werte in Ordnung gewesen, obwohl er in der Zwischenzeit an diesem Fahrzeug keine Reparaturen an diesem Fahrzeug vorgenommen habe. Eine erhöhte Drehzahlmessung habe er zustande gebracht, indem er im Auto sitzend die Drehzahl auf über 2000 Umdrehungen/Minute gebracht habe, dann schnell ausgestiegen sei, um den Abgaswert zu speichern. Logischerweise habe sich zwischenzeitlich die Drehzahl reduziert, doch sei es nicht anders möglich gewesen, wenn er alleine im Betrieb gewesen sei. Er habe darauf geschlossen, dass der erhöhte Lambdawert auf einen Defekt des Abgasmessgerätes und nicht auf einen Fahrzeugdefekt zurückzuführen sei, indem das Abgasmessgerät ja immer wieder „gesponnen“ habe.

Die fehlenden Drehzahlwerte auf den Messschreiben des Abgastesters seien ebenfalls auf das nicht ordnungsgemäße Funktionieren des Messgerätes zurückzuführen. Er habe die Werte im Auto abgelesen, auf einem Zettel notiert und seiner Gattin zum Eintragen in die EBV gegeben. Gleiches gelte für das Fehlen der Lambdawerte.

Er habe gewusst, dass die Eichung der Manometer der Druckluftprüfausrüstung bereits abgelaufen gewesen sei und habe bereits ein Unternehmen beauftragt gehabt, sei dieses mit der Abholung aber säumig gewesen. Er habe nach Ablauf der Eichfrist die Manometer jedoch gar nicht verwendet.

Der Zeuge E gab an, dass er auf den Inhalt des Revisionsgutachtens sowie dessen nachträgliche Ergänzung verweise. Es seien neun Gutachten falsch positiv gewesen, da der im Zulassungsschein eingetragene Absorptionskoeffizient kleiner gewesen sei als der im Gutachten eingetragene Messwert, weshalb eigentlich negative Gutachten hätten erstellt werden müssen.

In der Verhandlung vom 8. Juni 2018 hat der kraftfahrzeugtechnische Amtssachverständige nachstehendes Gutachten erstattet:

Am 1.2.2018 wurde bei C eine unangekündigte Revision durchgeführt und einige Mängel festgestellt, welche im Revisionsgutachten vom 5.2.2018 zusammengefasst wurden. Der erste erhebliche Mangel wurde damit beschrieben, dass 5 Fahrzeuge der Klasse T positiv begutachtet wurden, obwohl die Mindestabbremsung laut Ausdruck vom schreibenden Bremsverzögerungsmessgerät nicht ausreichend war. Die Mindestabbremsung dieser 5 Fahrzeuge ist gemäß PBStV Anlage 6 40 %. Bei dieser Mindestabbremsung handelt es sich entweder um die durchschnittliche Abbremsung über den Bremsverlauf bzw. die Isovollverzögerung. Die Bremsenprüfung wird mittels Fahrbremsprobe durchgeführt, wobei das Verzögerungsmessgerät im Fahrzeug so verankert werden muss, dass dieses die Verzögerung ordnungsgemäß aufnimmt. Werden die 40 % Mindestverzögerungen nicht erreicht (für die Betriebsbremse), ist gemäß PBStV das betreffende Fahrzeug zu bemängeln und kann somit auch nicht positiv begutachtet werden.

Im Revisionsgutachten wurde beschrieben, dass eine verlochte Plakette mit der Nr. *** nicht im Betrieb vorhanden war. Es wurde im Zuge der Stellungnahme bzw. Beschwerdevorbringen ein Lichtbild von Fragmenten einer Plakette beigefügt. Auf diesem Fragment sind nicht mehr alle Zahlen oder Buchstaben erkennbar, die Zahlenfolge *** kann jedoch erkannt werden, was auf die nicht vorgelegte Plakette hindeutet.

