Index
L92002 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Kärnten;Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision des H B in V, vertreten durch Dr. Karlheinz de Cillia, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Kraßniggstraße 46/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 23. Jänner 2018, Zl. KLVwG- 1777/14/2017, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Stadt Klagenfurt am Wörthersee), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit dem mit außerordentlicher Revision angefochtenen Erkenntnis vom 23. Jänner 2018 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten - im Beschwerdeverfahren - einen Antrag des Revisionswerbers auf soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt (Lebensbedarf und Wohnbedarf) für die Monate Juni bis August 2016 ab.
2 Dem legte das Verwaltungsgericht - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Interesse - zugrunde, der Revisionswerber sei vom 4. Mai bis 11. Oktober 2016 obdachlos und an der Adresse des Kärntner Caritasverbandes gemeldet gewesen.
3 Das Arbeitsmarktservice (AMS) habe an den Revisionswerber in den Monaten Juni bis August 2016 geringere Beträge an Notstandshilfe als die eigentlich zustehenden Ansprüche ausbezahlt, weil der Revisionswerber in den Jahren 2007 bis 2010 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen, gleichzeitig aber Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. Daraus sei eine Rückforderung entstanden, wobei die offene Forderung im September 2016 (noch) EUR 16.915,07 betragen habe. Daher werde bei der monatlichen Auszahlung der Notstandshilfe die Hälfte des Anspruchs der Notstandshilfe einbehalten.
4 Gleichzeitig mit der Mitteilung eines Leistungsanspruchs ergehe vom AMS an den Leistungsempfänger der Hinweis auf die Meldepflicht, insbesondere auch darauf, dass jede Beschäftigungsaufnahme dem AMS zu melden sei. Der Revisionswerber sei somit vom AMS darüber aufgeklärt worden, dass die Aufnahme einer Beschäftigung neben dem AMS-Bezug zu melden sei.
5 Dass der Revisionswerber eine solche Meldung nicht erstattet hatte, wertete das Verwaltungsgericht - mit näherer Begründung - als grob fahrlässig im Sinn des § 7a Abs. 1 lit. a Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG; durch den vom Revisionswerber auf diese Weise zu verantwortenden Überbezug an Notstandshilfe sei es im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu einer vom Revisionswerber selbst grob fahrlässig herbeigeführten Notlage gekommen, weshalb die belangte Behörde zu Recht eine Kürzung gemäß § 7a Abs. 1 lit. a K-MSG vorgenommen habe.
6 Weiters führte das Verwaltungsgericht rechtlich aus, dem Revisionswerber gebühre für den Zeitraum Juni bis August 2016 kein Anspruch auf Deckung des Wohnbedarfs, weil nach dem K-MSG (vgl. § 12 Abs. 1 K-MSG) auf den "regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben" abzustellen sei.
7 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 3.1. Das in den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision zunächst unterbreitete Vorbringen zu § 7a K-MSG zeigt mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung des konkreten Falls nach dieser Bestimmung eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf; im Übrigen kann keine Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht durch die von ihm vorgenommene Kürzung der Mindestsicherung nach § 7a Abs. 1 lit. a K-MSG aufgrund des Verhaltens des Revisionswerbers Willkür geübt hätte.
11 Dass eine Kürzung des Anspruchs auf soziale Mindestsicherung nach § 7a K-MSG keine - verfassungsrechtlich verpönte - Doppelbestrafung darstellen kann, hat der Gerichtshof bereits mit dem (den Revisionswerber betreffenden) Beschluss vom 31. Jänner 2018, Ra 2017/10/0162 (Rz 10 und 11), ausgesprochen.
12 3.2. Zu der im Weiteren erkennbar angesprochenen Beurteilung des Antrags auf Zuerkennung von Mindestsicherung zur Deckung von Wohnbedarf durch das Verwaltungsgericht sei auf den - ebenfalls den Revisionswerber betreffenden - hg. Beschluss vom 24. April 2018, Ra 2017/10/0222 (Rz 9 bis 11), verwiesen.
13 3.3. Das abschließend erstattete Zulässigkeitsvorbringen, es fehle hg. Rechtsprechung dazu, ob ein Antragsteller grob fahrlässig im Sinn des § 7a Abs. 1 lit. a K-MSG handle, "wenn er im Zuge des Eingehens des Beschäftigungsverhältnisses zum Abschluss eines Werkvertrages genötigt wurde", entfernt sich von dem im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalt und kann daher schon deshalb keine Berücksichtigung finden (vgl. VwGH 29.11.2016, Ra 2016/06/0121, sowie 30.11.2017, Ra 2017/08/0083, jeweils mwN).
14 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 4. Juli 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100029.L00Im RIS seit
30.07.2018Zuletzt aktualisiert am
30.07.2018