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L92004 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Oberösterreich;Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision des B A B in L, vertreten durch die GKP Gabl Kogler Leitner Stöglehner Bodingbauer Auer Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Museumstraße 31a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 14. Dezember 2017, Zl. LVwG-350407/5/Py/JW, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Linz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 14. Dezember 2017 bestätigte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich - durch Abweisung einer Beschwerde des Revisionswerbers - den Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juli 2017, mit dem ein Antrag des Revisionswerbers auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz - Oö. BMSG abgewiesen worden war.
2 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen zugrunde, der Revisionswerber lehne es - nach Einstellung des von ihm bezogenen Arbeitslosengeldes durch Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 11. April 2017 (aufgrund eines Mails, mit dem sich der Revisionswerber gegenüber dem AMS Österreich abgemeldet habe) - ab, sich gegenüber dem AMS wieder als arbeitssuchend zu melden, dies unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand. Der Revisionswerber habe gar nicht bestritten, dass er wiederum Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen könnte, sofern er beim AMS als arbeitssuchend gemeldet sei und so zum Ausdruck bringe, dass er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe.
3 Rechtlich stützte sich das Verwaltungsgericht (unter Hinweis auf VwGH 24.2.2016, Ra 2015/10/0047) auf das Subsidiaritätsprinzip, auf § 11 Abs. 1 Oö. BMSG sowie insbesondere auf die Bemühungspflicht nach § 7 Oö. BMSG, welche gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 Oö. BMSG gerade auch die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre, einschließe.
4 Der Umstand, dass der Gesundheitszustand des Revisionswerbers (nach einem Schreiben einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 10. Jänner 2017) derzeit einem Einsatz auf dem "ersten Arbeitsmarkt" entgegenstehen könnte, rechtfertige nicht, dass sich der Antragsteller gänzlich weigere, sich beim AMS als arbeitssuchend zu melden. Infolge Verletzung der Bemühungspflicht durch den Revisionswerber wies das Verwaltungsgericht dessen Beschwerde ab.
5 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 3.1. In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber zunächst im Wesentlichen vor, er sei - entgegen der seines Erachtens vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung - nicht arbeitsfähig; die Frage der Arbeitsfähigkeit sei allerdings gemäß § 11 Abs. 3 Z 1 Oö. BMSG für den Anspruch auf Mindestsicherung "grundlegende Voraussetzung", weil bei Arbeitsunfähigkeit "jedenfalls keine Bemühungspflicht hinsichtlich des Einsatzes der Arbeitskraft" bestehe. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Revisionswerbers hätte das Verwaltungsgericht in Beachtung der Ermittlungspflicht im Sozialhilferecht ein dazu beantragtes medizinisches Sachverständigengutachten einholen müssen.
9 Dieses Vorbringen geht an der wesentlichen Begründung des angefochtenen Erkenntnisses vorbei, wird darin doch der Umstand, dass der Revisionswerber wieder Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen könnte, sofern er sich nur gegenüber dem AMS wiederum als arbeitssuchend meldete, als Verletzung dessen Bemühungspflicht nach § 7 Abs. 2 Z 3 Oö. BMSG gewertet. An dieser Bemühungspflicht des Revisionswerbers vermag auch dessen bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, er habe mangels Arbeitsfähigkeit "keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld", nichts zu ändern, ist doch diese Frage in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu klären.
10 3.2. Auch das weitere Zulässigkeitsvorbringen, bei Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte sich ergeben, dass der Revisionswerber wegen seiner Arbeitsunfähigkeit "keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld" habe, stellt nicht in Abrede, dass der Revisionswerber durch Meldung beim AMS als arbeitssuchend wiederum Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen hätte können.
11 Dazu wäre allerdings der Revisionswerber bereits aufgrund des im Mindestsicherungsrecht geltenden Subsidiaritätsprinzips verhalten gewesen, dem zufolge Personen, die grundsätzlich zum Bezug von Mindestsicherung berechtigt sind, zunächst ihre eigenen Ressourcen (erzielbares Einkommen, Vermögen, Ansprüche gegen Dritte) einzusetzen haben und die Mindestsicherung nur zur Abdeckung des verbleibenden Bedarfs gewährt wird (vgl. § 8 Abs. 1 Oö. BMSG sowie das schon erwähnte hg. Erkenntnis Ra 2015/10/0047).
12 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 4. Juli 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100037.L00Im RIS seit
01.08.2018Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018