TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/12 W140 2197841-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.07.2018
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Entscheidungsdatum

12.07.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z9

Spruch

W140 2197841-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl: XXXX , über die weitere Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , StA. MAROKKO, in Schubhaft zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, wurde über den BF gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Die Verwaltungsbehörde führte u.a. aus:

"Beweismittel

Es wurden alle in Ihrem Akt Zl. IFA XXXX befindlichen Beweismittel sowie Ihre Befragungs- und Einvernahme-Protokolle, insbesondere der Asylbescheid Zahl: XXXX vom 20.06.2017 herangezogen und gewürdigt.

Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht nicht fest. Sie behaupten den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger Marokkos zu sein.

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

Sie sind ledig. Sie haben keine Kinder.

Sie sind gesund.

Sie sind nicht im Besitz von persönlichen Dokumenten, die Ihre Identität klären könnten.

Sie sind im Bundesgebiet nicht versichert und von der Grundversorgung abgemeldet.

Im Bundesgebiet sind Sie wie folgt verurteilt:

01) XXXX vom XXXX RK XXXX

§ 15 StGB § 201 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX

Freiheitsstrafe 2 Jahre

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Ihr Asylverfahren ist seit 01.02.2018 abgeschlossen. Ihnen ist weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiärer Schutz zuerkannt. Gegen Ihre Person besteht eine seit 01.02.2018 rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung und ein seit 01.01.2018 rechtskräftiges Einreiseverbot für die Dauer von 6 Jahren. Ihre Abschiebung nach Marokko ist zulässig.

Sie sind nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

Sie reisten illegal, und zwar spätestens am Tag Ihrer Asylantragstellung am 14.01.2016 in Österreich ein.

Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluß nicht legal verlassen.

Ihre Identität steht in Ermangelung der Vorlage eines behördlichen Identitätsdokumentes nicht fest.

Sie regelten Ihren Aufenthalt ausschließlich durch die Betreibung eines Asylverfahrens. Ihr Asylverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen und haben Sie seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens kein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet.

Ihrem Asylvorbringen ist im Bescheid des Bundesamtes vom 20.06.2017 die Glaubhaftmachung versagt worden, ergeben sich doch in Ihrem Vorbringen keine Hinweise auf das tatsächliche Durchleben der behaupteten Fluchtgründe. Es ist somit davon auszugehen, dass Sie das Asylverfahren zweckentfremdet, nämlich unter der Behauptung von gedanklichen Konstruktionen betreiben um sich dadurch ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet unrechtmäßig zu erschleichen. Von der missbräuchlichen Verwendung des Asylverfahrens ist somit auszugehen.

Sie wurden vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen der versuchten Begehung einer strafbaren Handlung gem. § 201 StGB - Vergewaltigung - zu einer 2-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurden Sie für schuldig befunden am XXXX dritte Person mit Gewalt zur Vornahme bzw. Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt zu haben und zwar indem sie das Opfer am Hals packten, sie auf ein Sofa drückten, ihr den Mund zuhielten, sie dann zu einer Couch zogen, sie mit einem Gürtel würgten und die Hose öffneten wobei die weitere Tatausführung aufgrund des rechtzeitigen Einschreiten von Polizeibeamten unterblieb.

Sie missachteten somit die österreichische Rechtsordnung.

Sie finanzieren Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet ausschließlich durch öffentliche Mittel aus der Bundesbetreuung. Seit 05.02.2016 sind Sie aus der Bundesbetreuung abgemeldet.

Sie haben keine Unterkunft im Bundesgebiet. Bis 05.02.2016 waren Sie in einer durch die Bundesbetreuung betreuten Unterkunft untergebracht.

(...)

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Im Bundesgebiet haben Sie kein gem. § 8 EMRK und 9 BFA-VG schützenswertes Familien- und Privatleben.

Sie haben im Bundesgebiet weder Verwandte, noch Angehörige Ihrer Kernfamilie.

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Sie gehen im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach.

Sie haben im Bundesgebiet keinen Unterstand und sind nicht polizeilich gemeldet.

Sie haben in Österreich keine Sorgepflichten.

Sie sind nicht Mitglied von Vereinen und sind nicht sozial verankert in Österreich.

Sie missachten österreichische Gesetzte und wurden Sie wegen der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung durch ein österreichisches Gericht rechtskräftig verurteilt.

