TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/17 W255 2187523-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2018
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Entscheidungsdatum

17.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a

Spruch

W255 2187523-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2018, Zl. 1121420903-180462445, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl l. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (im Folgenden: AVG), als unbegründet abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: AsylG 2005), iVm § 9 BFA- Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: BFA-VG), und § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: FPG), sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 und § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz (in Rechtskraft erwachsen):

1.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.07.2016 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

1.1.2. Am 05.07.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger und Schiit zu sein sowie der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Als Fluchtgrund führte er an, dass seine Eltern gemeinsam mit ihm und seinen Geschwistern aufgrund des Krieges und der Krankheit des Vaters aus Afghanistan in den Iran geflüchtet seien. Damals sei er vier Jahre alt gewesen. Den Iran habe er verlassen müssen, da Afghanen dort schlecht behandelt und benachteiligt würden. Sie seien Faschisten. Er fürchte den Krieg in Afghanistan und außerdem sei er Schiit und würde als solcher in Afghanistan schlecht behandelt werden.

1.1.3. Am 31.05.2017 verweigerte der BF seine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

1.1.4. Am 16.10.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: BFA), einvernommen. Dabei gab der BF an, ledig und kinderlos zu sein und keine Verwandten in Afghanistan zu haben. Alle Verwandten des BF würden im Iran leben. Er selbst sei zwar in Afghanistan geboren, habe Afghanistan aber im Alter von vier Jahren mit seiner Familie verlassen und sei im Iran aufgewachsen. Er habe acht Jahre lang die Schule besucht und seinen Lebensunterhalt als Landarbeiter bestritten. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass die Lage in Afghanistan sehr gefährlich sei. Es gebe dort täglich Attentate. Wenn Afghanistan sicher wäre, wäre seine Familie zurückgekehrt. Den Iran habe er verlassen müssen, da er keinen Aufenthaltstitel mehr bekommen habe. Die aktuellen Länderberichte wurden mit dem BF erörtert und ihm die Möglichkeit gegeben dazu Stellung zu nehmen.

Weiters gab der BF an, dass er nur eine Niere habe. Der Spezialist im Iran habe dem BF gesagt, dass er alle sechs Monate eine Kontrolle der Niere durchführen lassen solle. Der BF müsse keine Medikamente einnehmen.

1.1.5. Mit Bescheid vom 02.02.2018 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 2 Wochen/Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.)

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine Verfolgung in Afghanistan habe glaubhaft machen können. Er sei im Iran aufgewachsen und habe keine Probleme in Afghanistan. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei ihm zumutbar, da sich weder aus seinem Vorbringen noch aus der allgemeinen Situation eine Gefährdungslage im Sinne des § 8 AsylG ergebe. Der BF leide auch an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Die Rückkehrentscheidung sei mangels Familienleben in Österreich und mangels Ansatzpunkten für eine besondere Bindung an Österreich zulässig.

1.1.6. Am 24.02.2018 erhob der BF, vertreten durch seinen bevollmächtigten Vertreter, gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheides fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Begründung des BFA nicht nachvollziehbar sei. Die Beweiswürdigung bestehe nur aus selektiven Zitaten aus dem Protokoll der Einvernahme und Textbausteinen. Das BFA habe einen großen Teil der Aussagen des BF nicht zur Kenntnis genommen. Der Fall des BF sei in geradezu ostentativ desinteressierter Weise abgehandelt worden ohne auch nur rudimentäre Ermittlungen durchzuführen. Der BF werde in Afghanistan aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen und religiösen Minderheit der Hazara verfolgt. Der BF würde im Falle seiner Rückkehr außerdem aufgrund seiner westlichen Orientierung von islamistischen Terroristen verfolgt werden und auf jeden Fall in Konflikt mit der konservativ-islamischen Gesellschaft Afghanistans geraten. Daraus sei eine politische, wenn nicht auch religiöse Verfolgung zu entnehmen. Sein Heimatstaat sei nicht willig bzw. fähig, ihn vor dieser Verfolgung zu schützen. Die UNHCR-Richtlinien würden bestätigen, dass die Verfolgungssituation des BF glaubwürdig sei.

Zum subsidiären Schutz wurde vorgebracht, dass der BF über kein familiäres oder soziales Netz in Afghanistan verfüge und die Sicherheitslage den Länderberichten zufolge weder unverändert sicher noch stabil sei, da es zu einer steten Zunahme von sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen sei. Dazu wurde auf Berichte mehrerer Quellen verweisen.

