TE Vwgh Beschluss 2018/7/2 Ra 2018/12/0019

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Veröffentlicht am 02.07.2018
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Index

19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
MRK Art6;
PG 1965 §5 idF 2013/I/210;
PG 1965 §7 idF 2003/I/071;
PG 1965 §9 idF 2013/I/210;
VwGVG 2014 §17;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des Mag. H W in S, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2017, W228 2126627-1/27E, betreffend Gesamtpension (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA-Pensionsservice)), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 29. Juli 2015 gemäß § 14 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, mit Ablauf des 30. September 2015 in den Ruhestand versetzt.

2 Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA-Pensionsservice) vom 15. Februar 2016 wurde die Gesamtpension des Revisionswerbers mit EUR 4.344,67 brutto monatlich bemessen; diese besteht aus einem Ruhegenuss in Höhe von monatlich EUR 2.983,71 brutto, einem Erhöhungsbetrag gemäß § 90a Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) in Höhe von monatlich EUR 118,39 brutto, einer Nebengebührenzulage in Höhe von EUR 968,61 sowie einer Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) in Höhe von monatlich EUR 273,96 brutto. Aufgrund der vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde erging zunächst eine Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde sowie in der Folge nach Einbringung eines Vorlageantrages des Revisionswerbers eine die Beschwerde abweisende Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Das BVwG stellte fest, dass der Revisionswerber mit Ablauf des 30. September 2015 in den Ruhestand versetzt worden sei. Weiters führte es aus, dass der Revisionswerber nach dem 31. Dezember 1954 geboren sowie vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sei und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden habe. Die Ruhegenussberechnungsgrundlage setze sich gemäß § 4 Abs. 1 PG 1965 iVm. § 91 Abs. 3 leg. cit. aus dem Durchschnittswert der 186 höchsten Beitragsgrundlagen zusammen; sie betrage laut beiliegender Liste EUR 5.190,03. Die Ruhestandsversetzung sei 86 Monate vor Ablauf des Tages wirksam geworden, zu dem frühestens eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung hätte bewirkt werden können. Die Ruhegenussberechnungsgrundlage betrage gemäß § 5 PG 1965 nach folgender Berechnung 80 - 86 x 0,28 = 55,92, daher 62 % (Mindestausmaß) der Ruhegenussberechnungsgrundlage, das seien monatlich EUR 3.217,82.

Das BVwG stellte in der Folge die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit gemäß § 6 PG 1965 sowie die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit fest und erläuterte den monatlich zustehenden Ruhegenuss gemäß § 7 PG 1965 iVm. §§ 88 und 90 PG 1965; auch die gemäß § 92 PG 1965 zu erfolgende Berechnung des Vergleichsruhegenusses und der Vergleichsruhegenusszulage wurde näher dargestellt. Da die Vergleichspension den Ruhegenuss und den Betrag von EUR 2.574,92 übersteige, sei der Ruhegenuss gemäß § 94 PG 1965 zu berechnen, was einen Erhöhungsbetrag von monatlich EUR 194,86 ergebe. In der Folge erläuterte das BVwG die Berechnung der Nebengebührenzulage, des gemäß § 90a PG 1965 zu berechnenden Vergleichsruhebezuges sowie der gemäß § 92 PG 1965 zu berechnenden Vergleichsruhegenusszulage jeweils unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltender Bemessungsvorschriften. Da die Vergleichspension (Summe aus Vergleichsruhegenuss und Vergleichsruhegenusszulage) den Ruhegenuss und den Betrag von EUR 2.574,92 übersteige, sei der Ruhegenuss gemäß § 94 PG 1965 wie näher wiedergegeben zu berechnen. Dieser nach den Bestimmungen des PG 1965 bemessene Ruhebezug gebühre gemäß § 99 Abs. 2 PG 1965 nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 PG 1965 entspreche, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergebe; diese betrage ohne Zurechnung gemäß § 9 PG 1965 29 Jahre. Die Herleitung des für den Ruhebezug des Beamten gemäß § 99 Abs. 2 PG 1965 für die Parallelrechnung anzuwendenden Prozentsatzes wurde näher erläutert. In der Folge wurde auch die Teilrechnung nach dem APG wiedergegeben; da vor Ablauf des Kalenderjahres der Vollendung des 18. Lebensjahres Versicherungsmonate erworben worden seien, sei eine Vergleichsrechnung gemäß § 6 Abs. 3 APG durchzuführen. Dabei sei die für den Revisionswerber günstigere Leistung (hier die unter Einbeziehung eines vor Vollendung des 18. Lebensjahres erworbenen Beitragsmonates errechnete APG-Pension) heranzuziehen und eine Anteilsrechnung durchzuführen sowie eine Gesamtpension gemäß § 99 Abs. 5 PG 1965 zu bilden.

