TE Lvwg Erkenntnis 2018/7/4 LVwG-2018/33/0952-2

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Veröffentlicht am 04.07.2018
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Entscheidungsdatum

04.07.2018

Norm

VVG §4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.04.2018, Zl ****, betreffend eine Anordnung einer Ersatzvornahme - Beseitigung einer Anlage nach § 5 Abs 5 Tiroler Straßengesetz,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Im Sommer 2013 verlegte der Beschwerdeführer auf dem Grund der öffentlichen Interessentenstraße „X“ eine Rohrleitung. Nachfolgend führte die Bezirkshauptmannschaft Y mehrere Verfahren durch, die jedoch nicht zu einer Genehmigung dieser Wasserleitungsanlange führten.

Mit Schreiben vom 16.01.2015 stellte die öffentliche Interessentenstraße „X“ als Straßenverwalter, vertreten durch ihren Obmann, an die Bezirkshauptmannschaft Y als Aufsichtsbehörde den Antrag, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs 5 Tiroler Straßengesetz die Entfernung dieser Anlage aufgetragen wird.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.07.2015, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer dann auch gemäß § 5 Abs 5 Tiroler Straßengesetz die Entfernung der näher definierten Wasserleitungsanlage binnen Monatsfrist aufgetragen.

Gegen diesen Bescheid hat Herr AA fristgerecht Beschwerde erhoben. Aufgrund des Beschwerdevorbringens fand am Landesverwaltungsgericht Tirol am 15.09.2015 eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, der der Beschwerdeführer trotz ausgewiesener Ladung jedoch fern blieb.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.09.2015, Zl LVwG-2015/23/2060-5, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.

Der Beschwerdeführer erhob am 28.09.2015 gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.06.2016, Zl Ra 2015/06/0099-28, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers in der außerordentlichen Revision auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol stattgegeben.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.01.2018, Zl Ra 2015/06/0099-35, wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.04.2018, Zl ****, wurde die mit Schreiben vom 23.09.2015 zu Zl **** angedrohte Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG angeordnet.

Dagegen Hat Herr AA fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass das Gesetz falsch angewendet worden sei. Es handle sich um einen Vorfragetatbestand, da der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y von einer Vorfrage abhängig sei, welche von der Behörde nachträglich anders entschieden worden wäre. Zudem sei es zur Verletzung von Verfahrensvorschriften gekommen, die Entscheidung stehe im Widerspruch mit der aktuellen Rechtsprechung und es sei zu einer mangelhaften Sachverhaltsaufklärung und Beweiswürdigung gekommen.

II.      Sachverhalt:

Herr AA führte im Laufe des Jahres 2013 eine unterirdische Verlegung von Rohren, mittels Wasserleitung im Schutzrohr zur Kleinwasserkraftanlage „W“ EZ ****, GB **** V aus dem „Ugraben“ auf Gp. **1 in EZ **** GB **** V, mit einem Durchmesser von DN/ID 150 mittels Längsführung im Bankett (lt. Lageplanerhebung), Querung im Hüllrohr (Gesamtlänge 5m) und erneuter Längsführung im Bankett (lt. Lageplanerhebung) durch.

Die Verlegung der Rohre erfolgte unter anderem auf der öffentlichen Interessentenstraße „X“.

Der Gemeinde V wurde dieses Vorgehen zur Kenntnis gebracht, welche sodann mit Schreiben vom 27.08.2013 Herrn A mitteilte, dass sie als Verwalterin des Öffentlichen Gutes (Gp **1) zu dieser Leitungsführung keine Genehmigung erteile und diese Verrohrung zu entfernen ist.

