TE Vwgh Erkenntnis 2000/1/25 98/05/0152

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Veröffentlicht am 25.01.2000
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
BTypV OÖ 1997 §1 Abs2;
BTypV OÖ 1997 Anl1;
ROG OÖ 1994 §22 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde 1. des Ing. Karl Pötschko und 2. der Hedwig Pötschko, beide in Leopoldschlag, beide vertreten durch Dr. Erich Kaltenbrunner, Rechtsanwalt in Linz, Aubergstraße 63, gegen den Bescheid der Oö Landesregierung vom 1. Juli 1998, Zl. BauR - 012177/2 - 1998/PE/Vi, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. Johann Hoffelner,

2. Renate Hoffelner, beide in Leopoldschlag, Markt Leopoldschlag 11; 3. Marktgemeinde Leopoldschlag, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Oberösterreich hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ansuchen vom 24. April 1997 (eingelangt bei der mitbeteiligten Marktgemeinde am 5. Mai 1997) beantragten der Erst- und die Zweitmitbeteiligte die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Speiseraumes und eines Gastgartens sowie die Errichtung von Wohnräumen auf dem Grundstück Nr. .79, KG Leopoldschlag. Es handelt sich dabei einerseits um Um- und Zubauten am bestehenden Objekt zu Wohnzwecken. So ist im nördlichen Teil des Erdgeschosses bzw. im gesamten Obergeschoß des Bestandes jeweils der Einbau einer Wohnung vorgesehen. Weiters soll ein ehemals landwirtschaftlichen Zwecken dienendes ebenerdiges Gebäude im Hof abgetragen und durch einen, den angeführten Wohnungen zugeordneten zweigeschoßigen und unterkellerten Zubau ersetzt werden. Zum anderen soll der auf der Nachbarparzelle bestehende Gastgewerbebetrieb des Erst- und der Zweitmitbeteiligten mit dem vorliegenden Projekt durch die Einbindung des im südlichen Bereich des Erdgeschoßes des umzubauenden Objektes gelegenen Raumes als Gastraum für rund 35 Personen sowie durch einen für insgesamt 80 Personen (auf 10 Langtischen) konzipierten Gastgarten im Hof des angeführten Grundstückes erweitert werden. Ein ostseitig auf dem zu bebauenden Grundstück vorhandenes Wirtschaftsgebäude soll abgebrochen werden und durch ein Nebengebäude, das großteils als Überdachung für den Gastgarten dient, aber auch einen landwirtschaftlichen Abstellraum enthält, ersetzt werden.

In den nach Ladung der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung am 9. Mai 1997 eingebrachten schriftlichen Einwendungen der Beschwerdeführer wurde geltend gemacht, dass der fast direkte Anbau an ihr Haus und die Höhe des geplanten Zubaues das Wohlbefinden des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin schwer wiegend stören würde, einen negativen Einfluss auf die Gesundheit hätte, die Wohnqualität stark gemindert würde, wirtschaftliche Nachteile und eine Abwertung ihrer Liegenschaft mit sich bringen würden. Die Störung ihres Wohlbefindens mit negativer Rückwirkung auf die Gesundheit treffe besonders für die Beschattung des Fensters hofseitig und des Dachflächenfensters westlich der Solarkollektoren zu. Direkt hinter dem Dachflächenfenster befinde sich das Büro des Erstbeschwerdeführers. Beim Blick aus dem Fenster in unmittelbarer Nähe würde er nur Mauerwerk und Schatten sehen.

In der Verhandlung am 12. Mai 1997 machten die Beschwerdeführer weiters geltend, dass die beantragte Bauführung auf der Hofseite, wo sich bisher eine ebenerdige Hütte befunden habe, die ehemals als Kuh- und Ziegenstall verwendet worden sei, im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehe. Gemäß dem Flächenwidmungsplan dürften außerhalb der bestehenden umbauten Räume keine Zu- oder Neubauten errichtet werden. Die Erweiterung des Gasthauses in Form eines für 80 Personen konzipierten Gastgartens stelle ein betriebstypenwidriges Bauvorhaben dar. Aufgrund der zu erwartenden Immissionsbelastung in Form von Lärm und Geruch seien durch die Erweiterung vor allem beim Gastgarten unzulässige gesundheitsgefährdende Immissionen zu erwarten. Vor allem der Betrieb des Gastgartens stelle im Innenhof eine massive Lärmeinwirkung dar. Die Bauführung verstoße weiters gegen § 3 Z. 4 i. V.m. § 2 Z. 36 Oö BauTG. Das Bauvorhaben widerspreche hinsichtlich der hofseitigen Bauführung den gesetzlichen Abstands- und Höhenbestimmungen. Am Standort habe sich eine ebenerdige Hütte befunden. Durch die Bauführung wäre die seit mehr als zwölf Jahren bestehende Sonnenkollektoranlage der Beschwerdeführer völlig wirkungslos. Das Bauvorhaben bewirke darüber hinaus eine massive Einschränkung der Belüftung und Belichtung für das Nachbarhaus sowie den Terrassenbereich. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien in ihrem Recht auf Erhaltung der dem § 18 Oö BauTG entsprechenden Belichtung und Belüftung beeinträchtigt. Es sei die Bauführung daher mit einer massiven Entwertung des Grundstückes bzw. des Gebäudes verbunden bzw. werde das subjektiv-öffentliche Recht auf Belichtung und Belüftung verletzt.

