RS Vwgh 2014/9/23 Ro 2014/11/0074

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Veröffentlicht am 23.09.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides war die Entziehung der Lenkberechtigung des Revisionswerbers für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung. Die Berufungsbehörde war

daher nur berechtigt, über die Entziehung der Lenkberechtigung des Revisionswerbers

abzusprechen. Indem die Berufungsbehörde im angefochtenen Bescheid über die Erteilung einer Lenkberechtigung, wenn auch unter Vorschreibung einer Auflage und einer Befristung,

abgesprochen hat, hat sie die Sache des Berufungsverfahrens überschritten und den angefochtenen

Bescheid dadurch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014110074.J01

Im RIS seit

26.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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