Des Weiteren sei die Behandlung seines Vorbringens zu seinem Privat- und Familienleben unzureichend gewesen. Der bloße Verweis auf die Aufenthaltsdauer könne die Integration des BF in Österreich nicht entkräften. Er habe sich während seines Aufenthaltes intensiv um eine Integration bemüht, die deutsche Sprache in beeindruckendem Ausmaß erlernt und soziale Kontakte geknüpft. Er sei arbeitswillig und -fähig, sowie unbescholten. Im Falle der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung wäre er für die Gebietskörperschaft keinesfalls eine Belastung.

Zusammenfassend wurde festgestellt, dass es dem BFA nicht gelungen sei, die Glaubwürdigkeit des BF und der Asylrelevanz seiner Fluchtgründe nachvollziehbar zu widerlegen. In der Beweiswürdigung sei auf die Fluchtgründe nicht substantiell eingegangen worden, wodurch der Bescheid einen Begründungsmangel aufweise. Da das Vorbringen des BF der Wahrheit entspreche, glaubwürdig und gründlich substantiiert sei, sei ihm Asyl zu gewähren. Allenfalls wäre ihm aufgrund der katastrophalen Sicherheitslage, der fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative und der daraus entstehenden Gefahr einer existenzbedrohenden Lage im Fall einer Rückkehr subsidiärer Schutz zu gewähren oder aufgrund der Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Das Verfahren sei mangelhaft, da es die Behörde verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des BF auseinanderzusetzen und ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Daher sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen nicht möglich gewesen.

1.1.7. Am 28.02.2018 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

1.1.8. Mit Erkenntnis vom 06.04.2018, Zl. W167 2187523-1/5E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 24.02.2018 mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat, als unbegründet ab: "VI. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."

Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der BF afghanischer Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam angehöre, der BF in Afghanistan, in der Provinz XXXX , geboren worden sei und seinen Heimatstaat im Alter von vier Jahren verlassen habe. Weiters, dass der BF bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie im Iran gelebt habe, wo seine Familie weiterhin lebe, der BF ledig sei und keine Kinder habe sowie über eine achtjährige Schulbildung und Berufserfahrung als Tischler verfüge. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF nach Kabul ausschließen könnten, hätten nicht festgestellt werden können. Der BF leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.

Die Abweisung der Beschwerde begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass das vom BF dargelegte Fluchtvorbringen (betreffend die ihm drohende Gefahr, in Afghanistan auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit von islamistischen Terroristen verfolgt zu werden) nicht festgestellt werden könne. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass konkret der BF auf Grund der Tatsache, dass er sich in Europa aufgehalten habe und "westlich orientiert" sei bzw. jeder derartige "Rückkehrer" in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt sei bzw. dass er eine solche im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte.

Es könne insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat drohe diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

Dem BF stehe eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung. Der BF sei volljährig, gesund, befinde sich im erwerbsfähigen Alter und sei arbeitsfähig. Er habe eine achtjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung als Tischler. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul ausschließen könnten, hätten nicht festgestellt werden können. Der BF leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.

Der BF halte sich seit 04.07.2016 in Österreich auf. Er habe keine Familienangehörigen bzw. Verwandten in Österreich. Der BF spreche etwas Deutsch. Er sei bisher in Österreich nicht erwerbstätig gewesen und lebe von der Grundversorgung.

In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass sich das individuelle Vorbringen des BF während des gesamten Verfahrens ausschließlich auf die Situation in im Iran, in den er im Kindesalter gemeinsam mit seiner Familie ausgewandert sei, und wo er vor seiner Ausreise nach Europa gelebt habe, beziehe. In der Erstbefragung habe der BF angegeben, dass er im Iran als Afghane schlecht behandelt und benachteiligt worden sei. In der Einvernahme vor dem BFA habe der BF angegeben an, er habe den Iran verlassen müssen, weil er keinen Aufenthaltstitel mehr bekommen habe, in seine Heimat [Afghanistan] habe er aufgrund der schlechten Sicherheitslage nicht zurückkehren können.

In der Beschwerde habe der BF ausgeführt, dass er in Afghanistan aufgrund seiner westlichen Orientierung und der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara Zielscheibe von Islamisten würde und bei den afghanischen Behörden in einem Fall wie diesem weder Schutzwilligkeit noch Schutzfähigkeit bestehe.

