Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.06.2018Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §1 Abs4 2. SatzRechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es beim – der Ausübung des Gewerbes gleichzuhaltenden – Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbe bildenden Tätigkeit auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden an. Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (vgl. VwGH 06.11.2002, Zl. 2002/04/0081 mwH; 25.02.2004, Zl. 2002/04/0069, mwN).
Schlagworte
Eventmanagement; Angebot im Internet; keine GewerbeberechtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.021.054.4938.2015Zuletzt aktualisiert am
27.07.2018