TE Vwgh Beschluss 2018/7/6 Ra 2018/03/0033

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Veröffentlicht am 06.07.2018
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Index

L65002 Jagd Wild Kärnten;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

JagdG Krnt 2000 §1;
JagdG Krnt 2000 §15;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/03/0034

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revisionen 1. der Mag. E F und 2. des Dr. J G, beide in E, beide vertreten durch Mag. Stefan Traxler, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Spitalmühlgasse 16/3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 5. Dezember 2016, Zl. LVwG-550957/5/KLe - 550958/2, betreffend eine jagdrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Schärding), den Beschluss gefasst:

Spruch

1.

Die Revision wird zurückgewiesen.

2.

Der Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

1 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Bezirkshauptmannschaft wies mit Bescheid vom 9. August 2016 die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf Erklärung näher genannte Grundstücke zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken sowie auf Feststellung der Beendigung der Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft gemäß §§ 1 und 15 des Oö. Jagdgesetzes, als unzulässig zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen.

2 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 1. Dezember 2017, E 243-244/2017-22, die Behandlung der gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zunächst erhobene Beschwerden ab und trat diese dann gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluss vom 21. Dezember 2017, E 243-244/2017-24). In der Folge wurde die nunmehr vorliegende Revision eingebracht.

3 Der Revisionsfall gleicht in den für seine Entscheidung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der Rechtslage - den Fällen, die dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. März 2018, Ra 2018/03/0031,0032, zugrunde lagen.

4 Aus den vom Verwaltungsgerichtshof dort angestellten Überlegungen sind auch im vorliegenden Fall sowohl die Revision als auch der Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung zurückzuweisen (vgl. § 34 Abs. 1 VwGG).

Wien, am 6. Juli 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030033.L00

Im RIS seit

01.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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