Zum Vorbringen des Revisionswerbers wurde ausgeführt, eine Zurechnung von 86 Monaten habe nicht zu erfolgen, da eine solche gemäß § 9 PG 1965 nur dann erfolge, wenn nicht bereits 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage erreicht würden, was beim Revisionswerber jedoch der Fall sei. Die Bescheidgrundlage sei nicht überholt, da der vom Revisionswerber angeführte Bescheid keiner sei, mit dem Vordienstzeiten ermittelt worden seien, lediglich der Vorrückungsstichtag sei neu bemessen worden, sodass es zu keiner Änderung der Vordienstzeiten gekommen sei. Dem Ersuchen des Revisionswerbers um Einbeziehung der Sonderzahlungen in die Bemessungsgrundlage fehle aus näheren Gründen jegliche gesetzliche Grundlage. § 5 Abs. 2 PG 1965 sehe nicht vor, dass lediglich Ruhestandsversetzungen nach § 15 iVm. § 236c BDG 1979 in dessen Anwendungsbereich fielen; vielmehr sei jegliche vorzeitige Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit der "Alters-Ruhestandsversetzung" gemäß § 15 iVm. § 236c BDG 1979 gegenüberzustellen. Im Fall des am 23. November 1957 geborenen Revisionswerbers bedeute dies, dass sich der Abschlag des Ruhebezuges des Revisionswerbers durch Gegenüberstellung des tatsächlichen Pensionsantrittes am 1. Oktober 2015 mit dem fiktiven Pensionsantritt gemäß § 15 iVm. § 236c BDG 1979 am 1. Dezember 2022 berechne. Für die Berechnung des Abschlages werde daher der zwischen den beiden "Pensionierungen" liegende Zeitraum von 7 Jahren und 2 Monaten (86 Monate) herangezogen. Da der sich aus der Multiplikation von 0,28 mit dieser Anzahl ergebende Betrag unter dem Mindestmaß von 62 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage liege, sei das Mindestmaß heranzuziehen. Der Behauptung des Revisionswerbers, es liege eine Berufskrankheit vor, wurde mit Verweis auf die diesbezüglichen abweisenden Entscheidungen der BVA sowie der ordentlichen Gerichte, entgegengetreten. Eine Diskriminierung zwischen Personen, die aufgrund eines Dienstunfalles bzw. einer Berufskrankheit dienstunfähig geworden seien und bei denen keine Kürzung gemäß § 5 Abs. 2 PG 1965 vorgenommen werde sowie solchen Personen, deren Dienstunfähigkeit andere Gründe habe, liege nicht vor, da es sich um zwei verschiedene Ruhestandsversetzungen handle. Der Vordienstzeitenbescheid der BPD Salzburg sei rechtskräftig; eine Versehrtenrente sei nicht Verfahrensgegenstand.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision. Zu ihrer Zulässigkeit wird vorgebracht, dass es sich bei einem Verfahren betreffend Pensionsleistungen um "civil rights" im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) handle, sodass der Revisionswerber als Partei des Verfahrens ein Recht darauf habe, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werde. Bei einer Missachtung der Verhandlungspflicht müsse nach näherer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Relevanz dieses Verfahrensmangels nicht geprüft werden. Der Revisionswerber habe in seiner Beschwerde die Minderung der Ruhegenussbemessungsgrundlage auf 62 % umfassend bekämpft und habe u.a. weiters die Nichtberücksichtigung des § 9 PG 1965 sowie die Tatsache releviert, dass ihm dennoch 86 Monate bis zu seinem gesetzlichen Pensionsalter von 780 Monaten abgezogen worden seien, obwohl ihm diese Monate "durch § 9 PG" hinzuzurechnen gewesen wären. Sein Vorrückungsstichtag sei mit Bescheid der Dienstbehörde vom 16. Dezember 2013 verbessert worden, weshalb er eine nicht unwesentlich höhere Gesamtdienstzeit aufzuweisen habe, was nicht berücksichtigt worden sei. Bei diesen Fragen handle es sich um Tatsachen- und Rechtsfragen, die eine mündliche Erörterung erfordert hätten. Bei einer mündlichen Verhandlung hätte er den Inhalt seiner E-Mails vorgebracht, sodass der Einbringungsfehler saniert worden wäre. Die Nichtdurchführung der Verhandlung habe zu einer Nichtberücksichtigung eines wesentlichen Teils der Beschwerde geführt, was ein schwerer Verfahrensfehler sei. Der Revisionswerber habe die mündliche Verhandlung im Vorlageantrag beantragt. Das BVwG habe nur zwei Feststellungen getroffen, es fehlten nähere Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, wie etwa warum dem Revisionswerber 86 Monate bis zu seinem gesetzlichen Pensionsalter pensionsmindernd abgezogen worden seien, obwohl ihm gemäß § 9 PG 1965 bis zu 120 Monate hinzuzurechnen gewesen wären und seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht 39 Jahre, 9 Monate und 8 Tage, sondern 41 Jahre und 7 Monate betragen würde. Der Sachverhalt sei jedenfalls komplex und fehlten dazu weitere Feststellungen. Aus den beiden allein getroffenen Feststellungen könne keine sinnvolle und nachvollziehbare Entscheidung getroffen werden. Auch die Beweiswürdigung sei mangelhaft, da aus dieser nicht nachvollzogen werden könne, welche Erwägungen das BVwG in Ausübung der freien Beweiswürdigung angestellt habe. Die E-Mails wären im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Sachverhaltsteile das BVwG als "entscheidungsrelevant" angesehen habe. Auch die rechtliche Beurteilung sei mangelhaft, die Regelungen des Pensionsgesetzes seien nicht näher ausgeführt.

