Norm
IO §88Rechtssatz
Die Enthebung eines Gläubigerausschussmitglieds stellt den contrarius actus zu seiner Bestellung dar. Aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung auch der Namen der Mitglieder des beigeordneten Gläubigerausschusses muss zwingend auch die Enthebung eines Gläubigerausschussmitglieds öffentlich bekannt gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132102Im RIS seit
31.07.2018Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018