In der Folge wurden ein lufttechnisches Gutachten vom 21. Juli 1997 und ein betriebstypologisches Gutachten vom 21. August 1997 eingeholt. Insbesondere auf der Grundlage dieser Gutachten wurde ein medizinisches Gutachten vom 3. Oktober 1997 erstattet.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 30. Dezember 1997 wurde die Baubewilligung für das angeführte Bauvorhaben entsprechend dem bei der mündlichen Bauverhandlung aufgelegenen und als solchen gekennzeichneten Bauplan vom 24. April 1997 erteilt. U.a. wurde die Auflage (Punkt 10) erteilt, dass der Gastgarten ganzjährig nur in der Zeit von 8.00 bis 22.00 Uhr betrieben werden dürfe.

Die Beschwerdeführer erhoben dagegen Berufung. Im Berufungsverfahren erfolgte eine Ergänzung des medizinischen Gutachtens vom 9. Februar 1998. Zu den Berufungsausführungen erfolgte weiters eine Stellungnahme der Umweltschutzabteilung des Amtes der Oö Landesregierung (Lärm- und Strahlenschutz) vom 20. März 1998.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 21. April 1998 wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.

Der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt I. betreffend die beantragten Zu- und Umbauten zu Wohnzwecken bzw. in Spruchpunkt II. betreffend die beantragte Erweiterung des Gaststättenbetriebes keine Folge gegeben. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Anordnung in der Legende des Flächenwidmungsplanes betreffend "2. ehemals landwirtschaftlich genutzte Gebäude" unter Beachtung der Widmungsregelung für Dorfgebiet gemäß dem früheren § 16 Abs. 4

Oö Raumordnungsgesetz 1972 bzw. dem nunmehr geltenden § 22 Abs. 2 Oö ROG 1994 nicht auf die Widmung "Dorfgebiet" beziehen könne, da der ehemalige Verwendungszweck von Bauten für den Umfang der im "Dorfgebiet" zulässigen Baumaßnahmen keine Rolle spielte. Würde man diese Anordnung des Flächenwidmungsplanes auch auf die Widmung "Dorfgebiet" beziehen, stünde diese Anordnung in einem krassen Gegensatz zur Gesetzeslage. Die angeführten raumordnungsrechtlichen Gesetzesbestimmungen würden eine solche gesetzeskonforme Auslegung gebieten, zumal für Beschränkungen der in Rede stehenden Art bei ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäuden im "Dorfgebiet" auch jede sachliche Rechtfertigung fehlen würde.

Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung der Abstandsbestimmungen wurde zunächst darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführer selbst zugäben, dass im fraglichen Bereich sämtliche Gebäude an der Marktplatzseite zusammengebaut seien, die auf dieser Seite gelegenen Gebäudeteile somit im geschlossen bebauten Gebiet lägen. Dies könne allerdings nach Auffassung der Beschwerdeführer nicht auch für den Hofbereich gelten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei zwar ein geschlossen bebautes Gebiet auch nur für einen Teil eines Bauplatzes möglich (im Fall einer "lang gezogenen Streifenparzelle"). Aus dem der belangten Behörde vorliegenden Katasterplan (Stand 28. Mai 1998) und aus den von der mitbeteiligten Marktgemeinde vorgelegten Luftbildern gehe hervor, dass auf den Grundstücken im fraglichen Bereich auch an der ostseitig vorbeiführenden öffentlichen Verkehrsfläche Gebäude(teile) entweder unmittelbar aneinander anschließen oder sich zumindest in einem solchen räumlichen Naheverhältnis zur gemeinsamen Nachbargrenze befänden, dass die gesetzlichen Abstände nicht gegeben seien. Insbesondere stellten die im Beurteilungsbereich gelegenen Grundstücke keine "lang gezogenen Streifenparzellen" dar, sondern seien in der Regel - abgesehen von Höfen - durchwegs zur Gänze bebaut. Das von den bewilligten Baumaßnahmen betroffene Grundstück liege offenkundig zur Gänze im geschlossen bebauten Gebiet, weshalb die gesetzlichen Abstandsbestimmungen gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 Oö BauTG nicht zur Anwendung kämen.

