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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2017/07/0032Rechtssatz
An der Erschließung oder Benützung von nicht nutzbarem, in Schichten stagnierendem und damit nicht in Zusammenhang mit anderem Grundwasser stehendem Grundwasser, besteht naturgemäß kein Interesse, weshalb eine Bewilligungspflicht nach § 10 Abs. 2 WRG 1959 in der Regel mangels Absicht zur Erschließung oder Benützung des Grundwassers ausscheidet. Beim Bewilligungstatbestand des § 10 WRG 1959 ist sohin auf den dem WRG 1959 zugrundeliegenden Begriff des Grundwassers, der auch jenes Wasser, welches in die Erdoberfläche eindringt und in wasserhaltenden Schichten stagniert, umfasst, abzustellen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070031.J05Im RIS seit
27.07.2018Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018