Sie sind nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Sie sind nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Zl. XXXX , insbesondere dem Asylbescheid vom 20.06.2017 sowie aus Abfrageergebnissen von ZMR, SV-Register, IZR.

(...)

Die Ziffern 1, 3 und 9 sind in Ihrem Falle erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.

Entsprechend Ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Ihre Identität steht nicht fest. Sie haben keine Reisedokumente und auch keine identitätsbezeugenden Dokumente vor der erkennenden Behörde in Vorlage gebracht.

Sie haben keine Unterkunft. Sie sind aus der Bundesbetreuung abgemeldet. Sie verfügen nicht über finanzielle Mittel.

Sie sind ein verurteilter Straftäter.

(...)

Gegen Ihre Person besteht auch seit rechtskräftigem Abschluss Ihres Asylverfahrens eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein rechtskräftiges Einreiseverbot. Im Asylverfahren ist Ihrem Asylvorbringen, insbesondere Ihren Fluchtgründen, die Glaubhaftmachung versagt.

Sie sind nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt und waren Sie im Bundesgebiet auch noch niemals erwerbstätig.

Das Bestehen eines Familienlebens im Bundesgebiet ist überdies zu verneinen - haben Sie doch weder Verwandte noch Familienangehörige im Bundesgebiet. Eine erfolgte Verankerung Ihrer Person in die hiesige Gesellschaft besteht nicht. Sie haben bis dato den Erwerb von Sprachkenntnissen der deutschen Sprache weder behauptet noch nachgewiesen und ist die Verwirklichung sonstiger Integrationstatbestände im Verfahren weder festzustellen noch von Ihnen behauptet oder gar durch die Vorlage entsprechender Beweismittel untermauert worden. Überdies steht Ihre Verurteilung nach dem Strafrecht zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe gegen eine erfolgte Integration Ihrer Person; zeigt dies doch auf, dass Sie gültiges Gesetz nicht respektieren.

Überdies ist das öffentliche Interesse an Ihrem Verlassen des Bundesgebietes höher einzustufen als Ihr Interesse am Verbleib im Bundesgebiet.

(...)

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig, sondern als kriminell und mit nicht unerheblichen Gewaltpotential ausgestattet (Sie wollten Ihrem Opfer sexuelle Gewalt antun, haben Ihr Opfer niedergedrückt und mit einem Gürtel gewürgt!), erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus der zuvor beschriebenen Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Sie verfügen über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich , sind nicht zum Aufenthalt berechtigt und wurde bereits im Beschluss zur Begründung der Verhängung der Untersuchungshaft gegen Ihre Person ausgeführt, dass Sie keinen hinreichenden persönlichen Bezug zum Gebiet der Republik aufweisen und Ihnen wiederholte massive Tatbegehung sowie Fluchtgefahr zur Last gelegt ist.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Da an der Verhinderung von Schwarzarbeit ein großes öffentliches Interesse besteht, reicht allein schon das Betreten des Fremden bei der Verrichtung von Schwarzarbeit aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen (VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088).

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Es ist aufgrund Ihres Gesundheitszustandes - Sie sind gesund - davon auszugehen, dass Ihre Haftfähigkeit gegeben ist.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

Mit Verfahrensanordnung vom 09.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 09.06.2018 - beim Bundesverwaltungsgericht zugeteilt am 11.06.2018 - zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des §22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten.

Mit E-Mail vom 13.06.2018 übermittelte das BFA folgende Stellungnahme:

"Verfahrensgang:

-

Der Fremde stellte am 14.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gaben er seinen Namen mit XXXX an, behauptete aus Marokko stammen und am XXXX geboren zu sein.

-

Am XXXX wurden er vom Landesgericht XXXX gem. § 15 StGB § 201 (1) StGB, zu einer 2-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

-

Sein Asylantrag wurde mit Bescheid des BFA vom 20.06.2017 abgewiesen. Ihm wurde weder Asylstatus noch subsidiärer Schutz zuerkannt. Gegen den Fremden wurde eine Rückkehrentscheidung und ein 6-jähriges Einreiseverbot erlassen. Gegen den Bescheid des BFA vom 16.02.2018 brachte er mit 11.07.2017 Beschwerde ein. Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.02.2018 Zahl I415 2164751-1/9E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 20.06.2017 als unbegründet abgewiesen.

