Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §52;Rechtssatz
Dem Waldentwicklungsplan als einem grobflächigen Planungsinstrument kommt im Rodungsverfahren eine wesentliche Indizwirkung zu; allerdings entbindet er die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, die Frage des Walderhaltungsinteresses iSd § 17 Abs. 2 ForstG 1975 an Hand eines Gutachtens eines forstlichen Sachverständigen zu beurteilen (vgl. VwGH 16.6.2011, 2009/10/0173; 25.5.2016, Ro 2014/10/0075; 9.11.2016, Ro 2014/10/0043). Nichts anderes kann für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Qualifikation des Schutzwald iSd § 21 ForstG 1975 durch den Waldentwicklungsplan gelten. Entscheidend ist nämlich nicht, in welcher forstrechtlichen Angelegenheit der Waldentwicklungsplan heranzuziehen ist, sondern dass es sich bei diesem um ein grobflächiges Planungsinstrument handelt, dem als solchem (bloß) Indizwirkung im konkreten forstrechtlichen Verfahren zukommt. Dass die Erstellung eines Waldentwicklungsplanes gesetzlich vorgesehen ist (§ 9 ForstG 1975) und seine nähere Ausgestaltung mit Verordnung BGBl. Nr. 582/1977 vorgenommen wurde, bedeutet nicht, dass die Kennzeichnungen des Waldentwicklungsplans - der im Allgemeinen Funktionsflächen erst ab einer Mindestgröße von 10 Hektar ausweist (§ 5 Abs. 1 dieser Verordnung) - unmittelbar und ohne weitere Erhebung des konkreten Sachverhalts zugrunde zu legen sind.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100018.L01Im RIS seit
25.07.2018Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018