Die Feststellung, dass dem BF auf Grund seines Aufenthalts im Iran und in Europa (und somit dem "westlichen" Ausland) keine konkret gegen ihn gerichtete physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan drohe, ergebe sich ebenso aus dem lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen (in der Beschwerde beispielsweise S. 2/19 "Davon abgesehen ist er aufgrund seiner Entwurzelung aus Afghanistan, und seinem jahrelangen Aufenthalt im Iran und in der Folge auch in Österreich in Gefahr, im Falle einer ‚Rückkehr' nach Afghanistan als verwestlicht angesehen zu werden, was ihn zum Ziel islamistischer Terroristen machen würde."), mit dem eine Bedrohung seiner Person im Falle einer Rückkehr nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt worden sei.

Im Übrigen sei dem Vorbringen der Verwestlichung entgegen zu halten, dass aus den Länderfeststellungen nicht ableitbar sei, dass eine "westliche" Geisteshaltung bei Männern alleine bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genüge jedoch nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Auch der VwGH verneint in seiner Judikatur eine Vergleichbarkeit solcher Sachverhalte mit seiner Judikatur zum "selbstbestimmten westlichen Lebensstil" von Frauen (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329).

Im Hinblick auf die Volksgruppenzugehörigkeit des BF habe dieser nur pauschal eine Verfolgung in den Raum gestellt. Es ergebe sich jedoch aus den in das Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen, dass die in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der schiitischen Hazara und die beobachtete Zunahme von Übergriffen gegen Hazara kein Ausmaß erreichen, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Afghanistan lebende schiitische Hazara wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Eine Gruppenverfolgung sei auch nicht daraus ableitbar, dass Hazara allenfalls Opfer krimineller Aktivitäten werden oder schwierigen Lebensbedingungen ausgesetzt seien. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gehe davon aus, dass die Zugehörigkeit zur Minderheit Hazara - unbeschadet der schlechten Situation für diese Minderheit - nicht dazu führe, dass im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung drohen würde (EGMR 05.07.2016, 29.094/09, A.M./Niederlande). Eine asylrelevante Verfolgung des BF wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara lasse sich somit nicht erkennen. Eine individuelle Gefährdung aus politischen oder religiösen Gründen, solchen der Nationalität oder der Rasse sei ebenso wenig ersichtlich beziehungsweise sei nicht dargelegt worden.

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.04.2018, Zl. W167 2187523-1/5E, wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 11.04.2018 zugestellt und erwuchs in Rechtkraft.

1.2. Verfahren über den (gegenständlichen) zweiten Antrag auf internationalen Schutz:

1.2.1. Der BF stellte am 16.05.2018 den (gegenständlichen) zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

1.2.2. Am 16.05.2018 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF an, dass er nicht nach Afghanistan zurückkönne. Er sei zwar in Afghanistan geboren, habe das Land aber mit vier Jahren verlassen und sei im Iran aufgewachsen. In Afghanistan sei er niemals wieder aufhältig gewesen. In Afghanistan herrsche Krieg. Es gebe keine Sicherheit und die Schiiten würden dort getötet. Der BF habe nur eine Niere, im Iran dürften an Afghanen keine Nieren transplantiert werden. Der Vater des BF habe ebenfalls an Nierenproblemen gelitten und sei deshalb auch im Iran verstorben. In Afghanistan würde der BF wegen der Nierenprobleme nicht behandelt werden, da es dort keine medizinische Möglichkeit gebe. Die Gründe für seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz wolle er aufrecht halten.

1.2.3. Am 14.06.2018 wurde der BF vor dem BFA einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er afghanischer Staatsangehöriger, Hazara und Schiit sei. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe neun Jahre die Grundschule absolviert und sei zuletzt als Landwirt und Tischler beschäftigt gewesen. Der BF sei gesund und arbeitsfähig. Er habe Nierenprobleme und müsse alle sechs Monate zu einer großen Untersuchung mit Blutabnahme und Sonographie. Der BF habe nur eine Niere und diese habe sich vergrößert. Der Vater des BF habe Nierenprobleme gehabt und im Iran sei eine Nierentransplantation von Afghanen nicht erlaubt. Der Vater des BF sei nach fünf Jahren verstorben. Der BF habe die gleichen Probleme. Er könne im Iran und Afghanistan keine notwendige Nierentransplantation erhalten. Nachdem der Vater des BF im Krankenhaus verstorben sei, habe der BF seinen Aufenthaltstitel in Form eines Dokumentes im Krankenhaus als Pfand hinterlegen müssen. Dann sei der BF im Iran illegal aufhältig gewesen. Er hätte zu jedem Zeitpunkt nach Afghanistan abgeschoben werden können. Der BF habe auch einen Antrag beim iranischen Parlament gestellt, um seinen Aufenthaltstitel zu verlängern. Dieser sei jedoch abgelehnt worden. Im Iran sei es nicht möglich, illegal zu leben. Man werde von der Polizei mitgenommen und in Schubhaft genommen. Wenn man Geld habe, könne man sich freikaufen, ansonsten drohe die Abschiebung.

