TE Lvwg Erkenntnis 2018/6/26 LVwG-2018/41/0458-3

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Veröffentlicht am 26.06.2018
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Entscheidungsdatum

26.06.2018

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz
Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Tir 2005 §16 Abs5
VStG §44a Z1
VStG §1 Abs2
VstG §45 Abs1 Z3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde der Frau AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.02.2018, Zl ****, betreffend eine Übertretung nach dem Tierschutzgesetz, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 01.06.2017, Zl **** wurde AA zur Last gelegt, es zu verantworten zu haben, als Halterin eines Golden Retriever diesen Hund am 31.08.2016 um 12.30 Uhr am Parkplatz des CC in Z im PKW mit dem Kennzeichen **** angeleint zu haben. Das Halten eines Hundes auf einem sonnenbestrahlten Parkplatz sei nicht zulässig, zumal aufgrund anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse das Wohlbefinden des Hundes stark eingeschränkt gewesen sei, sodass Verwaltungsübertretungen nach § 16 Abs 5 und § 13 Abs 2 Tierschutzgesetz vorlägen.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dessen Rahmen ua die Anzeigerin als Zeugin einvernommen wurde und die Tierschutzombudsperson sowie die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin schriftliche Stellungnahmen abgaben, ohne dass diese in den Verwaltungsstrafakt Einsicht genommen hatte, erging in weiterer Folge das nunmehr angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.02.2018, Zl ****, mit welchem der Beschwerdeführerin folgender Sachverhalt zur Last gelegt wurde:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatzeit: 31.08.2016, zumindest um 12.30 Uhr

Tatort:          Parkplatz des CC in Z, Adresse 2, Z

Tier:            älterer Golden Retriever

Sie haben als Tierhalter zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort den Hund DD, Golden Retriever, angebunden gehalten, und damit in der Bewegungsfreiheit beschränkt, obwohl Hunde keinesfalls, auch nicht vorübergehend, an der Kette oder sonst in einem angebundenen Zustand gehalten werden dürfen.

Konkret war der Hund DD, Golden Retriever, Registrierungsnummer ****, im PKW mit dem Kennzeichen **** um 12.30 Uhr am Parkplatz CC angeleint.“

Die Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs 5 Tierschutzgesetz begangen und wurde über sie gemäß § 38 Abs 3 iVm § 16 Abs 5 Tierschutzgesetz eine Geldstrafe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 44 Stunden) verhängt. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 50,00 bemessen.

