RS Vwgh 2018/6/21 Ra 2017/07/0125

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Veröffentlicht am 21.06.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VwGVG 2014 §17;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/07/0126

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0027 B 28. April 2017 RS 4

Stammrechtssatz

Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom VwG von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne deren sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017070125.L02

Im RIS seit

27.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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