Gemäß § 31 Abs. 6 Oö BauO 1994 käme dem Nachbarn im Falle einer baulichen Anlage, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfe, im Hinblick auf Immissionen nur insoweit ein Mitspracherecht zu, als nur ein in der entsprechenden Widmung typenmäßig zulässiger Bau bewilligt werde. Zu einer vergleichbaren Gesetzeslage habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Erweiterung eines Gasthauses mit der Widmung Wohngebiet grundsätzlich vereinbar sei, was zufolge des § 22 Abs. 2 Oö ROG 1994 (der auf im Wohngebiet zulässige Bauten verweist) auch für das Dorfgebiet gelten würde. Gemäß Z. 2 der Anlage 2 der Oö Betriebstypenverordnung 1997 seien u.a. Klein- und Mittelbetriebe des Gastgewerbes (bis zu höchstens 100 Sitzplätzen) in Form von Gasthäusern aufgrund ihrer Betriebstype in bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden im Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, sowie in Dorfgebieten jedenfalls zulässig. Aus der Sicht der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten so genannten Betriebstypentheorie könne es keinen Unterschied machen, ob das Gastgewerbe in einem bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Gebäude oder in einem sonstigen Bauwerk betrieben werde. Ein Klein- und Mittelbetrieb des Gastgewerbes mit bis zu 100 Sitzplätzen in der Betriebsart eines Gasthauses sei im Dorfgebiet jedenfalls typenmäßig zulässig. Nun weise zwar die verfahrensgegenständliche Gaststättenerweiterung insgesamt etwas mehr als 100 Sitzplätze auf, wobei nach allgemeiner Lebenserfahrung in der Regel, je nach Witterung und Jahreszeit, aber davon auszugehen sein werde, dass entweder nur der Gastgarten oder nur die Gaststube frequentiert werde. Diesem Umstand könne aber aus der Sicht der Betriebstype insofern keine entscheidende Bedeutung zukommen, als etwa Betriebszeiten in immissionsmäßiger Hinsicht weit größeres Gewicht beizumessen sein werde als einigen über die Anzahl 100 hinausgehenden Sitzplätzen, seien doch nach der Oö Betriebstypenverordnung 1997 Klein- und Mittelbetriebe des Gastgewerbes in der Betriebsart Gasthaus - unabhängig von ihren Betriebszeiten - auf jeden Fall im Dorfgebiet zulässig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur so genannten Betriebstypentheorie bedürfe es nur im Zweifelsfall der Gegenüberstellung mit einem vergleichbaren Betrieb. Im Lichte der angeführten Judikatur und Rechtslage hätten sich für die belangte Behörde keine Umstände ergeben, aus denen abgeleitet werden müsste, dass eine Erweiterung der in Rede stehenden Art eines herkömmlichen "Landgasthauses" am Marktplatz der mitbeteiligten Marktgemeinde - nicht zuletzt angesichts der Beschränkung der Betriebszeiten des Gastgartens im Baubescheid vom 30. Dezember 1997 - typenmäßig unzulässig sein solle. Da die Oö Betriebstypenverordnung 1997 von einem "hohen Abstraktionsgrad durchzogen" sei, dürfe auch an das Ermittlungsverfahren bei Betriebstypen, deren Widmungskonformität mangels Aufnahme in der Verordnung im Einzelfall geprüft werden müsse, kein überzogener Maßstab angelegt werden.

Auch aus dem im Verfahren auf Gemeindeebene dazu eingeholten betriebstypologischen Gutachten ergebe sich die Vereinbarkeit der Gaststättenerweiterung mit der Flächenwidmung. Es sei nicht ersichtlich, warum der vom lärmtechnischen Sachverständigengutachten vom 21. August 1997 herangezogene Betrieb in Hörsching für einen Betriebstypenvergleich unzulässig oder untauglich gewesen wäre. Wenn die Beschwerdeführer bemängeln, dass der Gastgarten des Vergleichsbetriebes nicht wie der bewilligte Gastgarten durch eine Hoflage gekennzeichnet sei, so übersähen sie, dass es hier nicht um den konkreten Betrieb, sondern um dessen Typus gehe, wobei "besondere örtliche Gegebenheiten" naturgemäß außer Betracht zu bleiben hätten. Weiters verlange eine typenmäßige Beurteilung, dass "Spitzen" sowohl nach oben als auch nach unten hin nicht in die Beurteilung einbezogen werden könnten. Eine Besucherfrequenz von rund 30 % anlässlich der Erhebung der Lärmpegel beim Vergleichsbetrieb sei durchaus lebensnah und repräsentativ. Der geforderte übliche Zuschlag für die "Informationshaltigkeit" des Geräusches von 5 dB sei im technischen Gutachten nicht in Ansatz gebracht worden, allerdings vom medizinischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 3. Oktober 1997 berücksichtigt worden. Weiters sei die Prämisse des Sachverständigen durchaus schlüssig und nachvollziehbar, wonach relevante Lärmemissionen bei Gasthäusern - nicht zuletzt aufgrund herkömmlicher und dem Stand der Technik entsprechender Klima- und Lüftungsanlagen - typischerweise als Gesprächslärm im Freien und damit im Gastgartenbereich aufträten. Die belangte Behörde könne nicht finden, dass ein Abstellen bei den Vergleichsmessungen auf die zentrale Lärmquelle die betriebstypologische Beurteilung mit einem Mangel behaften würde. Aufbauend auf dem technischen Gutachten vom 21. Juli 1997 (gemeint offensichtlich 21. August 1997) habe auch ein medizinischer Sachverständiger zur Betriebstypenfrage festgestellt, dass die gemessenen Pegelwerte am Tag zu keiner Beeinträchtigung der Nachbarn führten, ein Gastgartenbetrieb bis 23 Uhr bei der Nachbarschaft allerdings Auswirkungen auf die Schlafqualität bis hin zu Aufwachreaktionen zeitigen könnte. Dem zuletzt genannten Umstand habe die erstinstanzliche Behörde im Bescheid vom 30. Dezember 1997 insofern Rechnung getragen, als die Betriebszeit des Gastgartens mit längstens 22 Uhr beschränkt worden sei.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet. Die mitbeteiligte Marktgemeinde hat in einer Gegenschrift insbesondere auf die Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift verwiesen und darüber hinaus eigene Ausführungen vorgetragen und einen Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde gestellt. Der Erst- und die Zweitmitbeteiligte haben in ihrer Gegenschrift auf die Ausführungen der belangten Behörde verwiesen. Der Erstmitbeteiligte hat einen Antrag auf Aufwandersatz gemäß § 59 Abs. 2 VwGG gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, die Bauführung auf der Hofseite, angrenzend an das Haupthaus, stelle sich aufgrund der Neuaufführung des Gebäudes und der Abtragung der ehemaligen, als Kuh- und Ziegenstall, mithin landwirtschaftlich verwendeten, ebenerdigen Hütte an diesem Standort als Verstoß gegen den Flächenwidmungsplan dar. In der Legende des Flächenwidmungsplanes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 12. Dezember 1980 sei u.a. für ehemals landwirtschaftlich genutzte Gebäude eine Anordnung getroffen, die auch für Gebäude im Dorfgebiet anzuwenden sei. Dieser Zusatz in der Legende stelle einen Schutz für die Kategorie "Dorfgebiet" dar. Daraus resultiere auch ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht.

Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer nicht im Recht:

Der Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 12. Dezember 1980 sieht in der Legende des Planes in den Punkten 1 und 2 folgende Festlegungen vor:

"1.              Bestehende Wohngebäude im Grünland

Die mit der Signatur (+) versehenen Gebäude im Grünland dienen vorwiegend Wohnzwecken. Diese Gebäude sind als Bestand zugelassen, Zu- und Umbauten sowie Nebengebäude in unmittelbarer Nähe des Bestandes sind im Höchstausmaß von 80 m2 Gesamtfläche gestattet.

2.

Ehemals landwirtschaftlich genutzte Gebäude

3.

Bei ehemals landwirtschaftlich genutzten Zweckbauten dürfen außerhalb der Außenwände der bestehenden Gebäude Zu- oder Neubauten nicht errichtet werden, der Umbau des Wohnteiles und des daran anschließenden Wirtschaftsteiles für Wohnzwecke ist jedoch zulässig."

Gemäß § 39 Abs. 1 Oö Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 114/1993 i.d.F. 83/1997 (Oö ROG 1994), gelten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtswirksame Flächenwidmungspläne als Flächenwidmungspläne im Sinne dieses Landesgesetzes. Für die in solchen Verordnungen enthaltenen Festlegungen gelten die entsprechenden Umschreibungen und Bestimmungen des Oö Raumordnungsgesetzes 1994 und der gemäß § 21 Abs. 3 erlassenen Verordnungen.

Die im anzuwendenden Flächenwidmungsplan angeordnete Widmung Dorfgebiet ist somit nach dem Oö ROG 1994 auszulegen. Gemäß § 22 Abs. 2 Oö ROG 1994 sind als Dorfgebiete solche Flächen vorzusehen, die vorrangig für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher sowie berufsgärtnerischer Betriebe, im Übrigen aber nur für Bauten und Anlagen bestimmt sind, die auch im Wohngebiet (Abs. 1) errichtet werden dürfen, wobei jedoch als Wohngebäude nur Kleinhausbauten und nur insoweit zulässig sind, als die dörfliche Struktur des Gebietes sichergestellt ist. Darüber hinaus dürfen in Dorfgebieten bestehende land- und forstwirtschaftliche Gebäude für Wohn-, Verwaltungs-, Schulungs-, Seminar- und Lagerzwecke sowie für Klein- und Mittelbetriebe, die die Umgebung nicht wesentlich stören, unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 6 verwendet werden; § 30 Abs. 7, 8 und 9 gelten sinngemäß. Gemäß § 22 Abs. 1 Oö ROG 1994 sind als Wohngebiete solche Flächen vorzusehen, die für Wohngebäude bestimmt sind, die einem dauernden Wohnbedarf dienen; andere Bauten und sonstige Anlagen dürfen in Wohngebieten nur errichtet werden, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner dienen und ihre ordnungsgemäße Benützung keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohner mit sich bringt.

Gemäß § 31 Abs. 1 Oö Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66 (Oö BauO 1994), sind Nachbarn die Eigentümer (Miteigentümer) der Grundstücke, die unmittelbar an jene Grundstücke angrenzen, auf denen das Bauvorhaben ausgeführt werden soll, und darüber hinaus jene Grundeigentümer, die durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Gemäß § 31 Abs. 4 Oö BauO 1994 sind öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der verfahrensgegenständlichen Anordnung in der Legende des anzuwendenden Flächenwidmungsplanes betreffend ehemals landwirtschaftlich genutzte Gebäude um eine Bestimmung des Flächenwidmungsplanes handelt, die im Sinne des § 31 Abs. 4 Oö BauO 1994 nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dient. Es ist nämlich jedenfalls der Auslegung der belangten Behörde zu folgen, dass diese Anordnung nur für Bauten im Grünland gilt, weil diese Regelung des Flächenwidmungsplanes die mit § 22 Abs. 2 Oö ROG 1994 geregelte Zulässigkeit von Bauten im Dorfgebiet entgegen der gesetzlichen Regelung (einschließlich des in § 22 Abs. 2 Oö ROG 1994 verwiesenen § 30 Abs. 6 leg. cit.) einschränken würde. Eine verfassungskonforme Auslegung gebietet daher die von der belangten Behörde gewählte Interpretation der angeführten Anordnung dahingehend, dass auch sie sich - wie die unmittelbar davor getroffene Anordnung in der Legende des Flächenwidmungsplanes - nur auf die Widmungskategorie "Grünland" bezieht.