Als Begründung führte die belangte Behörde die Bestimmung des § 16 Abs 5 Tierschutzgesetz an, wonach es verboten sei, Hunde, wenn auch nur kurzfristig, an der Kette oder sonst in einem angebundenen Zustand zu halten. Nicht als Anbindehaltung gelte das kurzfristige Anbinden von mitgeführten Hunden vor Plätzen oder Gebäuden, die mit Hunden nicht betreten werden dürfen. Für die belangte Behörde sei erwiesen, dass der Hund der Beschwerdeführerin am 31.08.2016 in der Zeit von 12.30 Uhr bis zumindest 15.00 Uhr im PKW am Parkplatz CC angeleint gewesen sei. Die Anbindehaltung eines Hundes, die länger als 30 Minuten lang andauere, sei nicht erst nach Ablauf der 30 Minuten, sondern von der ersten Minute der Anbindung, somit auch bereits um 12.30 Uhr, gesetzwidrig. Zur Verantwortung der Beschuldigten, dass sie lediglich Halterin des im Spruch des Straferkenntnis genannten Kraftfahrzeuges sei und für die Haltung des Hundes bzw der zum Tatzeitpunkt begangenen Gesetzesübertretungen keine Verantwortung trage, wurde festgehalten, dass sie sich selbst durch die Registrierung in der Heimtierdatenbank des Bundesministeriums als Halterin bezeichnet habe und es mehr als unglaubwürdig sei, dass eine andere Person mit ihrem Fahrzeug und mit ihrem Hund zum CC gefahren sei und den Hund beim PKW angebunden habe.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde von AA, vertreten durch RA BB, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben, dieses wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und die Aufhebung sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt, in eventu wurde eine Reduktion des Strafausmaßes beantragt. Es wurde argumentiert, dass es bis heute keinen schlüssigen Beweis dafür gebe, dass die Beschwerdeführerin zum angeführten Tatzeitpunkt als Tierhalterin zu betrachten sei. Die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sei in mehrfacher Hinsicht verfehlt. § 16 Abs 5 letzter Satz Tierschutzgesetz normiere, dass das kurzfristige Anbinden von mitgeführten Hunden vor Plätzen oder Gebäuden, die mit Hunden nicht betreten werden dürfen, sehr wohl zulässig sei. Es sei daher schlichtweg falsch, wenn die belangte Behörde nur den ersten Satz des § 16 Abs  5 Tierschutzgesetz zitiere und daher den Tatbestand schon dadurch zu Unrecht als erfüllt betrachte, wenn der Hund „zumindest um 12.30 Uhr angebunden“ gewesen sei. Es dürfe als amtsbekannt vorausgesetzt werden, dass das Gelände des CC nicht mit Hunden betreten werden dürfe. Nach der vorliegenden Rechtfertigung der Beschwerdeführerin seien deren Kinder und Enkel zusammen mit weiteren Freunden bei einem Besuch im CC gewesen, somit wäre es nach § 16 Abs 5 letzter Satz Tierschutzgesetz jedenfalls zulässig gewesen, den Hund kurzfristig anzubinden. Nach dem Inhalt der Rechtfertigung sei es so gewesen, dass in kurzen Zeitabständen jeweils eine erwachsene Person aus der Gruppe nach dem Hund gesehen habe, ihn losgebunden und mit ihm zum CCbach und zum Y gegangen sei, wo der Hund Auslauf finden, trinken und Schatten vorfinden habe können. Zudem sei, um dem Hund eine bessere Beschattung zu bieten das Fahrzeug einmal gewendet, mit geöffneter Heckklappe abgestellt und seien die Verglasungen mit einer Decke zugedeckt worden, um dem Hund jederzeit einen Schattenplatz zur Verfügung zu stellen. Nachdem unter den gegebenen Voraussetzungen (Zutrittsverbot für Hunde im CC) das kurzfristige Anbinden sehr wohl gestattet gewesen sei, sei der Umstand, dass der Hund „zumindest um 12.30 Uhr angebunden gehalten war“ nicht strafbar. Schon formal sei das Straferkenntnis verfehlt, weil der Vorwurf lauten müsste, dass der Hund mehr als kurzfristig angebunden gewesen sei und dazu ein Zeitraum angegeben hätte werden müssen. Ein solcher konkreter Tatvorwurf mit einem konkreten Zeitraum sei innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht erhoben worden. Dies könne nicht mehr nachgeholt werden, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sei. Im Übrigen sei die belangte Behörde über alle konkreten Einwendungen hinweg gegangen und habe dazu keine Beweise aufgenommen, weshalb das Straferkenntnis an einem Begründungsmangel erleide.

Selbst wenn der Schuldvorwurf formal und inhaltlich zu Recht bestünde, wäre das Strafausmaß bei weitem zu hoch. Die Beschwerdeführerin sei Pensionistin, sodass aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse das Strafausmaß überzogen sei.

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.06.2018, im Rahmen welcher die Beschwerdeführerin zum Sachverhalt befragt und die Anzeigerin als Zeugin einvernommen wurde.

