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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2017/07/0032Rechtssatz
Der Gesetzgeber unterscheidet die bewilligungsfreie (vgl. § 10 Abs. 1 WRG 1959) und die bewilligungspflichtige Erschließung oder Benutzung des Grundwassers (vgl. § 10 Abs. 2 WRG 1959). Abgesehen von bloß geringfügigen Einwirkungen auf das Grundwasser, insbesondere dem Gemeingebrauch (vgl. § 32 Abs. 1 WRG 1959), sind zudem Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (vgl. § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959), bewilligungspflichtig. Wenn in § 10 oder § 32 WRG 1959 von "Grundwasser" die Rede ist, wird damit uneingeschränkt auf das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser iSd § 3 WRG 1959 und nicht auf Wassersysteme abgestellt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070031.J02Im RIS seit
27.07.2018Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018