Die Beschwerdeführer machen weiters geltend, dass die Abstandsbestimmungen durch das Bauvorhaben verletzt seien, weil entgegen der Auffassung der belangten Behörde im Hofbereich des vorliegenden Grundstückes kein geschlossen bebautes Gebiet vorliege. § 2 Z. 24 Oö BauTG, in dem der Begriff des geschlossen bebauten Gebietes definiert ist, setze ein räumlich zusammenhängendes und abgrenzbares Gebiet voraus. § 6 Abs. 1 Z. 2 Oö BauTG normiere in weiterer Folge lediglich, dass - soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlege - die Abstandsbestimmungen nicht für Gebäude gelten, die innerhalb eines geschlossen bebauten Gebietes gelegen seien. Daraus ergebe sich, dass derartige Abstandsbestimmungen nur für bestehende, innerhalb eines geschlossen bebauten Gebietes befindliche Gebäude keine Geltung haben sollen. Keinesfalls könne daraus abgeleitet werden, dass die Abstandsbestimmungen zur Gänze auch dann wegfallen sollen, wenn in einem überhaupt nicht bzw. nur wenig verbauten Innenhofbereich Gebäude bzw. Gebäudeteile neu aufgeführt würden. Aus dem Umstand, dass Gebäude an gemeinsamen seitlichen Grundgrenzen - zumindest an der Marktseite - zusammengebaut seien, lasse sich die Annahme eines geschlossen bebauten Gebietes im Sinne des § 6 Oö BauTG - zumindest für das gesamte Grundstück - nicht stützen. Es liege vielmehr nur eine geschlossene Bauweise vor.

Die belangte Behörde hat ihre Auffassung, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück in einem geschlossen bebauten Bereich liegt, aus dem vorliegenden Katasterplan (Stand 28. Mai 1998) und den von der mitbeteiligten Marktgemeinde vorgelegten Luftbildern abgeleitet. Aufgrund dieser Unterlagen ergebe sich, dass auf den das Baugrundstück umgebenden Grundstücken (auch an der östlich vorbeiführenden Verkehrsfläche) Gebäude bzw. Gebäudeteile entweder unmittelbar aneinander anschließen oder sich zumindest in einem solchen räumlichen Naheverhältnis zur gemeinsamen Nachbargrenze befinden, dass die gesetzlichen Abstände nicht gegeben seien.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 Oö Bautechnikgesetz, LGBl. Nr. 67/1994 (Oö BauTG), gelten die Abstandsbestimmungen zu den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) nicht für Gebäude, die innerhalb eines geschlossen bebauten Gebietes gelegen sind. Gemäß § 2 Z. 24 Oö BauTG ist ein geschlossen bebautes Gebiet ein räumlich zusammenhängendes und abgrenzbares Gebiet, in dem die Hauptgebäude straßenseitig unmittelbar aneinander anschließen oder sich - unbeschadet vereinzelter größerer Abstände oder einzelner unbebauter Flächen - zumindest in einem räumlichen Naheverhältnis zur gemeinsamen Nachbar- oder Bauplatzgrenze befinden, wobei die durch dieses Landesgesetz festgelegten Abstände nicht gegeben sind. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund des vorliegenden Katasterplanes und der vorliegenden Luftbilder betreffend das Ortsgebiet der mitbeteiligten Marktgemeinde die Auffassung vertreten hat, das verfahrensgegenständliche Grundstück befinde sich in einem geschlossen bebauten Gebiet. Aus diesen Unterlagen ergibt sich zweifelsfrei, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück, das Grundstück der Beschwerdeführer und die weiteren am Marktplatz der mitbeteiligten Marktgemeinde gelegenen Grundstücke in einem Gebiet liegen, in dem die Hauptgebäude im Sinne der angeführten Gesetzesstelle straßenseitig unmittelbar aneinander anschließen. Der Umstand, dass sich auf einigen dieser Grundstücke mit ihren darauf befindlichen Gebäuden ein Innenhofbereich befindet, ändert an dieser Beurteilung nichts. Im vorliegenden Fall erfasst das maßgebliche Beurteilungsgebiet sowohl das Grundstück der Beschwerdeführer als auch das verfahrensgegenständliche Baugrundstück des Erst- und der Zweitmitbeteiligten zur Gänze. Es handelt sich - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - nicht um eine lang gestreckte Grundparzelle, bei der der Bereich des geschlossen bebauten Gebietes nur einen Teil erfassen kann. Die Beschwerdeführer können daher durch die im Hofbereich vorgesehene Bauführung der Erst- und der Zweitmitbeteiligten im Hinblick auf Abstandsbestimmungen nicht in ihren Rechten verletzt sein.

