RS Vwgh 2018/7/4 Ra 2018/10/0018

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Veröffentlicht am 04.07.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §52;
B-VG Art133 Abs4;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §21;
ForstG 1975 §9;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WaldentwicklungsplanV 1977 §5 Abs1;
WaldentwicklungsplanV 1977;

Rechtssatz

Dem Waldentwicklungsplan als einem grobflächigen Planungsinstrument kommt im Rodungsverfahren eine wesentliche Indizwirkung zu; allerdings entbindet er die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, die Frage des Walderhaltungsinteresses iSd § 17 Abs. 2 ForstG 1975 an Hand eines Gutachtens eines forstlichen Sachverständigen zu beurteilen (vgl. VwGH 16.6.2011, 2009/10/0173; 25.5.2016, Ro 2014/10/0075; 9.11.2016, Ro 2014/10/0043). Nichts anderes kann für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Qualifikation des Schutzwald iSd § 21 ForstG 1975 durch den Waldentwicklungsplan gelten. Entscheidend ist nämlich nicht, in welcher forstrechtlichen Angelegenheit der Waldentwicklungsplan heranzuziehen ist, sondern dass es sich bei diesem um ein grobflächiges Planungsinstrument handelt, dem als solchem (bloß) Indizwirkung im konkreten forstrechtlichen Verfahren zukommt. Dass die Erstellung eines Waldentwicklungsplanes gesetzlich vorgesehen ist (§ 9 ForstG 1975) und seine nähere Ausgestaltung mit Verordnung BGBl. Nr. 582/1977 vorgenommen wurde, bedeutet nicht, dass die Kennzeichnungen des Waldentwicklungsplans - der im Allgemeinen Funktionsflächen erst ab einer Mindestgröße von 10 Hektar ausweist (§ 5 Abs. 1 dieser Verordnung) - unmittelbar und ohne weitere Erhebung des konkreten Sachverhalts zugrunde zu legen sind.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100018.L01

Im RIS seit

25.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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