Darüber hinaus habe das BVwG seine E-Mails als nicht eingebracht qualifiziert, weil die Einbringung nicht in der vorgesehenen Art erfolgt sei. Dabei habe sich das BVwG auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gestützt, bei denen es sich jedoch um fristauslösende Anbringen gehandelt habe. Seine Beschwerde sei jedoch rechtzeitig eingebracht worden, bei den E-Mails habe es sich nur um zusätzliches Vorbringen gehandelt. Nach Einbringung des ersten E-Mails sei er in gutem Glauben gelassen worden, dass es sich um eine zulässige Einbringungsart handle und dass diese E-Mails bei einer mündlichen Verhandlung berücksichtigt würden. Der letzte Satz des § 1 Abs. 1 der BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung - BVwG-EVV sei gleichheitswidrig und verletze den Vertrauensschutz rechtssuchender Parteien. Das BVwG habe seinen Vertrauensschutz verletzt und keinen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilt. Es bilde eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, inwiefern Vorbringen, das ein Aktenbestandteil geworden sei, nicht berücksichtigt werden dürfe; dies bewirke nämlich Aktenwidrigkeit. Dazu fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters könne aus dem Spruch des Erkenntnisses nicht abgeleitet werden, warum die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden sei, weil der Spruch keinen die Rechtssache erledigenden Inhalt enthalte. Der Spruch widerspreche dem Bestimmtheitsgebot. Gemäß § 46 AVG komme als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich sei. Nach dieser Bestimmung wären daher die vom BVwG als nicht eingebracht erachteten E-Mails als Beweismittel zu qualifizieren gewesen.

4 Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Revisionswerber nicht, eine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen:

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung per 30. September 2015 (§§ 5 und 9 idF BGBl. I Nr. 210/2013, § 7 idF BGBl. I Nr. 71/2003), stellen sich dar wie folgt:

"Ruhegenußbemessungsgrundlage

§ 5. (1) 80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.

(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979 bewirken hätte können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung 0,3333 Prozentpunkte pro Monat. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Abs. 2 und der §§ 90a Abs. 1 und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.

(2b) Abs. 2 ist im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach § 15 oder § 15a BDG 1979, jeweils in Verbindung mit § 236b BDG 1979, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt werden.

(3) Bleibt der Beamte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt (der Versetzung) in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.