Weiters machen die Beschwerdeführer geltend, dass es sich bei dem vorliegenden Bauvorhaben, mit dem die bestehende Gastwirtschaft erweitert wurde, nicht um einen Betriebstyp handle, der in der vorliegenden Widmung zulässig sei. Der Gastgarten sei für 80 Personen konzipiert. Im Dorfgebiet seien nur Wohngebäude als Kleinhausbauten, und diese nur insoweit zulässig, als die dörfliche Struktur des Gebietes sichergestellt sei. Der Vergleich mit der Zulässigkeit der Gasthauserweiterung im Wohngebiet könne nicht gezogen werden. Dies vor allem im Hinblick auf die ländlich-dörfliche Struktur des betroffenen Gebietes. Der medizinische Sachverständige habe in der Niederschrift vom 14. Oktober 1997 auf den extrem ruhigen Grundgeräuschpegel von 19 bis 20 dB als Ist-Lärmsituation hingewiesen. Der Vergleich mit städtischem Wohngebiet, wie er im betriebstypologischen Gutachten vom 21. August 1997 gezogen werde, sei unzulässig. Im Dorfgebiet sei lediglich eine Erweiterung bestehender Gastronomiebetriebe in ausschließlich dörflicher Strukturgröße zulässig. Die vorliegende Erweiterung sprenge vor allem durch den 80 Personen umfassenden Gastgarten diese dörfliche Struktur. Auch Anlage 2 zur Oö Betriebstypenverordnung 1997, nach der Klein- und Mittelbetriebe des Gastgewerbes bis zu höchstens 100 Sitzplätzen jedenfalls zulässig seien, könne nicht herangezogen werden, da in diesem Zusammenhang maximal 100 Sitzplätze zulässig seien. Ausgehend von dem bestehenden Altbestand in Form von 40 Sitzplätzen, der gastraumbedingten Erweiterung in Form von 35 neuen Sitzplätzen und insgesamt 80 Sitzplätzen im Garten, werde die für Klein- und Mittelbetriebe für zulässig erachtete Sitzplatzanzahl um mehr als 50 % überschritten. Im weiteren werde der herangezogene Vergleichsbetrieb als nicht tauglich erachtet. So hätte der im vorliegenden Fall gegebene vollständig abgegrenzte Innenhofbereich in Bezug auf die im Betrieb entstehenden Schlaggeräusche schalltechnisch und medizinisch berücksichtigt werden müssen. Die besonderen örtlichen Gegebenheiten, eben dieser abgegrenzte Innenhofbereich, seien nicht bedacht worden. Es hätte nur ein solcher Vergleichsbetrieb herangezogen werden dürfen, der mit den tatsächlichen Gegebenheiten auch in Vergleich gezogen werden könne. Im Gastgartenbereich unterscheide sich der herangezogene Betrieb im Hinblick auf die Situierung des Gastgartens in einer Vorgartenlage, weiters im Grundausmaß von ca. 250 m2, der für 70 Personen eingerichtet sei (der Gastgarten des Erst- und der Zweitmitbeteiligten weise eine Fläche von 170 m2 auf und sei für 80 Personen gedacht). Weiters hätte der Vergleichsbetrieb keine Einfriedung und Umbauung des Gastgartens zu 75 %.

Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Zulässigkeit der vorliegenden Gasthauserweiterung im Hinblick darauf wenden, dass dieser Gasthausbetrieb nicht mehr der im § 22 Abs. 2 Oö ROG 1994 angesprochenen dörflichen Struktur entspreche, kann einerseits darauf verwiesen werden, dass im Hinblick auf dieses Kriterium in § 22 Abs. 2 Oö ROG 1994 dem Nachbarn kein Mitspracherecht zukommt (siehe das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1999, Zl. 98/05/0212), andererseits gilt die Einschränkung in der angeführten Bestimmung, dass die dörfliche Struktur des Gebietes sichergestellt sein müsse, für die zulässigen Wohngebäude im Dorfgebiet, nicht jedoch für sonstige Bauten und Anlagen, die im Hinblick auf den Verweis auf die im Wohngebiet zulässigen Bauten auch im Dorfgebiet zulässig sind.

Die Beschwerdeführer machen im Rahmen ihres Vorbringens zur "Typenwidrigkeit der Gasthauserweiterung" auch geltend, dass aufgrund der Größe, der Zweckwidmung sowie der gewählten Art der Bauführung potentielle Nutzer zu einem überwiegenden Teil aus außerhalb der Gemeinde gelegenen Gebieten kommen müssten. Sie beziehen sich damit in der Beschwerde erstmals auf das Kriterium in § 22 Abs. 2 leg. cit., nach welchem im Dorfgebiet nur solche Betriebe zulässig sind, die den wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner dienen. Dieses Kriterium stellt neben dem Kriterium, dass zulässige Betriebe in Dorfgebieten bei ihrer ordnungsgemäßen Benützung keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohner mit sich bringen dürfen, ein eigenständiges Kriterium dar. Dieses Vorbringen ist schon deshalb ohne Bedeutung, weil dem Nachbarn in Bezug auf dieses Kriterium kein Mitspracherecht im Sinne des § 31 Abs. 4 Oö BauO 1994 zukommt. Dieses Kriterium kann nämlich nicht als dem Interesse der Nachbarschaft dienend angesehen werden.

Gemäß § 31 Abs. 6 Oö BauO 1994 sind bei baulichen Anlagen, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen. Was die Frage der Einhaltung der Widmung in Bezug auf den Immissionsschutz betrifft, steht den Nachbarn somit bei der Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der vorliegenden Widmung ein Mitspracherecht zu.

Gemäß § 1 Oö Betriebstypenverordnung 1997, LGBl. Nr. 111 (Oö BTypVO 1997), sind in der Anlage 2 bestimmte Arten von Betrieben angeführt, die aufgrund ihrer Betriebstype in bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden oder Gebäudeteilen im Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, und in Dorfgebieten jedenfalls zulässig sind. Gemäß § 1 Abs. 3 dieser Verordnung erfolgt u.a. die im Abs. 2 vorgenommene Einordnung von Betrieben in die jeweiligen Widmungskategorien nach Maßgabe der für diese Betriebe herkömmlichen baulichen Anlagen und maschinellen Einrichtungen sowie nach Maßgabe der von diesen Betrieben üblicherweise ausgehenden Emissionen wie Lärm, Ruß, Staub, Geruch, Dämpfe, Gase, Explosivstoffe oder Erschütterungen. Gemäß § 1 Abs. 4 Oö BTypVO hat die Einordnung von Betrieben, die in der Anlage 1 und 2 nicht angeführt sind, nach ihrer jeweiligen Betriebstype auf der Grundlage des Beurteilungsmaßstabes nach Abs. 3 zu erfolgen.

