TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/12 W215 1409064-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.07.2018
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Entscheidungsdatum

12.07.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W215 1409064-4/2Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2018, Zahl 481655501-160167231, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012

(BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und stellte am 02.02.2009 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 08.09.2009, Zahl 09 01.363-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.02.2009 in Spruchpunkt I. gemäß

§ 3 Abs. 1 AsylG und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs.1 AsylG den Antrag in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).

Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht am 23.09.2009 Beschwerden an den Asylgerichtshof.

Diese Beschwerde wurde, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 20.03.2012, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.06.2012, Zahl D13 409064-1/2009/13E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer kam nach rechtkräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und blieb illegal im Bundesgebiet.

2. Der Beschwerdeführer wurde in Schubhaft genommen und brachte am 30.01.2013 beim Bundesasylamt seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit Bescheid vom 05.03.2013, Zahl 13.01.267-EAST West, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II.).

Gegen diesen Bescheid vom 05.03.2013, Zahl 13.01.267-EAST West, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.03.2013, Zahl D13 409064-2/2013/2E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.03.2013, Zahl 13.01.267-EAST West, gemäß

§ 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Am 10.07.2014 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Säumnisbeschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm § 8 VwGVG ein.

Der Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und das Verfahren der Gerichtsabteilung W103 zur Erledigung zugeteilt. Mit Erkenntnis vom 07.01.2015, Zahl W103 1409064-3/2E, wurde der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm § 8 VwGVG stattgegeben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG beauftragte, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im Erkenntnis vom 21.03.2013 festgelegten Rechtsanschauung des Asylgerichtshofes, binnen acht Wochen ab Zustellung, zu erlassen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Mit Schreiben vom 17.03.2015 wurde der Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl neuerlich an das Bundesverwaltungsgericht mit der Mitteilung übermittelt. Eine fristgerechte Bescheiderlassung hätte aufgrund personeller Unterbesetzung und ständig steigender Zahl von Asylanträgen nicht erfolgen können.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.06.2015, Zahl W103 1409064-3/20E, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz vom "02.05.2014" (Anmerkung: gemeint wohl 30.01.2013) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß

§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß

§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

3. Der Beschwerdeführer kam nach rechtskräftigem Abschluss seines zweiten Asylverfahrens seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, blieb illegal im Bundesgebiet und stellt am 02.02.2016 gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer wurde am 22.05.2018 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, zu den Gründen für die neuerliche Asylantragstellung befragt.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt und mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom selben Tag, Zahl 481655501-160167231, der dritte Antrag auf internationalen Schutz vom 02.02.2016 in Spruchpunkt I. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß

§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und in Spruchpunkt V. und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde in Spruchpunkt VII. gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt VIII. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und in Spruchpunt IX. gemäß

§ 13 Abs. 2 Z 1 AsylG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 09.03.2010 verloren hat.

Gegen diesen Bescheid vom 11.06.2018, Zahl 481655501-160167231, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 05.07.2018 gegenständliche Beschwerde.

Die Beschwerdevorlage vom 05.07.2018 langte am 09.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein, was dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch am selben Tag schriftlich mitgeteilt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:

1. Feststellungen:

Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2018, Zahl 481655501-160167231, wurde der dritte Antrag auf internationalen Schutz vom 02.02.2016 in Spruchpunkt I. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. gemäß

§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und in Spruchpunkt V. und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde in Spruchpunkt VII. gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt VIII. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und in Spruchpunt IX. gemäß

§ 13 Abs. 2 Z 1 AsylG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 09.03.2010 verloren hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem gegenständlichen Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Zu Spruchpunkt VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

In Spruchpunkt VII. des Bescheides wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

1. Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 18 Abs. 6 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).

2. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, jedenfalls binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen hat (vgl. VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 bis 0285-6). Ansonsten hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, nach Ablauf der einwöchigen Frist, einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 38 VwGG zu richten (VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht angenommen, dass der Sachverhalt (nur) dann aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung als geklärt angesehen werden kann, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt - erstmalig und zulässigerweise - neu in konkreter Weise behauptet wurde (VwGH 21.01.1999, 98/20/0339; 25.03.1999, 98/20/0559, 98/20/0475 und 98/20/0577; 22.04.1999, 98/20/0567 sowie 98/20/0389; 08.06.2000, 98/20/0510 und 99/20/0111; 21.09.2000, 98/20/0296 und 23.01.2003, 2002/20/0533; speziell zum AsylG 2005 idF vor den Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz vgl. etwa 11.06.2008, 2008/19/0216, sh. dazu auch Halm-Forstuber/Höhl/Nedwed, aaO.). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch regelmäßig betont, dass sich dies nicht zuletzt aus der Wichtigkeit des persönlichen Eindruckes für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben eines Asylwerbers ergebe (vgl. statt vieler etwa die VwGH Erkenntnisse 18.02.1999, 98/20/0423; 22. 04.1999, 98/20/0567).

