TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/16 W198 2172482-1

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Veröffentlicht am 16.07.2018
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Entscheidungsdatum

16.07.2018

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
GSVG §25

Spruch

W198 2172482-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch TELOS Law Group, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 20.07.2017, VSNR XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) hat mit Bescheid vom 20.07.2017, VSNR XXXX , gemäß § 410 ASVG iVm § 194 GSVG festgestellt, dass 1.) die endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Jahr 2014 € 3.472,54 beträgt;

2.) der zu zahlende monatliche Beitrag in der Pensionsversicherung für das Jahr 2014 € 642,42 beträgt; 3.) die endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung im Jahr 2014 € 537,78 beträgt und 4.) der zu zahlende monatliche Beitrag für das Jahr 2014 in der Krankenversicherung € 41,14 beträgt.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 als unbeschränkt haftender Gesellschafter der der Wirtschaftskammer zugehörigen Kommanditgesellschaft " XXXX " unbestritten der Pflichtversicherung in der GSVG-Kranken-und Pensionsversicherung sowie der ASVG-Unfallversicherung unterlegen sei. Sein Einkommenssteuerbescheid 2014 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von

€ 39.701,64 aus. Der Hinzurechnungsbetrag betrage € 1.968,82. Der Einkommenssteuerbescheid 2014 sei rechtskräftig und sei die SVA daran gebunden. Der Abzug eines Verlustvortrages sei nicht möglich.

2. Gegen diesen Bescheid der SVA hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz ohne Datum, eingelangt bei der SVA am 23.08.2017, fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Begründung der belangten Behörde inhaltlich rechtswidrig sei, da der Verlustvortrag berücksichtigt werden hätte müssen und daher das geringere Einkommen zur Bemessung der Beitragsgrundlage heranzuziehen gewesen wäre. Die gesetzlichen Regelungen, die zum jetzigen Zeitpunkt bestehen, seien als verfassungswidrig zu betrachten, da hierbei der Gleichheitssatz beeinträchtigt bzw. verletzt werde. Der Verlustvortrag stelle eine periodenübergreifende Ergänzung zur betrieblichen Gewinnermittlung dar, welcher die Leistungsfähigkeit beeinträchtige. Diese Beeinträchtigung wirke sich ebenfalls auf die Folgejahre aus. Eine Beitragsgrundlage, welche dies nicht berücksichtigt, basiere somit nicht auf einem tatsächlich erwirtschafteten Erfolg. Dieser Umstand widerspreche dem Leistungsfähigkeitsprinzip und führe zu einer Ungleichbehandlung, welche verfassungsrechtlich sowie gemäß dem Gleichheitssatz nicht vorgesehen sei.

3. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 05.10.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 23.10.2017 der SVA den Auftrag erteilt, den Einkommenssteuerbescheid 2014, versehen mit einer Rechtskraftbestätigung, vorzulegen.

5. Die SVA hat mit Bekanntgabe vom 20.11.2017 den mit einer Rechtskraftbestätigung versehenen Einkommenssteuerbescheid 2014 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 23.11.2017 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Bekanntgabe der SVA vom 20.11.2017 zur Kenntnisnahme übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war im Jahr 2014 unbeschränkt haftender Gesellschafter der der Wirtschaftskammer zugehörigen Kommanditgesellschaft " XXXX ". Er unterlag in dieser Eigenschaft unbestritten der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG sowie der Unfallversicherung nach dem ASVG.

Der Einkommenssteuerbescheid 2014 des Beschwerdeführers ist mit 26.11.2015 rechtskräftig. Der Einkommenssteuerbescheid 2014 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 39.701,64 aus; der Hinzurechnungsbetrag beträgt € 1.968,82.

Der Einkommenssteuerbescheid 2014 ist am 25.01.2016 bei der SVA eingelangt und am 26.01.2016 fand die endgültige Berechnung der Beiträge für 2014 statt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage sowie den ergänzenden Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts getroffen werden. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig. Es handelt sich um eine reine Beurteilung der Rechtsfrage.

