Entscheidungsdatum
16.07.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W119 2131621-1/8Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA; VR China, vertreten durch den Verein SPESS, Kunst und Integration, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. 7. 2016, Zl 1106501605/160292235, beschlossen:
A)
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. 6. 2018, Zl W119 2131621-1/7E, wird gemäß §§ 17 und 31 VwGVG iVm § 62 Abs 4 AVG dahingehend berichtigt, dass im Spruch die Bescheidzahl des Bundesamtes anstelle von Zl 1049113505/140327439, richtigerweise Zl 1106501605/160292235, zu lauten hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis vom 21. 6. 2018, Zl W119 2131621-1/7E, hat das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20. 7. 2016 gemäß §§ 28 Abs 1, 31 Abs 1 VwGVG eingestellt. Aufgrund eines Versehens wurde im Spruch des Erkenntnisses eine falsche Bescheidzahl des Bundesamtes angegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG) kann das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - jederzeit von Amts wegen ua. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Verwaltungsgericht - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.1.2006, 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 5.11.1997, 95/21/0348). Es kommt dabei - wie der Verwaltungsgerichtshof zu einem Bescheid ausgeführt hat - "letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw. auf den Akteninhalt an" (VwGH 25.3.1994, 92/17/0133). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).
Vor dem Hintergrund der oben geschilderten Rechtslage kann gesagt werden, dass das Versehen klar erkennbar ist; es ist offenkundig, dass die im Spruch des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes genannte Bescheidzahl 1049113505/140327439, nicht der im Bescheid des Bundesamtes Zl 1106501605/160292235, genannten Zahl entspricht.
Das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes war daher entsprechend zu berichtigen, die richtige Bescheidzahl lautet Zl 1106501605/160292235.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Berichtigung der EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W119.2131621.1.01Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018