-

Mit 10.01.2018 beantragte das BFA die Ausstellung eines Heimreisezertifikates.

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Am 16.02.2018 um 08.00 Uhr wurde der Fremde über Anordnung des BFA festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt.

-

Am 18.02.2018 stellte der Fremde wiederholt und somit einen zweiten Asylantrag.

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Mit Aktenvermerk vom 18.02.2018 wurde die Aufrechterhaltung der Schubhaft begründet.

-

Mit Bescheid des BFA vom 07.03.2018 wurde der zweite Asylantrag des Fremden vom 18.02.2018 gem. § 68 AVG zurückgewiesen. Der Bescheid erwuchs mit 06.04.2018 in Rechtskraft.

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Mit 14.05.2018 wurde im Verfahren zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates die behauptete Identität des Fremden als "positiv" identifiziert.

-

Mit 07.06.2018 erfolgte eine Buchungsanfrage für eine begleitete Abschiebung des Fremden in sein Heimatland.

-

Mit 08.06.2018 wurde die Bewilligung der Durchbeförderung im Zuge der geplanten begleiteten Abschiebung beantragt.

Stellungnahme des zuständigen Referenten:

Der betroffene Fremde befindet sich seit dem 16.02.2018 durchgehend in Schubhaft. Mit 10.01.2018 wurde ein Verfahren zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates in Ermangelung des Vorliegens identitätsbezeugender Dokumente gestartet. Am 14.05.2018 wurde der Fremde durch die Botschaft Marokkos nach Urgenzen "positiv" identifiziert.

Mit 07.06.2018 wurde bei der BFA-Abteilung "Einzelrückführungen" aufgrund der gebotenen 4-wöchigen Vorlaufzeit zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates eine Buchungsanfrage zur begleiteten Abschiebung im Zeitraum 07.07.2018 bis 14.07.2018 gestellt.

Am 08.06.2018 beantragte die BFA-Abteilung "Operative Angelegenheiten" sowohl für den Fremden als auch für dessen Begleitmannschaft eine für die Abschiebung erforderliche Bewilligung der Durchbeförderung für den 12.07.2018.

Zum aktuellen Zeitpunkt ist somit davon auszugehen, dass die begleitete Abschiebung am 12.07.2018 stattfinden wird.

Nach Vorliegen einer Flugbestätigungen und der Bewilligung der Durchbeförderung- es ist davon auszugehen, dass dies in 24. Kalenderwoche der Fall sein wird - wird ein Abschiebeauftrag erlassen werden.

Aufgrund der positiven Identifizierung ist mit der Ausstellung des HRZ mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen.

Unter Hinweis auf den Inhalt des Schubhaftbescheides wird, in Anbetracht der bevorstehenden Abschiebung des Fremden und der Tatsache, dass es sich bei dem Fremden um einen verurteilten Strafrechtstäter handelt der erhebliches Gewaltpotential besitzt und der somit eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt, ersucht festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

Dass der Fremde erhebliches Gewaltpotential besitzt, ergibt sich aus den Ausführungen im Beschluss zur Verhängung der Untersuchungshaft zu seiner letztlich erfolgten rechtskräftigen Verurteilung gem. §§ 15, 201 StGB. Demnach hat der Fremde versucht eine Frau zu einer dem Beischlaf zumindest gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen, indem er diese mit einer Hand am Hals packte, ihr den Mund zuhielt, Sie auf einen Sessel drückte und mit der Hand und einem Gürtel würgte.

Überdies versuchte der Fremde sich während seiner Inhaftierung in einer österreichischen Justizanstalt selbst zu entzünden."

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2018 wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Die Verwaltungsbehörde übermittelte erneut am 11.07.2018 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des §22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".

Mit E-Mail vom 12.07.2018 übermittelte das BFA folgende

Stellungnahme:

"Folgender Verfahrensfortgang ergibt sich seit Vorliegen des BVwG

Erkenntnisses vom 15.06.2018: Am 26.06.2018 erging seitens des BFA ein Abschiebeauftrag für die begleitete Abschiebung des Fremden am 12.07.2018.

Unter einem wurde dem Fremden am 26.06.2018 die Information über die bevorstehende Abschiebung am 12.07.2018 persönlich im PAZ HG ausgefolgt.