Befragt, warum der BF im Erstverfahren angegeben habe, gesund zu sein, antwortete er: "Ich bin gesund, ich habe nur Nierenprobleme. Ich habe alle Befunde vorgelegt." Er stehe in Österreich nicht auf einer Liste für eine Nierentransplantation.

Der BF habe keine Angehörigen in Afghanistan, alle seine Angehörigen würden im Iran leben. Der BF stehe mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Iran in Kontakt.

Der BF habe keine Verwandten in Österreich und lebe mit niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Der BF habe in Österreich für zwei Wochen vier Stunden am Tag gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet und hierfür EUR 4,- pro Stunde erhalten. Er habe im XXXX Straßenreinigungen durchgeführt. Er habe auch ehrenamtlich und unbezahlt in der Landwirtschaft gearbeitet. Der BF bestreite seinen Lebensunterhalt durch die Grundversorgung. Er interessiere sich Fußball und sei in einer Schauspielgruppe.

Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, den Antrag des BF wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, gab der BF an, dass er in Afghanistan niemanden habe. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei extrem schlecht. Es gebe täglich Anschläge in Afghanistan. Es würden täglich Menschen in Afghanistan sterben. Dem BF sei gesagt worden, dass es in Kabul sicher sei, doch dann würden im sichersten Viertel, dort wo die Deutsche Botschaft stehe, bei einer Explosion über hundert Menschen sterben. Der BF werde in Afghanistan sterben. Er habe dort keine Unterstützung.

Der BF legte einen Zeitungsartikel und Unterstützungserklärungen vor, denen zu entnehmen ist, dass der BF als Schauspieler bei einer Aufführung im Rahmen des Kulturfestes in der Stadt XXXX sowie am " XXXX " teilnahm. Weiters legte der BF zwei A1 Deutschkursteilnahmebestätigungen und auszugsweise Berichte von UNAMA vor.

Schließlich legte der BF ein Dokument aus dem Iran vom 07.10.2015 vor, laut dem die "Vizedirektorin der medizinischen Behandlung der

XXXX " ersucht werde, dem "Herrn XXXX .... unleserlich" maximale

Hilfeleistung zu veranlassen. Weiters wird erwähnt, dass der verstorbene Vater "der oben erwähnten Person" (= "Herrn XXXX .... unleserlich") von " XXXX -Spitalskosten" befreit worden sei. Als Absender des Briefes scheine das Büro des " XXXX " auf.

1.2.4. Mit Bescheid vom 02.07.2018, Zl. 1121420903/180462445, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.05.2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1a 3 FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.).

Die Zurückweisung des Antrages begründete das BFA aus damit, dass der BF keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht habe. Er habe nur vorgebracht, dass in Afghanistan Krieg herrsche, es dort keine Sicherheit gebe und Schiiten getötet würden. Es sei weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lassen würde, weshalb die Rechtskraft des ergangenen Bescheides vom 02.02.2018, Zl. 1121420903/180462445, dem neuerlichen Antrag entgegenstehe.

Weiters habe der BF vorgebracht, dass er an Nierenproblemen leiden würde und im Iran nicht behandelt werden könne. Abgesehen von den Nierenproblemen sei der BF gesund. Der BF habe keine medizinischen Befunde in das Verfahren eingebracht und sei daher als Person unglaubwürdig. Bis zur Erlassung des Bescheides des BFA vom 02.07.2018 habe der BF keine Befunde bezüglich seines medizinischen Zustandes eingebracht. Seine behaupteten Nierenprobleme würden keinen glaubhaften Kern aufweisen und seien unglaubhaft, da er keine Befunde vorgelegt habe und selbst angegeben habe, gesund zu sein. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass im Falle des BF schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Den Länderinformationen zu Afghanistan sei zudem zu entnehmen, dass es medizinischen Versorgung in Afghanistan gebe.

Der Entscheidung wurden aktuelle Länderfeststellungen betreffend Afghanistan vom 30.01.2018 zugrunde gelegt.

Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens sei festzuhalten, dass der BF über keine familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge. Es bestehe im Falle des BF offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung.