Nach dem Ansuchen des Herrn A für die Erteilung der Zustimmung zum Sondergebrauch der Nutzwasserleitung wurde diese von der öffentlichen Interessentenstraße „X“, vertreten durch den Obmann BB, erteilt, jedoch am am 27.10.2014 wegen Irreführung, Vortäuschung falscher Tatsachen und wegen der erforderlichen Schutzinteressen der Straße wieder zurückgezogen. Eine Zustimmung zum Sondergebrauch wurde durch die Gemeinde V nie erteilt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.07.2015, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer dann auch gemäß § 5 Abs 5 Tiroler Straßengesetz die Entfernung der näher definierten Wasserleitungsanlage binnen Monatsfrist aufgetragen.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.09.2015, Zl LVwG-2015/23/2060-5, wurde die Entscheidung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer die Wasserzuleitungsanlage zu entfernen hat, welche mittels Wasserleitung im Schutzrohr zur Kleinwasserkraftanlage „W“ in EZ ****, GB **** V aus dem „Ugraben“, auf Gp. **1, EZ ****, GB **** V, mit einem Durchmesser von DN/ID 150 mittels Längsführung im Bankett, Querung im Hüllrohr und erneuter Längsführung im Bankett unterirdisch verlegt wurde, bestätigt.

Die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.01.2018, Zl Ra 2015/06/0099-35 zurückgewiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.04.2018, Zl ****, wurde die mit Schreiben vom 23.09.2015 zu Zahl ****, angedrohte Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG angeordnet, da der Beschwerdeführer der Verpflichtung zur Entfernung bis dato nicht nachgekommen war.

III.     Beweiswürdigung:

Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde zu Zl **** sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl LVwG-2018/33/0952.

IV.      Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes LGBl Nr 13/1989 in der Fassung LGBl Nr59/2018 lauten wie folgt:

㤠5

Sondergebrauch

(3) Der Straßenverwalter darf die Zustimmung zu einem Sondergebrauch unter Setzung einer angemessenen Frist ganz oder teilweise widerrufen, soweit dies

a)die Schutzinteressen der Straße erfordern oder

b)wegen einer baulichen Änderung der Straße erforderlich ist.

Wurde im Rahmen eines Sondergebrauches eine Anlage errichtet, so hat der Straßenverwalter erforderlichenfalls zugleich mit dem Widerruf den Eigentümer der Anlage aufzufordern, diese entsprechend zu ändern oder zu beseitigen. Wird die Anlage nicht innerhalb der für das Wirksamwerden des Widerrufes festgesetzten Frist entsprechend geändert bzw. beseitigt, so hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer der Anlage aufzutragen, diese unverzüglich zu ändern bzw. zu beseitigen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die Änderung bzw. Beseitigung der Anlage auf Gefahr und Kosten ihres Eigentümers ohne vorausgegangenes Verfahren veranlassen.

(5) Die Behörde hat auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer einer Anlage, die im Rahmen eines Sondergebrauches errichtet wurde, dem nicht zugestimmt wurde, aufzutragen, diese unverzüglich zu beseitigen. Abs. 3 vierter Satz gilt sinngemäß.

(6) Soweit bei einer Landesstraße, Gemeindestraße oder öffentlichen Interessentenstraße der Straßengrund im Eigentum des Landes, der Gemeinde bzw. der Straßeninteressentschaft steht, haben diese - unbeschadet der Abs. 1 und 2 - die Benützung des Straßengrundes für die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb von

a)Anlagen, die öffentlichen Zwecken dienen,

b)Forststraßen, land- und forstwirtschaftlichen Bringungsanlagen sowie Straßen und Wegen, die als gemeinsame Anlage in einem Zusammenlegungsverfahren nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74, in der jeweils geltenden Fassung errichtet wurden, und

c) privaten Anlagen, die der Erschließung eines Grundstückes im Sinn des § 3 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57, in der jeweils geltenden Fassung, dienen, sofern diese Anlagen außerhalb des Straßengrundes nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten errichtet werden könnten, gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten. Eine solche Gestattung darf nur schriftlich, nur in Übereinstimmung mit der Zustimmung nach Abs. 1 und nur befristet oder unbefristet auf jederzeitigen Widerruf eingeräumt werden. Mit dem Widerruf der Zustimmung nach Abs. 3 gilt auch die Gestattung der Benützung des Straßengrundes als widerrufen.“

