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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des Stadtsenates der Stadt Wels, vertreten durch die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 20. Oktober 2016, LVwG-950072/6/MB/SA, betreffend Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG, (mitbeteiligte Partei: MMag. Dr. R K in S), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wels vom 7. Juni 2016 wurde die Mitbeteiligte mit Ablauf des 21. August 2016 von der Funktion als Magistratsdirektorin der Stadt Wels abberufen. Mit weiterem Bescheid vom 7. Juni 2016 wurde mit Wirkung vom 22. August 2016 die Einreihung der Mitbeteiligten in die FL 11 Z 1 Einreihungsverordnung sowie die Versetzung der Mitbeteiligten in die Abteilung BZ auf den Arbeitsplatz Dienstposten 003 Dienststelle Verwaltungspolizei verfügt.
2 Mit zwei Bescheiden der revisionswerbenden Amtspartei wurden die von der Mitbeteiligten gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wels erhobenen Berufungen als unbegründet abgewiesen.
3 Dagegen erhob die Mitbeteiligte jeweils Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
4 Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich das Beschwerdeverfahren betreffend die Neueinreihung und Versetzung der Mitbeteiligten (GZ. LVwG-950072) bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich betreffend die vorzeitige Abberufung der Mitbeteiligten anhängigen Verfahrens (GZ. LVwG- 950071) aus. Einen Ausspruch darüber, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, enthält der Beschluss nicht.
5 Begründend führte das Landesverwaltungsgericht aus, gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG iVm § 140b Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 (Oö StGBG 2002) könne das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht aussetzen, um eine rechtskräftige Entscheidung einer Vorfrage durch eine zuständige Behörde/ein zuständiges Gericht abzuwarten. Grundlage für den Bescheid der belangten Behörde, gegen den die Mitbeteiligte Beschwerde erhoben habe, sei die erfolgte vorzeitige Abberufung der Mitbeteiligten gemäß §§ 20 Abs. 2 iVm 22 Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 (StGBG 2002). Die Frage der Rechtmäßigkeit und des Bestandes der vorzeitigen Abberufung der Mitbeteiligten aus der Funktion der Magistratsdirektorin der Statutarstadt Wels werde als Hauptfrage im darüber geführten Verfahren des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich zur GZ. LVwG-950071 zu klären sein.
6 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
7 In der Revision wird ua vorgebracht, im Verfahren LVwG- 950071 sei nunmehr mit Erkenntnis vom 19. Dezember 2016 der angefochtene Bescheid über die vorzeitige Abberufung der Mitbeteiligten von der Funktion als Magistratsdirektorin aus Anlass der Beschwerde ersatzlos aufgehoben worden. Das Verwaltungsgericht sei der Auffassung gewesen, dass im Vorfeld der Versetzung kein gesonderter Bescheid über die Abberufung von der Funktion als Magistratsdirektorin zu ergehen gehabt hätte, vielmehr werde die Frage der Rechtmäßigkeit der Abberufung im Beschwerdeverfahren über die Versetzung zu behandeln sein. Träfe diese Rechtsansicht zu, so wäre die dem hier angefochtenen Aussetzungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsauffassung, dass die Fragen der Rechtmäßigkeit und des Bestandes der vorzeitigen Abberufung als Hauptfragen im Verfahren LVwG-950071 zu klären seien, unrichtig. Die Aussetzung wäre dann zu Unrecht erfolgt.
8 Aus Gründen rechtlicher Vorsicht werde auch gegen den vorliegenden Aussetzungsbeschluss Revision erhoben, um zu vermeiden, dass das Landesverwaltungsgericht in Bindung an seinen eigenen Aussetzungsbeschluss allenfalls die Meinung vertreten könnte, dass infolge der ersatzlosen Aufhebung des Abberufungsbescheides gar keine Grundlage für die Versetzung der Mitbeteiligten gegeben wäre. Es sei daher zu klären, ob die Aussetzung rechtmäßig erfolgt sei. Stelle eine Rechtsfrage keine Vorfrage dar, so habe die Behörde sie jedenfalls eigenständig zu beurteilen.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verliert ein Aussetzungsbescheid seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist (vgl. z.B. VwGH 22.4.2015, Ro 2014/12/0038; 18.12.2014, 2013/12/0162; 10.10.2012, 2008/18/0286).
10 Nach dem Ergehen des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 19. Dezember 2016 im Verfahren über die Abberufung der Mitbeteiligten kommt dem hier angefochtenen Beschluss keine Rechtswirkung mehr zu (vgl. VwGH 22.4.2015, Ro 2014/12/0038). Ab diesem - vor Einbringung der Revision liegenden - Zeitpunkt ist daher eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts nicht mehr gegeben (vgl. VwGH 28.2.2006, 2005/21/0086). Entgegen der in der Revision geäußerten Rechtsansicht ist das Landesverwaltungsgericht auch keinesfalls an die in der Begründung des Aussetzungsbeschlusses vertretene Rechtsansicht gebunden.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind u.a. Revisionen, denen der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Auch die Zulässigkeit einer inhaltlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine Amtsrevision setzt voraus, dass die revisionswerbende (Amts-)Partei ein aufrechtes rechtliches Interesse an einer solchen hat (VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0208). Demnach wird auch eine Amtsrevision bei nachträglichem Wegfall des rechtlichen Interesses der Amtspartei (infolge Beendigung der Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes) gegenstandslos (VwGH 21.6.2017, Ra 2016/17/0259). Liegt - wie hier - ein rechtliches Interesse schon bei Revisionserhebung nicht (mehr) vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 2. Juli 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017120006.J00Im RIS seit
31.07.2018Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018