TE Vwgh Beschluss 2018/6/22 Ra 2018/07/0365

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Veröffentlicht am 22.06.2018
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E01600000;
E3R E09500000;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

31995R2988 SchutzV finanzielle Interessen Europäische Gemeinschaften Art3 Abs1;
EURallg;
VStG §31;
VStG §32 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima LL.M., über die Revision des AH in F, vertreten durch die Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2018, Zl. W131 2118818- 1/2E, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Agrarmarkt Austria), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Wenn der Revisionswerber in seinen Zulässigkeitsausführungen meint, dass "der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung die geltende Rechtslage in gravierender Art und Weise" verkenne, zeigt er damit keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

5 Ebensolches hat für die weiteren Zulässigkeitsausführungen des Revisionswerbers zu gelten, wonach sich durch die Qualifikation der "Vor-Ort-Kontrollen" als Verfolgungshandlungen, die die Verjährung unterbrechen würden, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Verfolgungshandlungen "als in sich uneinheitlich" erweise.

6 Dabei übersieht der Revisionswerber, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 die

"Verfolgungsverjährung ... durch jede der betreffenden Person zur

Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen" wird und die Verjährungsfrist nach "jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung" von neuem beginnt. Damit erübrigt sich die Qualifikation der "Vor-Ort-Kontrollen" als Verfolgungshandlung. Eine solche wurde vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.5.2015, 2012/17/0198, auch nicht vorgenommen, genügt doch für die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung bereits jede "Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung".

7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. Juni 2018

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070365.L00

Im RIS seit

27.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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