Für Sonderfälle von Betriebstypen sieht § 2 Oö BTypVO 1997 Folgendes vor:

"Für Betriebe, die sich auf Grund ihrer Art, ihrer Verwendung, ihrer Ausstattung oder der von ihnen ausgehenden Emissionen erheblich (wie z.B. auf Grund ihrer vom üblichen Standard abweichenden Größenordnung oder Spezialisierung) von den in der Anlage 1 eingeordneten Betriebstypen oder von der gemäß § 1 Abs. 3 als Grundlage für die Einordnung angenommenen Betriebstype unterscheiden, kann die jeweilige Widmungskonformität des Betriebes vom Antragsteller durch Vorlage von geeigneten Beurteilungsunterlagen (wie emissionstechnische und medizinische Gutachten) im Einzelfall nachgewiesen werden."

Den Beschwerdeführern ist Recht zu geben, dass der vorliegende erweiterte Gastgewerbebetrieb nicht unter § 1 Abs. 2 i.V.m. der Anlage 2 Oö BTypVO 1997 subsumiert werden kann, weil gemäß Anlage 2 dieser Verordnung die näher angeführten "Klein- und Mittelbetriebe des Gastgewerbes (bis zu höchstens 100 Sitzplätzen)" aufgrund ihrer Betriebstype u.a. in Dorfgebieten jedenfalls zulässig sind (es werden Gasthäuser, Ausflugsgasthäuser, Rasthäuser und Jausen- und Imbissstationen genannt). Der vorliegende Gastgewerbebetrieb erreicht im Sommer, in dem davon ausgegangen werden muss, dass die Sitzplätze im Gastgarten und im Inneren des Gebäudes verwendet werden können, eine Sitzplatzanzahl im Ausmaß von 155 Sitzplätzen.

§ 1 Abs. 4 Oö BTypVO 1997 kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, da der vorliegende Betrieb als kein solcher angesehen werden kann, der in der Anlage 1 und 2 nicht angeführt ist. "Betriebe des Gastgewerbes", wenn auch beschränkt auf Klein- und Mittelbetriebe des Gastgewerbes mit bis zu 100 Sitzplätzen, sind in der Anlage 2 Oö BTypVO 1997 angeführt. Vielmehr war § 2 Oö BTypVO 1997 heranzuziehen, da sich diese Bestimmung u.a. auf Betriebe bezieht, die sich erheblich von der gemäß § 1 Abs. 3 als Grundlage für die Einordnung angenommenen Betriebstype unterscheiden. Ein Gasthaus mit 155 Sitzplätzen unterscheidet sich in dieser Hinsicht schon im Hinblick auf die von in Anlage 2 genannten Gastgewerbebetrieben überlicherweise ausgehenden Emissionen, ohne dass es diesbezüglich eines Gutachtens bedürfte. Gemäß § 2 Oö BTypVO 1997 muss die jeweilige Widmungskonformität des Betriebes vom Antragsteller durch Vorlage von geeigneten Beurteilungsunterlagen (wie emissionstechnische und medizinische Gutachten) im Einzelfall nachgewiesen werden. Zur Vorlage entsprechender Unterlagen im Sinne des § 2 Oö BTypVO 1997 muss der Bauwerber allenfalls von der Behörde aufgefordert werden. Im vorliegenden Fall haben die Gemeindebehörden von Amts wegen sowohl immissionstechnische als auch medizinische Gutachten zur Betriebstypenprüfung im Lichte der geltend gemachten Immissionen eingeholt. Die Gemeindebehörden haben sich - im Unterschied zur belangten Behörde - auf die Oö BTypVO 1997 nicht gestützt. Der Umstand, dass die Baubehörden von Amts wegen entsprechende Gutachten zu der Frage der Betriebstypenzulässigkeit eingeholt haben und nicht den Erstmitbeteiligten und die Zweitmitbeteiligte damit im Sinne des § 2 Oö BTypVO 1997 beauftragt haben, konnte die Beschwerdeführer in keinen Rechten verletzen.