II.      Sachverhalt und Beweiswürdigung:

AA besuchte am 31.08.2016 gegen Mittag mit ihrer Tochter und ihren Enkelkindern den CC in Z. Dabei führte sie in ihrem PKW auch den Hund DD, Golden Retriever, mit. Weil Hunden der Zutritt in den CC verwehrt ist, öffnete Frau A den Kofferraum ihres am Parkplatz vor dem CC abgestellten PKWs, legte eine Decke über die Heckklappe aus, öffnete die Seitenscheiben und leinte ihren Hund im Auto (im Kofferraum) an. Während ihres mehrstündigen Besuches im CC ging die Beschuldigte, fallweise auch einer ihrer Begleiter, einige Male mit dem Hund zum nahegelegenen CCbach, um ihm Bewegung zu verschaffen und Gelegenheit zu geben, Wasser zu trinken. Im Zuge einer dieser Spaziergänge wurde das Fahrzeug einmal auch um 180 Grad gewendet, um dem Hund mehr Schatten zu geben. Die Zeugin EE stellte gegen 12.30 Uhr anlässlich eines Besuches des Tierarztes am CC fest, dass sich der Hund DD angeleint im Kofferraum des am Parkplatz abgestellten PKWs der Beschuldigten befand und dass der Hund aufgrund der vorherrschenden Hitze stark hechelte. Gegen 15.00 Uhr konnte anlässlich eines weiteren Besuches der Zeugin am CC der Hund der Beschwerdeführerin neuerlich am PKW angeleint, allerdings zwischen zwei Autos auf dem Asphaltboden vorgefunden werden, der PKW der Beschwerdeführerin war inzwischen um 180 Grad gedreht worden und stand dieser mit der Heckklappe zur Holzfassade. Als gerade die Beschuldigte zu ihrem PKW kam, erklärte diese gegenüber der Zeugin, zwischendurch mit dem Hund spazieren und am Wasser gewesen zu sein.

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Akt der belangten Behörde und aus dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 14.06.2018, bei welcher die Zeugin bei ihrer Einvernahme schlüssig angeben konnte, dass der Hund, ein Golden Retriever, sowohl gegen 12.30 Uhr im Kofferraum des PKWs der Beschwerdeführerin als auch bei ihrem weiteren Besuch im CC gegen 15.00 Uhr, auf dem Asphaltboden zwischen zwei Autos liegend, am PKW der Beschwerdeführerin angeleint war. Dass ihr Hund am Parkplatz vor dem CC angeleint war, wurde auch von der Beschwerdeführerin für möglich gehalten, allerdings von ihr erklärt, zwischendurch mit dem Hund wiederholt zum nahe gelegenen CCbach gewandert zu sein um ihm Bewegung zu verschaffen und die Möglichkeit zu verschaffen, um Wasser zu trinken. Diese erklärte die Beschwerdeführerin auch gegenüber der Zeugin. Dass es am 31.08.2016 zwischen 12.30 Uhr und 15.00 Uhr heiß war und der Hund sowohl im Kofferraum des PKWs der Beschwerdeführerin als auch auf dem Asphaltboden liegend wenig Schatten vorfand, erhellt aus der schlüssigen Zeugenaussage der einvernommenen Zeugin und wurde dieser Umstand auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt.

III.     Rechtslage und Erwägungen:

Nach der Bestimmung des § 16 Abs 5 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in der zum Tatzeitpunkt (31.08.2016) geltenden Fassung BGBl I Nr 80/2013 durften Hunde keinesfalls, auch nicht vorübergehend, an der Kette oder in sonst einem angebundenen Zustand gehalten werden.

Mit der am 25.04.2017 ausgegebenen Novelle des Tierschutzgesetzes, BGBl I Nr 61/2017 wurde dem § 16 Abs 5 folgender Satz angefügt:

„Jedenfalls nicht als Anbindehaltung gilt das Führen von Hunden an der Leine, das Anbinden im Rahmen von rechtskonformen Hundeausbildungsmaßnahmen, Katastropheneinsätzen oder Einsätzen als Dienst-, Assistenz- oder Therapiehund sowie das kurzfristige Anbinden von mitgeführten Hunden vor Plätzen oder Gebäuden, die mit Hunden nicht betreten werden dürfen.“

In der Regierungsvorlage wurde zu § 16 Abs 5 TSchG idF BGBl I Nr 61/2017 ausgeführt wie folgt: Die Ergänzung dient der Klarstellung. Unter „kurzfristigem Anbinden“ ist eine übliche Dauer von höchstens 30 Minuten zu verstehen.

