RS Lvwg 2018/6/28 VGW-021/054/4938/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.06.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §1 Abs4 2. Satz
GewO 1994 §366 Abs1 Z1

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es beim – der Ausübung des Gewerbes gleichzuhaltenden – Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbe bildenden Tätigkeit auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden an. Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (vgl. VwGH 06.11.2002, Zl. 2002/04/0081 mwH; 25.02.2004, Zl. 2002/04/0069, mwN).

Schlagworte

Eventmanagement; Angebot im Internet; keine Gewerbeberechtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.021.054.4938.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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