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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides war die Entziehung der Lenkberechtigung des Revisionswerbers für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung. Die Berufungsbehörde war
daher nur berechtigt, über die Entziehung der Lenkberechtigung des Revisionswerbers
abzusprechen. Indem die Berufungsbehörde im angefochtenen Bescheid über die Erteilung einer Lenkberechtigung, wenn auch unter Vorschreibung einer Auflage und einer Befristung,
abgesprochen hat, hat sie die Sache des Berufungsverfahrens überschritten und den angefochtenen
Bescheid dadurch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014110074.J01Im RIS seit
26.07.2018Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018