Am 10.07.2018 gab das BMI (...) die Stornierung mangels kurzfristigen Ausfalles eines der Begleitbeamten bekannt. Angemerkt wurde, dass aufgrund des Ausfalles des Begleitbeamten und des Umstandes, dass die Flüge überbucht sind, kein Ersatzbeamter mehr eingebucht werden kann und die Abschiebung somit zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden muss.

Am 11.07.2018 erfolgte somit die Flugstornierung für die begleitete Abschiebung am 12.07.2018. Unter einem wurde am 11.07.2018 eine erneute Buchungsanfrage für den Zeitraum 16.07.2018 bis 24.07.2018 an BFA (...) abgesetzt.

In der Folge gab am 11.07.2018 das BMI (...) mittels Email das Begleitpersonal für die begleitete Abschiebung am 23.07.2018 bekannt.

Über telefonische Rückfrage gab die BFA/HRZ-Abteilung (...) bekannt, dass das für ein (1) Monat gültige HRZ bei der Botschaft zur Abholung bereit liegt, dieses noch am 11.07.2018 abgeholt und ins PAZ HG verbracht werden wird.

Am 11.07.2018 erging an den Fremden eine Information über die am 23.07.2018 bevorstehende Abschiebung.

Die nunmehr aufgetretene Verzögerung in der Abschiebung bzw. die nunmehr offenbar auf 23.07.2018 verschobene begleitete Abschiebung ist nicht durch ein behördliches Verschulden sondern durch höhere Umstände eingetreten.

Es wird daher um wiederholte Verlängerung der Schubhaft um ein Monat ersucht."

Das Bundesverwaltungsgericht hat von Amts wegen erwogen:

Sachverhalt:

Der BF stellte am 14.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit wirtschaftlichen Motiven und dem Fehlen von medizinischer Versorgung und Ausbildung begründete.

Die Behörde /das BFA wies mit Bescheid vom 20.06.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt III.). Zugleich erkannte die Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2018 wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. wie folgt lautet: "Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt."

Am 18.02.2018 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag. Mit Aktenvermerk vom 18.02.2018 wurde festgehalten, dass im Sinne des § 76 Abs 6 FPG Gründe zur Annahme bestehen, dass der vom BF am 18.02.2018 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Mit Bescheid des BFA vom 07.03.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.02.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Der Antrag auf internationalen Schutz wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Mit Urteil vom XXXX , XXXX befand ihn das Landesgericht XXXX der versuchten Vergewaltigung nach § 15 und § 201 Abs 1 StGB für schuldig und verurteilte ihn rechtkräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren.

Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, wurde über den BF gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Das BFA führte aus:

"Zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht nicht fest. Sie behaupten den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger Marokkos zu sein.

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

Sie sind ledig. Sie haben keine Kinder.

Sie sind gesund.

Sie sind nicht im Besitz von persönlichen Dokumenten, die Ihre Identität klären könnten.

Sie sind im Bundesgebiet nicht versichert und von der Grundversorgung abgemeldet.

Im Bundesgebiet sind Sie wie folgt verurteilt:

01) XXXX vom XXXX RK XXXX

§ 15 StGB § 201 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 19.02.2016

Freiheitsstrafe 2 Jahre

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Ihr Asylverfahren ist seit 01.02.2018 abgeschlossen. Ihnen ist weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiärer Schutz zuerkannt. Gegen Ihre Person besteht eine seit 01.02.2018 rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung und ein seit 01.01.2018 rechtskräftiges Einreiseverbot für die Dauer von 6 Jahren. Ihre Abschiebung nach Marokko ist zulässig.

(...)

Die Ziffern 1, 3 und 9 sind in Ihrem Falle erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.

Entsprechend Ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Ihre Identität steht nicht fest. Sie haben keine Reisedokumente und auch keine identitätsbezeugenden Dokumente vor der erkennenden Behörde in Vorlage gebracht.

Sie haben keine Unterkunft. Sie sind aus der Bundesbetreuung abgemeldet. Sie verfügen nicht über finanzielle Mittel.

Sie sind ein verurteilter Straftäter.

(...)

