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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2017/07/0032Rechtssatz
Für die Bewilligungspflicht nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 kann nur maßgeblich sein, dass das Grundwasser des in Betracht kommenden Bereiches verunreinigt wird. Welchen Zwecken das Grundwasser zugeführt wird, hat dabei außer Betracht zu bleiben (vgl. VwGH 21.6.1968, 80/68). Insofern kommt es in Zusammenhang mit der Bewilligungspflicht nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 nicht auf die Möglichkeit der Nutzung des Grundwassers und damit auch nicht auf ein "räumlich zusammenhängendes unterirdisches Wassersystem" an. Auch dieser Bewilligungstatbestand stellt auf den dem WRG 1959 zugrunde liegenden Grundwasserbegriff ab.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070031.J10Im RIS seit
27.07.2018Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018