Im Revisionsgutachten wurde die Benzinabgasmessung beanstandet. Laut Ausdruck wurde bei zwei Fahrzeugen ein Lambdawert von über 1,03 gemessen bzw. ausgedruckt. Die Lambdawerte über dem vorbeschriebenen Bremswert sind gemäß PBStV Anlage 6 nicht zulässig und hätten die Fahrzeuge negativ beurteilt werden müssen. Bei derart hohen Werten gibt es aus meiner Sicht nur zwei Ursachen, entweder ist der Abgastester defekt oder die Abgasanlage undicht, um derart hohe Werte zu erreichen. Allein auf Grund der hohen Werte auf einen defekten Abgaswerter zu schließen, ist aus meiner Sicht nicht zulässig, da es auch - wie bereits beschrieben - andere Defekte beim Fahrzeug geben kann. Von Herrn C wurde der Abgastest so beschrieben, dass er die Prüfung bei erhöhter Drehzahl in der Form durchführt, dass er sitzend im Auto den Motor auf eine Drehzahl von über 2000 Umdrehungen pro Minute bringt, danach schnell aussteigt, um den Abgaswert zu speichern. Bei diesem Aussteigen muss er jedoch den Fuß vom Gas nehmen, was zur Folge hat, dass die Drehzahl zwischen dem Zeitpunkt vom Gaswegnehmen bis zum Drücken der Speichertaste bzw. Drucktaste des Abgastesters vergeht. Die Werte, welche dann ausgedruckt werden, sind aus meiner Sicht jedenfalls nicht die richtigen. Dies deshalb, da am Ausdruck die Abgaswerte bei erhöhter Drehzahl über 2000 Umdrehungen pro Minute gedruckt und ins Gutachten aufgenommen werden müssen.

Im Revisionsgutachten wurde beschrieben, dass beinahe durchgehend keine Drehzahlwerte erfasst sind (Ausdruck) und auch teilweise keine Lambdawerte am Ausdruck sichtbar sind. Fehlen Werte, insbesondere der Lambdawert am Ausdruck, kann aus technischer Sicht nicht von einer ordnungsgemäßen Abgasüberprüfung gesprochen werden, sodass diese nicht als Grundlage jedenfalls für ein positives Gutachten herangezogen werden darf. Bei den Drehzahlwerten ist es theoretisch so, dass ,wenn die Abnahme nicht möglich ist, diese Drehzahl auch vom Fahrzeugdrehzahlmesser abgenommen werden kann bzw. darf. Wird das durchgehend gemacht, ist die Frage zu stellen, ob beim Abgastester die Drehzahlabnahme überhaupt noch funktioniert. Die Funktion muss jedenfalls gegeben sein.

Ich kann angeben, dass die mittlere Verzögerung bei den nachgeprüften Fahrzeugen bzw. auf den heute vorgelegten Messstreifen über 40 % beträgt, eine Zuordnung zu den beanstandeten Fahrzeugen ist jedoch nicht möglich.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu wie folgt erwogen:

Folgende Feststellungen werden der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Im Revisionszeitraum vom 1. Jänner 2017 bis zum 1. Februar 2018 wurden vier Gutachten (Gutachtennummern ***, ***, ***, ***) für Fahrzeuge der Klasse T positiv ausgestellt, obwohl die Mindestabbremsung der Betriebsbremse laut Ausdruck vom schreibenden Bremsverzögerungsmessgerät nicht ausreichend war (Mindestverzögerung von 40%), weshalb jeweils ein negatives Gutachten hätte erstellt werden müssen.

Eine verlochte Plakette fehlte, indem sie nach Ablösung von der Windschutzscheibe in Verstoß war.

Beim Gutachten mit der Nummer *** ist bei den Abgaswerten ein Lambdawert von 1,0 eingetragen, obwohl dieser laut Abgasausdruck 1,172 betrug, weshalb das Fahrzeug negativ hätte begutachtet werden müssen.

Beim Gutachten mit der Nummer *** ist bei den Abgaswerten ein Lambdawert von 1,0 eingetragen, obwohl dieser laut Abgasausdruck 1,122 betrug, weshalb das Fahrzeug negativ hätte begutachtet werden müssen.

Bei den Messschrieben des Abgastesters für Fremdzündungsmotoren sind beinahe durchgehend keine Drehzahlwerte erfasst, mehrfach sind keine Lambdawerte auf den Ausdrucken vorhanden, weshalb diese jedenfalls nicht als Grundlage für ein positives Gutachten hätten herangezogen werden dürfen.

Die Eichung der Manometer der Druckluftprüfausrüstung ist mit Ende 2017 abgelaufen.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 8. Juni 2018 im Zusammenhang mit dem Ergebnis der Revision vom 1. Februar 2018 und der glaubwürdigen Zeugenaussage des Zeugen E.

Das Vorliegen sämtlicher Missstände wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

§ 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) lautet:

Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.

Nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 hat der Landeshauptmann die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen unter anderem dann zu widerrufen, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist. Dies ist dann der Fall, wenn auf Grund seines Verhaltens die Annahme berechtigt ist, die Kraftfahrbehörde könne sich nicht mehr darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.9.1984, Slg Nr. 11527/a).

Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß (Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1985, 85/11/0077). Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbebetreibenden erschüttern (Erk. vom 2.7.1991, 91/11/0026 mit weiteren Judikaturhinweisen). Dies ist der Fall, wenn der Gewerbetreibende den Mangel bei einer gewissenhaften Überprüfung aller relevanten Faktoren zumindest hätte erkennen können.

Trotz einer nachträglichen eingetretenen Vertrauensunwürdigkeit eines nach

§ 57a Abs. 2 KFG 1967 Ermächtigten darf ein Widerruf nur ausgesprochen (bestätigt) werden, wenn – entsprechend den Grundsätzen im Erkenntnis vom 28.11.1983, 82/11/0270 – die Vertrauensunwürdigkeit noch im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides gegeben ist oder, sofern die Berufungsbehörde im Rahmen ihrer Kontrollfunktion tätig wird, im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegeben war (vgl. VwGH 19.9.1984, 83/11/0167).

Der VwGH hat auch betont, dass bei der Beurteilung der Ermächtigungsvoraussetzungen, insbesondere bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Betriebsinhabers, jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen ist (VwGH 18.12.1985, 85/11/0077).

Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit macht es dabei keinen Unterschied, ob die Behörde über eine erstmalige Erteilung einer Ermächtigung oder über den Widerruf einer bereits erteilten Ermächtigung zu entscheiden hat. Aus der gesetzlichen Formulierung, die sich sowohl hinsichtlich der Erteilung der Ermächtigung als auch hinsichtlich deren Widerrufes des Begriffes „vertrauenswürdig“ bedient, folgt, dass in beiden Fällen von der Behörde derselbe Maßstab an die Vertrauenswürdigkeit anzulegen ist.

Wie oben dargelegt, sind im gegenständlichen Betrieb im Revisionszeitraum im Zuge der Begutachtung von Fahrzeugen etliche – zum Teil schwere Mängel hervorgekommen. Als besonders gravierend ist dabei die Ausstellung von fünf positiven Gutachten, die ausgehend von den in den Gutachten eingetragenen Bremswerten jedenfalls zu einem negativen Gutachten hätten führen müssen. So hat der Vertreter der Beschwerdeführerin, Herr C, in der Beschwerdeverhandlung zugestanden, dass er diesen Umstand teilweise übersehen und falsch positive Gutachten unterfertigt habe, indem er fälschlich der Auffassung gewesen sei, das Computersystem würde automatisch einen schweren Mangel verzeichnen. Wenn er andererseits die Auffassung vertritt, er habe, wenn die Abbremswerte knapp nicht erreicht worden seien, aus eigenem eine Toleranz für schlechte Fahrbahn- und Witterungsbedingungen abgezogen, so ist dem entgegen zu halten, dass eine derartige Vorgangsweise keineswegs zulässig ist, sondern bei Nichterreichen der Mindestabbremsung von 40% ein schwerer Mangel vorliegt, welcher jedenfalls einer positiven Begutachtung entgegen steht. Die erneute Durchführung einer Bremsprüfung unter besseren Bedingungen im April 2018 vermag – abgesehen davon, dass die Messstreifen den verfahrensgegenständlichen Fahrzeugen nicht zugeordnet werden können – daran nichts zu ändern, indem Gegenstand der beanstandeten Gutachten ja die Beurteilung des Fahrzeugzustandes am 6. Juni 2017 (Gutachten Nr. ***), am 10. Juli 2017 (Gutachten Nr. ***), am 14. Juli 2017 (Gutachten Nr. ***), am 20. Juli 2017 (Gutachten Nr. ***) und am 17. Dezember 2017 (Gutachten Nr. ***) war und – wie oben dargelegt – die dokumentierte Nichterreichung der der für diese Fahrzeugklasse vorgeschriebenen Mindestabbremsung der Betriebsbremse von 40% jedenfalls zu negativen Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 führen hätte müssen.