1.2.5. Gegen den unter Punkt 1.2.4. genannten Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wiederholte der BF im Wesentlichen, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und Schiit sei, aus der Provinz XXXX stamme und Afghanistan im Alter von vier Jahren verlassen habe. Der BF sei im Iran aufgewachsen und habe keinerlei familiären Bezug mehr zu Afghanistan, seine gesamte Familie lebe im Iran. Der BF leide unter Nierenprobleme und habe nur noch eine Niere. Der BF müsse deswegen zur halbjährlichen Kontrolle und es sei auch festgestellt worden, dass die verbliebene Niere bereits vergrößert sei. Der Vater des BF habe dieselben Nierenprobleme gehabt und sei deswegen auch verstorben. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der BF, dass er aufgrund seiner Nierenerkrankung dasselbe Schicksal erleide, wie sein Vater.

Der BF fügte seiner Beschwerde die folgenden Dokumente an:

* Entlassungsbrief des Landesklinikums XXXX vom XXXX mit der Diagnose: "Doppelseitige Hernia inguinalis, ohne Einklemmung und ohne Gangrän." Laut Entlassungsbrief sei am XXXX eine Herniotomie re. und Lichtenstein-Repair, Lichtenstein-Repair li. durchgeführt worden, nachdem der BF wegen einer geplanten operativen Sanierung einer Leistenhernie bds. aufgenommen worden sei. Im Zuge der Operation habe sich eine Scrotalhernie in der Größe von 8x4cm gezeigt, hier sei die Herniotomie mit Lichtenstein-Repair erfolgt. Auf der linken Seite habe keine Hernie bzw. kein Bruchsack festgestellt werden können, die Transversalisfascie sei sich stabil gezeigt, es habe eine Augmentation mit ProGrip-Netz erfolgt. Der BF habe in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können.

* Befund der XXXX vom 27.03.2017: "Leistensonographie bds., Zuweisungsdiagnose: Leistenhernie re."

* Laborbericht vom 19.06.2018 eines auf dem Befund nicht aufscheinenden und namentlich nicht genannten Labors

1.2.6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 16.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

1.2.7. Am 16.07.2018 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des BF dem Bundesverwaltungsgericht einen ärztlichen Befund von XXXX , Facharzt für Urologie, vom 23.05.2017, laut dem der BF am 23.05.2017 zu einer Kontrolluntersuchung erschienen sei, derzeit aber keine Untersuchung machen, sondern ausschließlich einen alten Befund haben wolle. Weiters ist dem ärztlichen Befund folgende Diagnose zu entnehmen:

"Status:

rektal prall ca 30g

U/S Nieren Linke Niere OB

Rechte Niere keine gefunden beim Ultraschall

U/S UB Restharn keiner

Diagnose: BPH EInzell Niere Links

Therapie: keine"

2. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der beiden vom BF erhobenen Anträge auf internationalen Schutz, der beiden Erstbefragungen sowie der Einvernahmen des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

2.1. Zu den bisherigen Verfahren:

2.1.1. Der vom BF am 04.07.2016 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2018 rechtskräftig abgewiesen und die durch das BFA gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt; ebenso die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Afghanistan.

2.1.2. Am 16.05.2018 brachte der BF den (gegenständlichen) zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass er Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sei, in Afghanistan Krieg herrsche und er nur eine Niere habe. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 02.07.2018 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 11.07.2018 fristgerecht Beschwerde.

2.1.3. Der Ablauf der Verfahrensgänge im Detail wird festgestellt, wie er unter Pkt. 1. der vorliegenden Entscheidung wiedergegeben ist.

2.2. Zur Person des BF:

2.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim; sein Name und sein Geburtsdatum sind aus dem Spruchkopf der vorliegenden Entscheidung ersichtlich.

2.1.2. Der BF wurde in der Provinz XXXX geboren und verließ im Alter von vier Jahren gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan. Der BF wuchs im Iran gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern auf. Seine Familie lebt nach wie vor im Iran. Der BF steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Familie. Er ist ledig und hat keine Kinder.

