TE Vwgh Beschluss 2018/7/4 Ra 2017/10/0199

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Veröffentlicht am 04.07.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
80/02 Forstrecht;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
ForstG 1975 §66a;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/10/0200

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision 1. der M W und 2. des W W, beide in R und vertreten durch die Imre & Schaffer Rechtsanwälte OG in 8200 Ludersdorf-Wilfersdorf, Ludersdorf 201, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 7. September 2017, Zl. LVwG 52.6-3372/2014-29, betreffend Duldungsverpflichtung nach § 66a Forstgesetz 1975 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Weiz; mitbeteiligte Parteien: 1. I S, 2. F S, beide in R und vertreten durch die Bartl & Partner Rechtsanwälte KG in 8010 Graz, Hauptplatz 3), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 7. September 2017 wurde gemäß § 66a Forstgesetz 1975 (ForstG) zugunsten des (im Eigentum der mitbeteiligten Parteien stehenden) Waldgrundstückes Nr. 835, KG F., ein forstliches Bringungsrecht über das im Eigentum der revisionswerbenden Parteien stehende Grundstück Nr. 843, KG F., eingeräumt, wobei das Bringungsrecht die Berechtigung umfasst, den vorhandenen Servitutsweg zu verbreitern und nach Maßgabe näher genannter Projektunterlagen auszubauen. Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 25a VwGG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

2 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage "abhängt". Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/04/0109, mwN). In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 31.1.2018, Ra 2017/10/0187, mwN).

6 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision bringen die revisionswerbenden Parteien vor, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 27.3.2014, 2012/10/0040; 29.1.1996, 92/10/0161; 2.7.1990, 89/10/0236, VwSlg. 13246 A) ab, da nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes "sehr wohl Varianten über Eigengrund vorliegen, die keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen (Variante I, 380 lfm Neubau, Variante II, 600 lfm Neubau)". Die Frage einer Variante über Fremdgrund "hätte sich daher gar nicht stellen dürfen".

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass dann, wenn feststeht, dass keine Bringungsanlage vorhanden ist, die in technischer Hinsicht für die zweckmäßige Bewirtschaftung geeignet ist, vom Antragsteller auf Grund gesicherter rechtlicher Verhältnisse im erforderlichen Ausmaß und ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand benützt werden kann, und dem Bewirtschaftungsnotstand auch durch die Errichtung einer solchen Anlage auf dem eigenen Grund des betreffenden Waldeigentümers nicht abgeholfen werden kann, eine Duldungsverpflichtung im Sinne des § 66a ForstG begründet werden kann (vgl. VwGH 27.3.2014, 2012/10/0040; 29.1.2009, 2005/10/0042; 3.9.2001, 99/10/0130; 30.5.1994, 92/10/0143).

8 Mit dem wiedergegebenen Vorbringen wird allerdings nicht dargelegt, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängen sollte, geht das Verwaltungsgericht - auf sachverständiger Grundlage - (unter anderem) auch davon aus, dass die beiden erwähnten Varianten I und II über Eigengrund - anders als die Bringung über den vorhandenen Servitutsweg - eine "Beeinträchtigung der Holzabfuhr im Frühjahr" erwarten ließen, da die Piste der bestehenden Skianlage gequert werden müsse und aufgrund der Höhenlage bei lang andauernden Schneeverhältnissen auch Mitte April ein Befahren nicht möglich sei, wobei zu dieser Zeit bereits die Gefahr eines Fichtenborkenkäferbefalls bestehe. Darlegungen, warum ungeachtet dieser Annahmen des Verwaltungsgerichtes dennoch von in technischer Hinsicht für die zweckmäßige Bewirtschaftung geeigneten Varianten für Bringungsanlagen vorliegen sollten, enthalten die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden Revision aber nicht.

9 Soweit die revisionswerbenden Parteien eine grundsätzliche Rechtsfrage darin erblicken, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob "die zwangsweise Einräumung eines Bringungsrechtes gemäß § 66a Forstgesetz auch zulässig (ist), wenn der Bringungsnotstand vom Waldeigentümer selbst herbeigeführt wurde", so verweisen die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden Revision selbst darauf, dass diese Frage (bloß) zu klären sein könnte, falls sich "im weiteren Verfahren herausstellen (sollte), dass aufgrund des Pachtvertrages betreffend den Schilifthang und Schilift aus irgendwelchen Gründen eine Trassenvariante unmöglich" sei. Damit wird allerdings nicht konkret dargetan, warum das rechtliche Schicksal der vorliegenden Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängen sollte. Davon abgesehen trifft aber auch insoweit das oben Gesagte zu, zumal selbst bei Zugrundelegung der Annahme, die beiden in Rede stehenden Varianten für Bringungsanlagen auf eigenem Grund könnten von den mitbeteiligten Parteien auf Grund gesicherter rechtlicher Verhältnisse im erforderlichen Ausmaß und ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand errichtet bzw. benützt werden, nicht dargetan wird, warum aufgrund der Annahmen des Verwaltungsgerichtes auch von in technischer Hinsicht für die zweckmäßige Bewirtschaftung geeigneten Varianten für Bringungsanlagen auszugehen gewesen wäre.

10 Soweit die revisionswerbenden Parteien schließlich geltend machen, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob "für den Fall der Verpachtung einer Landwirtschaft bzw. eines Waldgrundstückes hinsichtlich der Einräumung einer Bringungsmöglichkeit der Waldeigentümer oder der Pächter antragslegitimiert" sei, so genügt es, auf den Wortlaut der Bestimmung des § 66a ForstG zu verweisen, wonach auf Antrag des Waldeigentümers oder einer Bringungsgenossenschaft eine Verpflichtung, die Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benützung einer dauernden Bringungsanlage im notwendigen Umfang zu dulden, aufzuerlegen ist. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen aber klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 29.9.2017, Ra 2017/10/0017, mwN).

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

12 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 (vgl. zum Zuspruch von Aufwandersatz an die erstmitbeteiligte Partei VwGH 24.10.2017, Ra 2017/06/0035; 30.6.2016, Ra 2016/07/0034, VwSlg. 19399 A).

Wien, am 4. Juli 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100199.L00.1

Im RIS seit

01.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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