Schwer wiegt ebenfalls die zweifache falsch positive Begutachtung und Eintragung eines Lambdawertes von 1,0, obwohl laut Abgasausdruck die Lambdawerte über 1,03 betrugen und daher zwingend zu einer negativen Begutachtung führen hätten müssen. In diesem Zusammenhang kann das Vorbringen des Vertreters der Beschwerdeführerin, das Abgasmessgerät habe bereits längere Zeit nicht einwandfrei funktioniert, nichts zu seiner Entlastung beitragen, sondern lässt - im Gegenteil – die wissentliche Verwendung eines nicht ordnungsgemäßen Messgerätes über einen längeren Zeitraum die Beschwerdeführerin als außerordentlich vertrauensunwürdig erscheinen. Auch hier vermag die erneute Durchführung einer Abgasmessung mit einem neuen Abgasmessgerät im April 2018 daran nichts zu ändern, indem Gegenstand des beanstandeten Gutachtens Nr. *** der Fahrzeugzustand am 18. August 2017 war und die Überschreitung des Lambdawertes von 1 +/- 0,03 jedenfalls zu einer negativen Begutachtung hätte führen müssen.

Weiters ist der Beschwerdeführerin ein nachlässiger Umgang im Zusammenhang mit dem Fehlen von Werten auf Messschrieben anzulasten, indem beinahe durchgehend (!) keine Drehzahlwerte erfasst sind und in mehreren Fällen keine Lambdawerte erfasst sind – die diesbezüglichen Eintragungen in den Gutachten sind aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar, kann nicht von einer ordnungsgemäßen Abgasüberprüfung gesprochen werden und dürfen diese fehlenden Werte nicht als Grundlage für ein positives Gutachten herangezogen werden. Im Übrigen entspricht die vom Vertreter der Beschwerdeführerin geschilderte Vorgangsweise bei der Abgasprüfung mit erhöhter Drehzahl nicht den gesetzlichen Vorgaben, sodass die damit gewonnenen Werte ebenfalls nicht Grundlage einer positiven Begutachtung sein dürfen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangt daher zusammenfassend zur Ansicht, dass insbesondere im Hinblick darauf, dass in einem siebenmonatigen Zeitraum zumindest sechs (!) positive Gutachten ausgestellt wurden, obwohl negative Gutachten ausgestellt werden hätte müssen, keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Gewerbetreibende die ihm zu übertragenden Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere sowie nicht übermäßige Schadstoffemissionen verursachende Fahrzeuge am Verkehr teilnehmen – ausübt. Die Vertrauenswürdigkeit ist nach wie vor nicht gegeben und somit auch von einer negativen Prognose auszugehen. In diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, dass auch die der Beschwerdeführerin bereits in den Jahren 2013 und 2015 erteilten behördliche Anordnungen (auch bezüglich der Bremsenprüfungen) mit der Ankündigung, dass bei Nichtbefolgung die Ermächtigung widerrufen werden könne, die Beschwerdeführerin nicht zu einer einwandfreien, sorgfältigen Begutachtungstätigkeit bewegen konnte. Das Vorbringen, der Widerruf der Ermächtigung habe bewirkt, dass die Ermächtigungsinhaberin künftig noch gewissenhafter auf die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen bei der wiederkehrenden Fahrzeugbegutachtung achten werde und bereits Maßnahmen, wie die Anschaffung eines neuen Abgastesters, welcher automatisch die Drehzahl abnehme, getroffen habe, vermag an der Einschätzung, die Beschwerdeführerin sei vertrauensunwürdig aus obigen Gründen nichts zu änern.

Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, der Widerruf der Ermächtigung wäre wirtschaftlich gesehen eine ausgesprochen harte Maßnahme, so ist dem zu entgegnen, dass derartige Umstände beim Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen aus Gründen des öffentlichen Interesses, dass nämlich gewährleistet sein muss, dass nur verkehrssichere und betriebstaugliche und nicht übermäßige Schadstoffemissionen verursachende Fahrzeuge am Straßenverkehr teilnehmen, außer Betracht zu bleiben haben.

Die Entscheidung, ob die erstinstanzliche Behörde die Bestimmung des § 13 Abs. 2 VwGVG zu Recht angewendet hat, hat das erkennende Gericht darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung gegeben waren (vgl. VwGH 15.12.1993, 93/01/0779 u.a. zu der inhaltlich gleich lautenden Bestimmung des

§ 64 Abs. 2 AVG). Was den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, ist es bei der Annahme der Vertrauensunwürdigkeit von zur Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen Ermächtigten im öffentlichen Interesse gelegen, sie jedenfalls für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von der Befugnis zur Beurteilung, ob Fahrzeuge verkehrs- und betriebssicher sind, auszuschließen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Begutachtung; Vertrauenswürdigkeit; Maßstab; Widerruf;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.475.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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