2.1.3. Der BF hat eine achtjährige Schulbildung und Berufserfahrung als Tischler.

2.1.4. Der BF spricht Farsi.

2.1.5. Beim BF wurde im Juni 2017 im Landesklinikum XXXX eine Herniotomie re. und Lichtenstein-Repair, Lichtenstein-Repair li. durchgeführt, nachdem der BF wegen einer geplanten operativen Sanierung einer Leistenhernie bds. aufgenommen wurde. Im Zuge der Operation zeigte sich eine Scrotalhernie in der Größe von 8x4cm, hier erfolgte die Herniotomie mit Lichtenstein-Repair. Auf der linken Seite wurde keine Hernie bzw. kein Bruchsack festgestellt, die Transversalisfascie zeigte sich stabil und es erfolgte eine Augmentation mit ProGrip-Netz. Der BF wurde in gutem Allgemeinzustand entlassen und hat seither in Zusammenhang mit dieser Operation keine Beschwerden.

2.1.6. Der BF verfügt nur über eine Niere. Er stand seit Juli 2017 nie wegen etwaiger Nierenprobleme in Behandlung und nimmt keine Medikamente. Seine letzte vereinbarte Kontrolluntersuchung bei XXXX , Facharzt für Urologie, am 23.05.2017, wurde vom BF verweigert. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund der Tatsache, dass er nur über eine Niere verfügt, im Alltag eingeschränkt ist bzw. Probleme hat. Er fühlt sich selbst gesund.

2.1.7. Festgestellt wird, dass der BF an keinen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegensteht.

2.1.8. Der BF lebt aktuell in einer Flüchtlingsunterkunft im Bundesgebiet, bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er besuchte zwei Deutschkurse auf A1 Niveau und hat bisher keine Deutschprüfung in Österreich absolviert. Der BF ist in einer Schauspielgruppe aktiv und hat an Theateraufführungen teilgenommen. Der BF verfügt über keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Er ist strafgerichtlich unbescholten.

2.3. Zu den Gründen für die neue Asylantragstellung des BF:

2.3.1. Der BF machte seit Rechtskraft seines Erstverfahrens kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen geltend.

2.3.2. Eine maßgebliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz des BF kann ebensowenig festgestellt werden, wie eine maßgebliche Änderung der vom BF bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe.

2.4. Zu den Gründen für die neue Asylantragstellung des BF:

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wurden bereits im o. a. Bescheid getroffen; diese werden vom zuständigen Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt.

Insbesondere ergibt sich aus den Länderberichten, dass in Afghanistan Medikamente auf jedem Markt erwerblich sind, eine begrenzte Zahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan kostenfreie medizinische Versorgung bietet und Kabul über elf Krankenhäuser verfügt. Abgesehen davon erklärte der BF selbst, derzeit keine Medikamente zu nehmen und nicht in Behandlung zu stehen. Seine letzte vereinbarte Kontrolle im Mai 2017 wurde von ihm selbst gegenüber seinem Arzt verweigert.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zu den Feststellungen zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt 1. angeführte sowie festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren auf Grund des ersten Antrages des BF auf internationalen Schutz vom 04.07.2016 sowie seines gegenständlichen Folgeantrags vom 16.05.2018.

3.2. Zu den Feststellungen zur Person des BF:

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus seinen gleichlautenden und diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in seinen Verfahren über seine Anträge auf internationalen Schutz in Österreich sowie aus dem Umstand, dass er über entsprechende Sprach- und Ortskenntnisse verfügt.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den im Akt einliegenden ärztlichen Befunden und Bestätigungen sowie den Angaben des BF gegenüber dem BFA.

Der BF gab bereits in seinem ersten Asylverfahren gegenüber dem BFA an, nur eine Niere zu haben, jedoch gesund zu sein. Auch im gegenständlichen zweiten Asylverfahren gab der BF an, nur eine Niere zu haben, jedoch gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Vom BF wurde zwar erstmals im gegenständlichen Verfahren vorgebracht, alle sechs Monate zu einer Kontrolluntersuchung gehen zu müssen. Laut dem vom BF selbst vorgelegten ärztlichen Befund von XXXX , Facharzt für Urologie, vom 23.05.2017, sei der BF am 23.05.2017 zwar zu einer Kontrolluntersuchung erschienen, habe sich aber geweigert, sich einer Untersuchung zu unterziehen.

Der BF legte erstmals gemeinsam mit seiner Beschwerde vom 11.07.2018 ärztliche Dokumente vor. Keinem dieser Dokumente ist zu entnehmen, dass der BF seit Juli 2017 in Behandlung gestanden ist, eine Behandlung benötigt hat, derzeit unter Schmerzen oder Beeinträchtigungen leidet oder Medikamente einnimmt.

Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass der BF auch schon vor Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2018 (hinsichtlich Asyl und subsidiärem Schutz) angab, nur eine Niere zu haben und alle vom BF am 11.07.2018 vorgelegten ärztlichen Dokumente vor 02.02.2018 ausgestellt wurden.

