Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.07.2018Norm
KFG 1967 §1 Abs2 litbRechtssatz
Als "ganz kurze Strecken" iSd § 1 Abs 2 lit b KFG sind lediglich Strecken von ca 10 m anzusehen.
(hier: Nachdem der Beschuldigte mit dem Radlader jedoch mindestens 300 m entlang der öffentlichen Straße gefahren ist, kommt ihm die angeführte Ausnahme nicht zugute.)
Schlagworte
Kraftfahrrecht, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, ganz kurze Strecken, Ausnahme vom AnwendungsbereichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.1.172.2018.R15Zuletzt aktualisiert am
27.07.2018