(4) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn

1.

der Beamte im Dienststand verstorben ist oder

2.

wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit

überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin oder dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil sie oder er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat. Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die in einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlitten wurden, gelten als Dienstunfälle und Berufskrankheiten nach den §§ 90 bis 92 B-KUVG und deshalb gebührende Unfall- oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG. Dienstbeschädigungen und Beschädigtenrenten nach dem Heeresversorgungsgesetz - HVG, BGBl. Nr. 27/1964, sind Dienstunfällen und Versehrtenrenten nach dem B-KUVG gleichzuhalten.

(5) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf - abgesehen vom Fall der Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 - 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht unterschreiten und 90,08% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht überschreiten.

...

§ 7

Ausmaß des Ruhegenusses

§ 7. (1) Der Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222% und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,1852% der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(2) Der Ruhegenuß darf 40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.

...

Zurechnung

§ 9. (1) Erreicht eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche Gesamtdienstzeit nicht, ist zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein weiterer Zeitraum zuzurechnen.

(2) Zuzurechnen ist der Zeitraum, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung und dem Ablauf des Monats liegt, an dem die Beamtin oder der Beamte das gesetzliche Pensionsalter erreicht hätte, höchstens jedoch zehn Jahre.

(3) Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten."

9 Hinsichtlich der ab 9. Jänner 2017 eingebrachten E-Mails lautet § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung - BVwG-EVV), BGBl. II Nr. 515/2013 idF BGBl. II Nr. 222/2016, wie folgt:

"Elektronische Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen

§ 1. (1) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:

1.        im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;

2.        über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen

des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;

3.        im Wege des elektronischen Aktes;

4.        im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;

5.        mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren

elektronischen Formblättern;

6.        mit Telefax.

E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.

..."

10 Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.

11 Gemäß der zu § 24 Abs. 4 VwGVG ergangenen hg. Rechtsprechung lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (vgl. etwa VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007, Ra 2014/09/0008, Ra 2014/09/0023, Ra 2014/09/0035, mwN). Der Entfall einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kommt dann nicht in Betracht, wenn Art. 6 MRK oder Art. 47 GRC die Durchführung einer solchen gebieten (vgl. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049, mwN). Der vorliegende Anspruch auf Gesamtpension ist jedenfalls von Art. 6 EMRK erfasst (VwGH 27.5.2015, Ra 2014/12/0021).

12 Nach der Rechtsprechung des EGMR besteht eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht dann, wenn das Verfahren nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft (vgl. nochmals VwGH 27.5.2015, Ra 2014/12/0021; 21.4.2015, Ra 2015/09/0009).

13 Der Revisionswerber hat in seiner Beschwerde kein relevantes, substantiiertes Sachverhaltsvorbringen erstattet. Er vertrat sowohl in seiner Beschwerde als auch im Vorlageantrag und in seinen Beschwerdeergänzungen die (Rechts-)Ansicht, dass § 9 PG 1965 zu Unrecht nicht angewendet worden sei, Ruhegenussvordienstzeiten nach einem näher genannten, den Vorrückungsstichtag betreffenden Bescheid der LPD Salzburg zugrunde zu legen gewesen wären, der ruhegenussfähige Monatsbezug nach einer bestimmten Rechtsgrundlage zu berechnen sei, § 5 Abs. 2 PG 1965 aufgrund eines Umkehrschlusses auf Ruhestandsversetzungen nach § 14 BDG 1979 nicht anzuwenden sei, die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 anzuwenden gewesen wäre, er werde diskriminiert, weil eine Ungleichbehandlung zwischen Pensionierungen aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit aus einem sonstigen Grund einerseits und aufgrund eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit andererseits vorläge, Versicherungszeiten vor dem 18. Lebensjahr nicht berücksichtigt worden seien und, dass die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage in sein Eigentum gemäß Art. 1 1. ZPEMRK eingreife.