Insoweit fehlte dem BF auch schon bei rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens (mit Erkenntnis vom 06.04.2018) eine Niere. Eine Verschlechterung seines Zustandes konnte zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden.

Zu dieser Erkrankung ist auszuführen, dass es sich bei dieser weder um eine schwere noch um eine akut lebensbedrohliche oder im Herkunftsstaat nicht behandelbare Erkrankung handelt.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Feststellungen zur familiären Situation des BF ergeben sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters und seinen Angaben im Verfahren.

3.3. Zu den Feststellungen über die Gründe für die erneute Asylantragstellung:

Dass eine maßgebliche Änderung der vom BF bereits in seinem Vorverfahren vorgebrachten Fluchtgründe nicht festgestellt werden kann, ergibt sich aus den Angaben des BF in beiden Verfahren.

Der BF gab jeweils an, dass in Afghanistan Krieg herrsche und er als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara einer Gefahr ausgesetzt wäre.

Damit macht der BF jedoch ein Vorbringen geltend, dass bereits die Begründung seiner Bedrohung anlässlich des vorangegangenen Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz war. Dieser Antrag wurde hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl und subsidiären Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2018 rechtskräftig abgewiesen.

Ein neues Vorbringen wurde vom BF nicht erstattet. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren zu seiner Bedrohung im Herkunftsstaat somit keinen wesentlich geänderten Sachverhalt vorgebracht. Vielmehr wird zur Begründung des Folgeantrages dieselbe Bedrohung wie im Vorverfahren behauptet. Damit macht der BF aber kein neues Vorbringen geltend, das einer neuerlichen inhaltlichen Überprüfung unterzogen werden müsste.

3.4. Zu den Feststellungen zu den Länderberichten:

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche dem BF im Verwaltungsverfahren zur Erledigung seines Folgeantrages vorgehalten und denen trotz Gelegenheit zur Stellungnahme nicht substantiiert entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert, jedenfalls nicht verschlechtert haben.

Die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat hat sich seit Abschluss seines ersten Asylverfahrens somit nicht wesentlich geändert, respektive verschlechtert.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

4.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

4.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).

Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014).

In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.

Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11., K17.).

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

4.1.2. Der BF begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz damit, dass er Afghanistan im Alter von vier Jahren verlassen habe, im Iran aufgewachsen sei, nie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt sei und niemanden in Afghanistan habe. Weiters begründete er ihn pauschal damit, dass er als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara einer Gefahr ausgesetzt wäre und/oder deshalb, weil es sich bei ihm um einen "westlich orientierten" Rückkehrer handeln würde.

Dieser Antrag wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit der wesentlichen Begründung rechtskräftig abgewiesen, dass der BF nie behauptet hat, in Afghanistan verfolgt oder bedroht worden sei und er lediglich allgemein pauschal behauptet habe, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder seiner "westlichen Orientierung" im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einer Gefährdung ausgesetzt zu sein, sich jedoch aufgrund der Judikatur und der Länderfeststellungen ergebe, dass nicht jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara, der nach Afghanistan zurückkehrt, automatisch einer Verfolgung ausgesetzt ist. Konkret ergebe sich aus den in das Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen, dass die in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der schiitischen Hazara und die beobachtete Zunahme von Übergriffen gegen Hazara kein Ausmaß erreichen, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Afghanistan lebende schiitische Hazara wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Eine Gruppenverfolgung sei auch nicht daraus ableitbar, dass Hazara allenfalls Opfer krimineller Aktivitäten werden oder schwierigen Lebensbedingungen ausgesetzt seien. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gehe davon aus, dass die Zugehörigkeit zur Minderheit Hazara - unbeschadet der schlechten Situation für diese Minderheit - nicht dazu führe, dass im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung drohen würde (EGMR 05.07.2016, 29.094/09, A.M./Niederlande). Eine asylrelevante Verfolgung des BF wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara lasse sich somit nicht erkennen. Eine individuelle Gefährdung aus politischen oder religiösen Gründen, solchen der Nationalität oder der Rasse sei ebenso wenig ersichtlich beziehungsweise sei nicht dargelegt worden.