Die hier maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl Nr 53/1991, in der Fassung BGBl I Nr. 33/2013, lautet wie folgt:

„Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen

a) Ersatzvornahme

§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“

V.       Erwägungen:

§ 4 VVG stellt eine Möglichkeit dar, wie es einer Behörde möglich ist, den rechtmäßigen Zustand gegen den Willen des Verpflichteten wieder herzustellen.

Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass dann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht bzw nicht vollständig oder nicht binnen der gesetzten Frist nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung gemäß § 4 Abs 1 VVG nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

Voraussetzung für einen Vollstreckungsschritt nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetz – wie gegenständlich einer mit dem angefochtenen Bescheid über die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme gesetzt wurde – ist, dass ein entsprechender (rechtskräftiger) Titelbescheid vorliegt (vgl dazu VwGH vom 21.11.2012, 2008/07/0235, und vom 28.5.2015, 2013/07/0277). So verliert ein Bescheid, mit dem die Vollstreckung angeordnet worden ist, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seine rechtliche Basis, wenn der zugrunde liegende Vollstreckungstitel behoben wird und erweist sich die mit dem Bescheid angeordnete Vollstreckung wegen Fehlens eines Titelbescheides als unzulässig (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2003, 2002/05/1505).

Es steht dem Verpflichteten frei, vor Beginn der Ersatzvornahme durch das von der Behörde beauftragte Unternehmen die im Titelbescheid vorgeschriebene Leistung selbst zu erbringen und so die Notwendigkeit der Ersatzvornahme mit ihren Kostenfolgen zu vermeiden.

Dem Verpflichteten/Beschwerdeführer wurde durch die Bezirkshauptmannschaft Y mittels Bescheid vom 21.07.2015, ****, welcher durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.09.2015, Zl LVwG-2015/23/2060-5, bestätigt wurde, aufgetragen, die von ihm errichtete Wasserzuleitungsanlage, welche „mittels Wasserleitung im Schutzrohr zu Kleinwasserkraftanlage „W“ in EZ **** GB **** V aus dem „Ugraben“, Gp. **1, EZ ****, GB **** V, mit einem Durchmesser von DN/ID 150mittels Längsführung im Bankett (lt. Lageplanerhebung), Querung im Hüllrohr (Gesamtlänge 5m) und erneuter Längsführung im Bankett (lt. Lagerplanerhebung) unterirdisch verlegt wurde“, aufgrund von fehlenden Genehmigungen/Zustimmungen wieder zu entfernen. Dieser Bescheid, welcher durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol bestätigt wurde, stellt einen Titel nach der Exekutionsordnung und im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes dar.

Der Beschwerdeführer stellte bis dato den Zustand, wie er im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.07.2015, **** und durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.09.2015, Zl LVwG-2015/23/2060-5, gefordert wird, nicht her. Auch nach Androhung der Ersatzvornahme wurde die vom Beschwerdeführer eingebaute Wasserzuleitung nicht entfernt und der rechtmäßige Zustand nicht wieder hergestellt.

Die Anordnung der Ersatzhandlung, nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz, stellt die letzte Möglichkeit des Gesetzgebers dar, um den im Erkenntnis geforderten Zustand herzustellen. Es liegt im Sinne der Rechtssicherheit, dass Handlungen gegen den Willen einer Person vorgenommen werden können, um den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen und damit der Rechtssicherheit zu entsprechen

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

Schlagworte

Beseitigung einer Anlage; Ersatzvornahme

Anmerkung

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.01.2019, Ra 2018/06/0176 und
0177-25 wurde die ao Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 04.07.2018, LVwG-2018/33/0952-2 als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.33.0952.2

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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