14 Das BVwG hatte im Hinblick auf die Frage der Berechnung der Gesamtpension des Revisionswerbers die Bestimmungen des Pensionsgesetzes hinsichtlich der Bildung der Ruhegenussbemessungsgrundlage anzuwenden. Für die Klärung der damit zusammenhängenden, nicht übermäßig komplexen Rechtsfragen (zur Untauglichkeit einer Zurechnung nach § 9 PG 1965 zur Hintanhaltung der Kürzung gemäß § 5 Abs. 2 PG 1965 vgl. VwGH 20.12.2006, 2006/12/0122, zur insofern ähnlichen Rechtslage für oberösterreichische Landesbedienstete; der Vorrückungsstichtag hat auf die ruhegenussfähige Dienstzeit keinen unmittelbaren Einfluss; gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 vorletzter Satz PG 1965 ist für die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage auf die tatsächliche Besoldung und nicht auf die durch den Vorrückungsstichtag beeinflusste besoldungsrechtliche Stellung abzustellen, vgl. hiezu auch VwGH 9.5.2018, Ra 2018/12/0014; schließlich setzt eine Abstandnahme von der Kürzung gemäß § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 den rechtskräftigen Zuspruch einer Versehrtenrente voraus, wobei ein solcher vom Revisionswerber nicht behauptet worden ist; schließlich wurde das Vorhandensein des vom Revisionswerber behaupteten vor der Vollendung seines 18. Lebensjahres gelegenen Beitragsmonates auf Tatsachenebene angenommen und bei der Berechnung des APG-Anteiles auch berücksichtigt), bedurfte es nach der dargestellten hg. Judikatur nicht der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. auch z. B. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026, sowie die in dieser Rechtssache ergangene Ablehnung des Verfassungsgerichtshofes vom 27.2.2018, E 2800/2017 unter Verweis auf VfSlg. 19.632/2012; zum Fehlen einer Verhandlungspflicht zwecks Aufbereitung von Fragen für ein - allfälliges - Normprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2017/05/0098).

15 Mit dem Vorbringen, das BVwG habe zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, wirft der Revisionswerber somit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.

16 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision weiters vor, dass das Erkenntnis über weite Strecken unüberprüfbar sei, weil diesem nicht zu entnehmen sei, welche Tatsachenfeststellungen aufgrund welcher Beweiswürdigung getroffen worden seien. Das Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den grundsätzlichen Bestandteilen eines Erkenntnisses ab.

17 Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass im vorliegenden Fall trotz der vorhandenen Mängel in der Gliederung und der disloziert getroffenen Feststellungen (noch) ausreichend erkennbar ist, von welchen Tatsachenfeststellungen das BVwG aufgrund welcher Erwägungen ausging, und wie es diesen Sachverhalt rechtlich beurteilte, sodass weder die Rechtsverfolgung durch die Partei noch die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (siehe dazu VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Eine grundlegende Verkennung der Begründungspflicht im Sinne einer die Zulässigkeit der Revision begründenden offenkundigen Verletzung tragender Verfahrensgrundsätze zeigt die Revision somit nicht auf (vgl. VwGH 25.5.2016, Ra 2015/12/0032, 0033). Inwiefern die Berücksichtigung der E-Mails des Revisionswerbers zu einer anderen Beweiswürdigung hätte führen können, wird nicht näher dargelegt, sodass die Relevanz dieses Verfahrensmangels nicht aufgezeigt wird und insoweit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung erkennbar ist (vgl. VwGH 9.9.2016, Ra 2015/12/0047).

18 Wenn der Revisionswerber vorbringt, das BVwG habe zu Unrecht den Inhalt seiner E-Mails nicht weiter beachtet und kein Verbesserungsverfahren gemäß § 13 Abs. 3 AVG durchgeführt, ist ihm zu erwidern, dass ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen - unabhängig davon ob fristgebunden oder nicht - als nicht eingebracht gilt, weshalb das BVwG auch nicht gehalten war, dem Revisionswerber im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. dazu VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156, mwN). Mit dem die Verfassungssphäre berührenden Vorbringen zum Vertrauensschutz und Gleichheitsgrundsatz vermag eine vom Verwaltungsgerichtshof zu klärende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung eben so wenig aufgezeigt werden.

19 Soweit der Revisionswerber bemängelt, dass aus dem Spruch des BVwG nicht abgeleitet werden könne, warum die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden sei, da der Spruch keinen die Rechtssache erledigenden Inhalt enthalte, ist auszuführen, dass das BVwG mit der Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid den insofern klaren, eine Gesamtpension in bestimmter Höhe und auch näher aufgeschlüsselter Zusammensetzung zuerkennenden Spruch des mit der Beschwerde bekämpften Bescheides der belangten Behörde übernommen hat (VwGH 19.2.2018, Ra 2017/12/0022). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt sich daher in diesem Zusammenhang nicht.

20 Die Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen. Wien, am 2. Juli 2018

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018120019.L00

Im RIS seit

30.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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