Die Feststellung, dass dem BF auf Grund seines Aufenthalts im Iran und in Europa (und somit dem "westlichen" Ausland) keine konkret gegen ihn gerichtete physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan drohe, ergebe sich - so das Bundesverwaltungsgericht im rechtskräftigen Erkenntnis vom 06.04.2018 ebenso aus dem lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen (in der Beschwerde beispielsweise S. 2/19 "Davon abgesehen ist er aufgrund seiner Entwurzelung aus Afghanistan, und seinem jahrelangen Aufenthalt im Iran und in der Folge auch in Österreich in Gefahr, im Falle einer ‚Rückkehr' nach Afghanistan als verwestlicht angesehen zu werden, was ihn zum Ziel islamistischer Terroristen machen würde."), mit dem eine Bedrohung seiner Person im Falle einer Rückkehr nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt worden sei.

Im Übrigen sei dem Vorbringen der Verwestlichung entgegen zu halten, dass aus den Länderfeststellungen nicht ableitbar sei, dass eine "westliche" Geisteshaltung bei Männern alleine bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genüge jedoch nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Auch der VwGH verneint in seiner Judikatur eine Vergleichbarkeit solcher Sachverhalte mit seiner Judikatur zum "selbstbestimmten westlichen Lebensstil" von Frauen (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329).

Es könne insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat drohe diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

Dem BF stehe eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung. Der BF sei volljährig, gesund, befinde sich im erwerbsfähigen Alter und sei arbeitsfähig. Er habe eine achtjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung als Tischler. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul ausschließen könnten, hätten nicht festgestellt werden können. Der BF leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.

In den Befragungen zu seinem gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gab der BF neuerlich an, sich auf die im ersten Verfahren vorgebrachten Gründe seiner Bedrohung im Herkunftsstaat zu stützen; es sind keine neuen Gründe hervorgekommen.

Damit behauptet der BF bloß ein "Fortbestehen und Weiterwirken" (vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480) des schon im ersten Asylverfahren erstatteten Vorbringens und beabsichtigte im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung seines mit Erkenntnis vom 06.04.2018 bereits rechtskräftig entschiedenen Antrags auf internationalen Schutz (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Der zuständige Richter sieht keinerlei Grund, von der Einschätzung im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2018 abzuweichen, dass nämlich der BF in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist.

Letztlich ist festzuhalten, dass der BF bereits vor seiner Ausreise aus dem Iran nur über eine Niere verfügte. Auch vor Erlass des (rechtskräftig gewordenen) Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts hatte der BF in Österreich einen Arzt wegen seiner Nierenprobleme aufgesucht, jedoch gegenüber dem BFA ausdrücklich angegeben, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Im zweiten gegenständlichen Verfahren ergänzte der BF dieses Vorbringen nur insofern, als er - sinngemäß - angab, zu befürchten, in (nicht näher definierter) Zukunft einmal deshalb gesundheitliche Probleme bekommen zu können, weil er nur eine Niere habe, derzeit aber keine Beeinträchtigungen wahrnehme.

Das Gesamtvorbringen des BF lässt sich somit auf jenes Maß zu reduzieren, über welches bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2018 rechtskräftig entschieden wurde.

4.1.3. Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).

Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des BF nach Afghanistan zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würden, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.

Es ergibt sich aus den Länderfeststellungen zu Afghanistan auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Dem BFA ist aufgrund der Länderberichte auch darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht wesentlich geändert hat.

4.1.3.1. Dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden, zumal der BF über familiäre Unterstützung aus dem Iran verfügt und auch vor seiner Reise nach Österreich in der Lage war, sich seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen und es ist daher nicht ersichtlich (und hat dies der BF auch nicht dargetan), weshalb ihm dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Vor dem Hintergrund der im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen kann in Zusammenschau mit dem genannten Vorbringen daher nicht davon ausgegangen werden, dass er - auch unter Beachtung seines Gesundheitszustandes - in Afghanistan in seiner Existenz bedroht wäre.

4.1.3.2. Unter Berücksichtigung der vorgebrachten Gesundheitsbeeinträchtigungen (eine fehlende Niere; Operation wegen Leistenhernie) leidet der BF an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, sodass auch seine gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegen steht (zur Judikatur hinsichtlich der Abschiebung kranker Fremder vgl. VfSlg. 18.407/2008). Dass ihm im Zusammenhang mit seinen gesundheitlichen Beschwerden dringend benötigte ärztliche Versorgung oder Medikamente im Herkunftsstaat nicht zugänglich wären, brachte er zu keinem Zeitpunkt seines Verfahrens vor und ist anhand des zitierten Länderdokumentationsmaterials auch nicht ersichtlich.

Dass ihm in Zukunft benötigte medizinische Behandlung in

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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