Entscheidungsdatum
12.07.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W259 2171765-1/13E
W259 2171758-1/11E
W259 2171754-1/11E
Gekürzte Ausfertigung der am XXXX mündlich verkündeten Erkenntnisse:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) mj. XXXX, geb. XXXX, 2) mj. XXXX, geb. XXXX und 3) mj. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Afghanistan, alle gesetzlich vertreten durch XXXX, geb. XXXX alias XXXX, diese vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt in XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX, Zl. XXXX (ad 1.), Zl. XXXX (ad 2.) und Zl. XXXX (ad 3.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, XXXX und am XXXX zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird stattgegeben und den mj. Beschwerdeführern
gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 und 6 Z 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 4b AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 12.06.2021 erteilt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den mj. Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung der in der mündlichen Verhandlung am XXXX verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG aufgrund des Verstreichenlassens der zweiwöchigen Frist zur Erhebung eines Antrages auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten.
Schlagworte
Asylgewährung, befristete Aufenthaltsberechtigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W259.2171758.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.07.2018