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig, sondern als kriminell und mit nicht unerheblichen Gewaltpotential ausgestattet (Sie wollten Ihrem Opfer sexuelle Gewalt antun, haben Ihr Opfer niedergedrückt und mit einem Gürtel gewürgt!), erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus der zuvor beschriebenen Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Sie verfügen über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich , sind nicht zum Aufenthalt berechtigt und wurde bereits im Beschluss zur Begründung der Verhängung der Untersuchungshaft gegen Ihre Person ausgeführt, dass Sie keinen hinreichenden persönlichen Bezug zum Gebiet der Republik aufweisen und Ihnen wiederholte massive Tatbegehung sowie Fluchtgefahr zur Last gelegt ist.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

(...)

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat."

Der BF befindet sich seit 16.02.2018 (08:01 Uhr) durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ XXXX vollzogen.

Es besteht auch aktuell Fluchtgefahr. Am 14.05.2018 wurde der BF durch die Botschaft Marokkos nach Urgenzen "positiv" identifiziert. Am 26.06.2018 erging seitens des BFA ein Abschiebeauftrag für die begleitete Abschiebung des Fremden am 12.07.2018.

Unter einem wurde dem Fremden am 26.06.2018 die Information über die bevorstehende Abschiebung am 12.07.2018 persönlich im PAZ XXXX ausgefolgt.

Am 10.07.2018 gab das BMI die Stornierung mangels kurzfristigen Ausfalles eines der Begleitbeamten bekannt. Am 11.07.2018 erfolgte die Flugstornierung für die begleitete Abschiebung am 12.07.2018. Unter einem wurde am 11.07.2018 eine erneute Buchungsanfrage für den Zeitraum 16.07.2018 bis 24.07.2018 an das BFA abgesetzt.

In der Folge gab am 11.07.2018 das BMI das Begleitpersonal für die begleitete Abschiebung am 23.07.2018 bekannt. Das Heimreisezertifikat liegt bei der marokkanischen Botschaft auf.

Am 11.07.2018 erging an den Fremden eine Information über die am 23.07.2018 bevorstehende Abschiebung.

Zum Entscheidungszeitpunkt ist somit davon auszugehen, dass ein Heimreisezertifikat vorliegt und die begleitete Abschiebung am 23.07.2018 stattfinden wird.

Entscheidungsgrundlagen:

* gegenständliche Aktenlage;

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Die Aktenlage beinhaltet keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Änderung dieser Ausgangslage, sodass auch aktuell von der Haftfähigkeit auszugehen ist.

Zusammenfassend ist daher anzumerken, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in der Form:

* Der BF ist ein verurteilter Straftäter. Er wurde wegen einer versuchten Vergewaltigung zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt;

* Das Asylverfahren des BF ist rechtskräftig negativ abgeschlossen, es besteht eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot. Der BF stellte im Rahmen der Schubhaft einen Folgeantrag, dies indiziert eine Verzögerung;

* Der BF hat keine Unterkunft;

* Der BF ist aus der Bundesbetreuung abgemeldet;

* Der BF verfügt nicht über finanzielle Mittel;

* Der BF ist im Bundesgebiet weder beruflich noch sozial verankert;

* Der BF wurde bereits im Rahmen seiner Strafhaft auffällig (Versuch der Selbstentzündung);

* Der BF befand sich bereits 2 Mal im Rahmen der Schubhaft im Hungerstreik

zur schlussfolgernden Feststellung führt, dass Fluchtgefahr bestand und besteht.

Sein bisheriges Verhalten und seine Lebensweise lassen somit keine Zweifel daran, dass der BF in Österreich nicht integriert ist und dass er seine Freilassung nur dazu nützen wird, sich seiner Abschiebung zu entziehen.

Festzuhalten ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt ein gültiges Heimreisezertifikat vorliegt.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. - Fortsetzung der Schubhaft

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

§ 76 Abs. 3 FPG lautet:

Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig.

Aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG liegt weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Schubhaft ist jedenfalls wegen Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt.

Der Beschwerdeführer hatte keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde.

Die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und vor dem Hintergrund des Vorliegens eines Heimreisezertifikates auch verhältnismäßig.

In diesem Zusammenhang war auch die Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und §76 Abs. 2a FPG anzuwenden:

"(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt."

Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus.

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine - die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft - ändernden Umstände erkennen.

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt II. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Amtswegigkeit, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, mangelnder
Anknüpfungspunkt, Mitwirkungspflicht, Schubhaft, Sicherungsbedarf,
strafrechtliche Verurteilung, Überprüfung, Verfahrensentziehung,
Vergewaltigung, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W140.2197841.2.00

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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