Ein betriebstypologisches Gutachten ist im Sinne der hg. Judikatur im Zweifelsfall auf der Grundlage einer Gegenüberstellung mit vergleichbaren Betrieben zu erstellen (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis Zl. 95/05/0220). Maßstab für eine solche Betriebstypenprüfung sind die in § 1 Abs. 3 der Verordnung für die Einordnung maßgeblichen Kriterien der für diese Betriebe herkömmlichen baulichen Anlagen und maschinellen Einrichtungen sowie die von diesen Betrieben üblicherweise ausgehenden Emissionen. Diese Regelung in der Oö BTypVO 1997 schließt an die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte Betriebstypenprüfung an und gibt der Baubehörde die zulässigen Betriebstypen in den einzelnen Widmungskategorien vor (vgl. zu der Oö BTypVO 1994 das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1998, Zl. 98/05/0312). Nach dieser Rechtsprechung ist Maßstab für die Lösung der Frage der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung für die Baubehörden - anders als für die Gewerbebehörde - nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins Einzelne fest umrissener Betrieb (vgl. zur Judikatur zu der früheren Rechtslage u.a. das hg. Erkenntnis vom 17. September 1996, Zl. 95/05/0220). Die unterschiedliche tatsächliche Lage eines Vergleichsbetriebes (u.a. im Hinblick auf den Gastgarten) kann die Vergleichbarkeit von Betrieben, die im vorliegenden Fall zu bejahen ist, nicht in Frage stellen. Es kommt daher im Zusammenhang mit einem Betriebstypenvergleich nicht darauf an, dass der in Frage stehende geplante Betrieb sich in einem besonders lärmarmen Gebiet bzw. in einem Innenhof befindet. Soweit sich die Beschwerdeführer auf eine im gewerberechtlichen Verfahren aufgenommene Niederschrift vom 14. Oktober 1997 beziehen, genügt es darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nicht um Ermittlungen handelt, die Teil des baurechtlichen Verfahrens gewesen sind. Das im baurechtlichen Verfahren eingeholte medizinische Gutachten, das insbesondere aufgrund des eingeholten betriebstypologischen Gutachtens erfolgte, kam unter Hinzurechnung eines Zuschlages von 5 dB zu einem von dem vorliegenden Betrieb verursachten Dauerschallpegel im Ausmaß von 53 bis 54 dB und zu Spitzenpegeln von 62 dB. Nach diesem Gutachten sind Pegelwerte in dieser Größenordnung zur Tageszeit im Freien nicht als erhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens zu beurteilen. Die Aussage des lärmtechnischen Sachverständigen im gewerberechtlichen Verfahren bezog sich im Übrigen - wie dies im ergänzenden Gutachten ausgeführt wurde - darauf, dass bei geöffneten Fenstern im Gastraum im Bereich der Terrasse der Beschwerdeführer Spitzenpegel von 55 dB auftreten würden. Der für die Beurteilung heranzuziehende Richtwert der Weltgesundheitsorganisation für Störlärm in Wohngebieten im Ausmaß von 55 dB bezieht sich auf den Dauerschallpegel in einem Gebiet und nicht auf zu erwartende Lärmspitzen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die beim Vergleichsbetrieb zur Mittagszeit gegebene Besucherfrequenz von rund 30 % in einem Landgasthaus lebensnah und repräsentativ sei (dies hätte allerdings jedenfalls näher begründet werden müssen), da es bei einem Abstellen auf eine Betriebstypenprüfung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wie dies der Oö Gesetzgeber getan hat, der diesbezüglich keine abweichenden Regelungen getroffen hat, als unzulässig angesehen werden muss, ein typenmäßig unzulässiges Bauvorhaben durch Vorschreibung von Auflagen in einer bestimmten Widmungskategorie zulässig zu machen (vgl. u.a. das zitierte Erkenntnis Zl. 95/05/0220). Aufgrund des medizinischen Gutachtens vom 3. Oktober 1992 erfolgte im Baubewilligungsbescheid die Auflage, dass der Gastgartenbetrieb im Sommer lediglich bis 22.00 Uhr erfolgen darf. Für die Nachtzeit, die der Sachverständige in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr annahm, hätten nach dessen Auffassung gesundheitliche Beeinträchtigungen sehr wohl auftreten können. Nach den Betriebszeiten des bereits bestehenden Gastgewerbebetriebes bestand in der Zeit vom 15. Juni bis 15. September eine Öffnungszeit von 9.00 bis 23.00 Uhr, wie dies dem betriebstypologischen Gutachten vom 21. August 1997 zu entnehmen ist. Durch die Anordnung der angeführten Auflage wurde der vorliegende Gastgewerbebetrieb in der erweiterten Form somit im Hinblick auf die gegebene Widmung zulässig gemacht. Die Baubehörden hätten die Beschwerdeführer demgegenüber auf dieses Bewilligungshindernis vielmehr hinweisen und vor einer Abweisung des Ansuchens auffordern müssen, ihr Baugesuch in dieser Hinsicht (in Bezug auf die Betriebszeit) abzuändern. Dass die belangte Behörde diese Rechtswidrigkeit der Vorgangsweise der Berufungsbehörde nicht aufgegriffen hat, stellt sich als Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides dar.

Weiters machen die Beschwerdeführer insofern eine Verletzung des Parteiengehörs geltend, als ihnen der Katasterplan und die von der Gemeinde vorgelegten Lichtbilder nicht zur Einsichtnahme und zur Stellungnahme vorgelegt worden seien. Diese allfälligen Verfahrensmängel stellen jedenfalls keine wesentlichen Verfahrensmängel dar, da die belangte Behörde - wie dargelegt - zutreffend vom Vorliegen eines geschlossen bebauten Gebietes für das gesamte Baugrundstück ausgegangen ist.

Die Beschwerdeführer machen weiters geltend, dass sie sich nicht nur auf die Befangenheit der Behörde erster Instanz berufen hätten, sondern sich ihre Befangenheitsbedenken auf sämtliche "verantwortlichen Vertreter der mitbeteiligten Gemeinde" bezogen hätten. Der belangten Behörde ist Recht zu geben, wenn sie in der Gegenschrift die Auffassung vertritt, dass von den Beschwerdeführern in der Vorstellung in keiner Weise näher konkretisiert wurde, inwiefern und gegen welche Vertreter der mitbeteiligten Marktgemeinde dieser Befangenheitsvorwurf erhoben wurde. Es bestand somit kein Anlass für die belangte Behörde, auf einen derart nicht näher begründeten Vorwurf in der Entscheidung einzugehen.

Festzuhalten ist weiters, dass der erstinstanzliche Bescheid vom Bürgermeister als zuständiger Baubehörde erster Instanz erlassen wurde und dieser Bescheid auch ordnungsgemäß im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG unterfertigt wurde.

Der angefochtene Bescheid war im Hinblick auf die eine im Vorangegangenen näher dargelegte Rechtswidrigkeit des Inhaltes hinsichtlich des Spruchpunktes II. gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 25. Jänner 2000

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Auflagen BauRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998050152.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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