Norm
EuInsVO 2015 Art33Rechtssatz
Eine Bestimmung, wonach im Fall der Insolvenz des Bestandgebers beide Parteien vom Vertrag über eine Betriebspacht zurücktreten können, wenn sie an die andere Partei eine angemessene Entschädigung zahlen, verstößt nicht gegen den österreichischen ordre public.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132101Im RIS seit
31.07.2018Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018