Die Rechtskraft des Einkommenssteuerbescheides 2014 ergibt sich aus der Bekanntgabe der SVA vom 20.11.2017. Das Finanzamt Wien 4/5/10 hat mit Schreiben vom 13.11.2017 die Rechtskraft des Einkommenssteuerbescheides 2014 bestätigt.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Für die Feststellung der Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte (also gemäß § 2 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 der Gewinn) des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden und somit auch dafür, welche Beträge die Einkünfte mindern, das Einkommensteuerrecht maßgeblich. Grundlage für die Bemessung der Beiträge bilden die Einkünfte aus der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit und nicht das Einkommen (vgl. VwGH vom 04.10.2001, Zl. 98/08/0325).

Sonderausgaben, zu denen gemäß § 18 Abs. 6 EStG 1988 der Verlustabzug (der "Verlustvortrag") gehört, können erst nach Ermittlung des Gesamtbetrages allfälliger Einkünfte, nicht jedoch schon bei der Feststellung der Einkünfte berücksichtigt werden. Sie mindern das Einkommen, nicht jedoch die Einkünfte (vgl. VwGH vom 21. Februar 1995, Zl. 95/08/0003). Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Einkünfte des Beschwerdeführers ohne Abzug eines Verlustvortrages für die Ermittlung der Beitragsgrundlage herangezogen. § 25 Abs. 2 GSVG enthält eine taxative Aufzählung jener Beträge, die die Beitragsgrundlage mindern oder erhöhen können; Sonderausgaben bzw. Verlustvortrag sind dort nicht genannt. Die Berücksichtigung des Verlustvortrages bei Bildung der Beitragsgrundlage ist somit nicht möglich. (vgl. VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2000/08/0114).

Die SVA ist hinsichtlich Höhe und Einkunftsart der festgestellten Einkünfte an die finanzbehördlichen Feststellungen des Einkommenssteuerbescheides gebunden und kommt ihr keine eigenständige Beurteilungsmöglichkeit mehr zu (vgl. VwGH 2004/08/0257, 2003/08/0146).

Pensionsversicherung:

Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung ist gemäß § 25 Abs. 2 GSVG der nach Abs. 1 ermittelte Betrag zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge, sowie zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz (=Hinzurechnungsbetrag), letztere nur dann, wenn sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit a EStG gelten. Nicht maßgeblich ist, ob diese Beiträge tatsächlich als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden. Dieser Hinzurechnungsbetrag beträgt im konkreten Fall € 1.968,82.

Die Berechnung der endgültigen Beitragsgrundlage und Beiträge 2014 in der Pensionsversicherung stellt sich wie folgt dar:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Einkommenssteuerbescheid 2014:

€ 39.701,64 + € 1.968,82 = € 41.670,46 dividiert durch 12 Monate ergibt € 3.472,54 (endgültige monatliche Beitragsgrundlage Pensionsversicherung)

€ 3.472,54 x 18,5% = 642,42 (endgültiger monatlicher Pensionsbeitrag)

Der Jahresbetrag in der Pensionsversicherung 2014 beträgt €

7.709,04.

Krankenversicherung:

Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung ist für die ersten beiden Kalenderjahre einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG eine fixe, d.h. nicht nachzubemessende Beitragsgrundlage iHv € 537,78 (§ 25 Abs. 4 Z 1 zweiter Satz GSVG idF BGBl. I Nr. 35/2012). Voraussetzung für die Anwendung dieser Beitragsgrundlage ist, dass innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG keine solche Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG bestanden hat. Da der Beschwerdeführer ab 05.11.2013 nach dem GSVG pflichtversichert war und innerhalb der 120 Kalendermonate davor keine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG bestanden hat, trifft diese Voraussetzung auf den Beschwerdeführer zu. Im gegenständlichen Fall ist somit diese fixe Beitragsgrundlage anzuwenden.

Die Berechnung der endgültigen Beitragsgrundlage und Beiträge 2014 in der Krankenversicherung stellt sich wie folgt dar:

€ 537,78 x 7,65% = € 41,14 (endgültiger monatlicher Krankenversicherungsbeitrag)

Der Jahresbetrag in der Krankenversicherung 2014 beträgt € 493,68.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Eine - wie in der Beschwerde vorgebrachte - Verfassungswidrigkeit konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht erblickt werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Berechnung, Einkommenssteuerbescheid,
Pflichtversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W198.2172482.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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