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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Unter einem Schutz- und Regulierungswasserbau gemäß § 41 WRG 1959 versteht man eine wasserbauliche Anlage, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers zur Abwehr seiner schädlichen Wirkungen zu beeinflussen, die Ufer zu befestigen, und das anliegende Gelände vor Überflutungen oder Vermurungen zu bewahren (vgl. E 21. Oktober 2004, 2003/07/0105, 0106). Die Frage, ob ein Erddamm die Tatbestandsmerkmale des § 41 Abs. 1 WRG 1959 erfüllt, stellt keine ausschließliche Rechtsfrage dar, sondern birgt zu einem wesentlichen Teil auch fachlich zu beurteilende Sachverhaltselemente in sich (vgl. E 28. April 2005, 2004/07/0060, 0066). Dass der Erddamm neben dem primären Zweck des Hochwasserschutzes gegebenenfalls auch einem weiteren Zweck (Anpflanzungen) dient, steht der rechtlichen Schlussfolgerung, dass der Erddamm einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 41 Abs. 1 WRG 1959 bedarf, nicht entgegen.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070086.J02Im RIS seit
02.08.2018Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018