Nach § 1 Abs 2 VStG 1991 richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.

§ 1 Abs 2 VStG 1991 regelt sohin den Fall, dass es im Zeitraum zwischen Tatbegehung und (behördlicher/verwaltungsgerichtlicher) Entscheidung zu einer Änderung in der anwendbaren Rechtslage kommt. Gemäß § 1 Abs 2 VStG gilt diesfalls grundsätzlich Tatzeitrecht, soweit nicht das Recht zum Entscheidungszeitpunkt für den Täter günstiger ist. Zu vergleichen ist sohin die Rechtslage zum Tatzeitpunkt mit jener bei Erlassung der jeweiligen Entscheidung.

Angewendet auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die belangte Behörde bei der Erlassung ihres Straferkenntnisses am 07.02.2018 den § 16 Abs 5 des Tierschutzgesetzes – TSchG, BGBl  I Nr 118/2004 idF BGBl I Nr 61/2017 anzuwenden hatte.

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde Verfolgungsverjährung geltend, zumal nach der novellierten Gesetzesbestimmung des § 16 Abs 5 letzter Satz Tierschutzgesetz das kurzfristige Anbinden von mitgeführten Hunden vor Plätzen oder Gebäuden, die mit Hunden nicht betreten werden dürfen, bei den im Gesetz genannten Ausnahmefällen – hier: kurzfristiges Anbinden von mitgeführten Hunden vor Plätzen oder Gebäuden, die mit Hunden nicht betreten werden dürfen, sehr wohl zulässig ist und dass der Vorwurf hätte lauten müssen, dass der Hund mehr als kurzfristig angebunden war und dazu ein Zeitraum angegeben sein hätte müssen. Der Beschwerdeführer macht somit inhaltlich geltend, dass die Tatumschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses den Erfordernissen des §  44a Z 1 VStG nicht entspricht und die der Beschuldigten vorgeworfene Tat somit nicht unverwechselbar konkretisiert ist, um diese in die Lage zu versetzen, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren.

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen. Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion einer als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, als aus der Tathandlung zugleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (vgl VwGH vom 27.04.2011, 2010/08/0091). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl VwGH vom 08.08.2008, 2008/09/0042, mwH). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestraffung ausgesetzt ist (vgl VwGH vom 12.03.2010, 2010/17/0017, mwH).

Diesen Anforderungen entspricht die konkret von der belangten Behörde gewählte Tatumschreibung nicht. § 38 Abs 3 TSchG stellt unter Strafe, wer gegen die Bestimmung des § 16 Abs 5 TSchG verstößt und hätte der Schuldspruch inhaltlich jedenfalls um folgenden Satz ergänzt werden müssen: „Der Ausnahmetatbestand, nämlich das kurzfristige Anbinden von mitgeführten Hunden vor Plätzen oder Gebäuden, die mit Hunden nicht betreten werden dürfen, lag nicht vor.“ Diese im § 16 Abs 5 TSchG idF BGBl I Nr 61/2017 angeführte Ausnahme von der Anbindehaltung war sohin Tatbestandselement und wurde dieses der Beschwerdeführerin innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht angelastet. Eine Spruchkorrektur war dem erkennenden Gericht sohin wegen mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs 1 VStG verwehrt. Demzufolge ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung nach § 32 Abs 2 VStG vorgenommen worden ist. Eine solche Verfolgungshandlung muss sich auf alle einer späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen (vgl VwGH vom 27.04.2012, 2008/17/0175). Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und war spruchgemäß die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Gleiches gilt für die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Riedler

(Richter)

Schlagworte

Verfolgungsverjährung; Anwendung des zum Zeitpunkt der Entscheidung günstigeren Rechts; Hundehaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.41.0458.3

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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