Bezogen auf einen möglichen Entfall der Verhandlungspflicht in Asylverfahren hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung regelmäßig unterbleiben könne, wenn das Vorbringen erkennen lasse, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. Habe der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände und Fragen bereits in erster Instanz releviert oder seien solche erst nachträglich bekannt geworden, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde (an den Asylgerichtshof) aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft sei (vgl. dazu VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). In weiteren Entscheidungen hat er die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung verneint, wenn der Sachverhalt "sichtlich nicht hinreichend geklärt erscheint" (vgl. VfGH 13.03.2013, U 1175/12 ua.), mangels vertiefender Ermittlungen zur behaupteten Verfolgung "gerade nicht" geklärt sei (vgl. VfGH 26.06.2013, U 1257/2012), der Asylgerichtshof notwendige Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Asylwerbers in wesentlichen Punkten unterlassen habe (vgl. VfGH 03.10.2013, U 477/2013), die Glaubwürdigkeit der Asylwerberin "großteils nur auf Grund ihres Vorbringens in erster Instanz beurteilt" habe, obwohl in der Beschwerde an ihn "wesentliches Tatsachenvorbringen erstattet wurde, welche die in erster Instanz durchgeführte Beweiswürdigung und die darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen begründet in Frage" gestellt habe (vgl. VfGH 03.10.2013, U 642/2012), in nicht nachvollziehbarer Weise und ohne Einräumung von Parteiengehör andere Feststellungen getroffen worden seien als zuvor im Verwaltungsverfahren, die dort zudem auf den durch die persönliche Einvernahme gewonnenen persönlichen Eindruck des Asylwerbers beruht hätten (vgl. VfGH 21.02.2014, U 152/2013), oder wenn seit Einbringung der Beschwerde bereits lange Zeit vergangen sei, sodass allein schon deswegen der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt einer Aktualisierung bedurft habe (vgl. VfGH 22.11.2013, U 729/2013, bezogen auf die im Rahmen einer Entscheidung über eine aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu klärende Frage des Ausmaßes der mittlerweile bestehenden Integration des Fremden).

Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, 2014/20/0017, geht der Verwaltungsgerichtshof mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des

§ 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, davon aus, dass für die Auslegung der in

§ 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht im gegenständlichen Bescheid davon aus, dass die Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wegen drei rechtskräftig bedingter strafrechtlicher Verurteilungen und den nicht glaubhaften Behauptungen des Beschwerdeführers zu Verfolgungen im Herkunftssaat vorliegen.

Der Beschwerdeführer hält sich seit 2009 im Bundesgebiet auf. Im gegenständlichen Bescheid wurde eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen sowie ein Einreiseverbot für die Dauer von sieben Jahren verhängt. Zur Abklärung des maßgeblichen Sachverhaltes wird daher - gemäß der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe 2.) und im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11.10.2017, 2007/2017-11, - eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt werden müssen, zu welcher der Beschwerdeführer sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl so rechtzeitig zu laden sind, dass ihnen ab Zustellung der Ladung ausreichend Zeit zur Vorbereitung bleibt. Gemäß der weiter oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe 2.) hat das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidungen betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß den Vorgaben des § 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, jedoch binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerden zu treffen, ansonsten hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 38 VwGG zu richten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit im konkreten Fall eine Verhandlung anzuberaumen, die Parteien so rechtzeitig zu laden, dass Ihnen ab Zustellung der Ladung ausreichend Zeit zur Vorbereitung bleibt, dennoch aber binnen sieben Tagen über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden, weshalb Spruchpunkte VII. des Bescheides im Zweifel ersatzlos zu beheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

In diesem konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In diesem Erkenntnis wurde ausführlich dargelegt, dass vor der anzuberaumenden Beschwerdeverhandlung (noch) nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen, gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Bundesverwaltungsgericht aber seine Entscheidungen betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen hat, weshalb Spruchpunkte VII. im Zweifel ersatzlos zu beheben war. Es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die oben zu A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, weshalb keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung vorliegen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W215.1409064.4.00

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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