TE Lvwg Erkenntnis 2018/5/17 405-13/268/1/18-2018,, 405-13/269/1/18-2018,, 405-13/270/1/18-2018,, 40

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Veröffentlicht am 17.05.2018
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Entscheidungsdatum

17.05.2018

Index

L74005 Fremdenverkehr Tourismus Salzburg
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

TourismusG Slbg 2003 §35
UStG 1994 §1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Maximilian Hölbling über die Beschwerde des Vereins "AA AC", AD 2, AB AC, vertreten durch AE Wirtschaftstreuhand-Steuerberatungs GmbH & Co KG, AF 28, AB AC, gegen die Bescheide des Landesabgabenamts Salzburg je vom 04.12.2017, Zahlen 404-S.TG/xxx/21-2017, 404-S.TG/xxx/22-2017, 404-S.TG/xxx/23-2017 und 404-S.TG/xxx/24-2017,

zu Recht e r k a n n t:

I.     Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und werden die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheids vom 04.12.2017, Zahl 404-S.TG/xxx/21-2017, lauten wie folgt:

"Spruch:
Der Verbandsbeitrag wird vom Landesabgabenamt Salzburg als Abgabenbehörde I. Instanz für die Betriebsstätte(n) im Tourismusverband AC, Ortsklasse A, für das Jahr 2013 anhand des für die Beitragsberechnung maßgeblichen Gesamtumsatzes in der Höhe von € 38.452,00 festgesetzt mit
                                                                         € 103,82
zuzüglich fälliger Nebenansprüche in der Höhe von
                 € 0,00.

Aufgrund bisher geleisteter Zahlung in der Höhe von                   € 0,00

ergibt sich eine Nachforderung in der Höhe von                            € 103,82.
Dieser Betrag ist binnen einem Monat nach Zustellung des gegenständlichen Bescheides bevorzugt mit beiliegendem Zahlschein zu bezahlen.

Rechtsgrundlage:
§ 210 Abs 4 Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 77/2016

§§ 30 Abs 1 und 2, 31 Abs 1 und 2, 37 Abs 1, 2 und 5, 40 Abs 3 und 56 Salzburger Tourismusgesetz 2003 - S. TG 2003, LGBl Nr 43/2003 idgF

Beitragsgruppenverordnung, LGBl Nr 24/1986 idgF

Ortsklassenverordnung, LGBl Nr 97/2011

Begründung:
Die Festsetzung des Beitrages mit Bescheid der Abgabenbehörde erfolgt, weil sich die Selbstbemessung in Ihrer Beitragserklärung für das Jahr 2013 als unrichtig erwiesen hat.

Sie haben auf der Beitragserklärung 2013 zur Berechnung des Verbandsbeitrages den Umsatz aus dem Jahr 2012 in der Höhe von € 0,00 angegeben und den Gesamtbeitrag mit € 0,00 festgesetzt.

Richtigerweise ist jedoch nach § 37 Abs 1 S.TG zur Berechnung Ihres Beitrages für das 1. Tätigkeitsjahr der Umsatz aus dem 1. Tätigkeitsjahr, somit aus dem Jahr 2013 zu verwenden. Der für die Beitragsberechnung maßgebliche Umsatz wurde uns von Ihnen bekannt gegeben.

Ihr Verbandsbeitrag für das Jahr 2013 errechnet sich korrekterweise wie folgt:

Beitragsgruppe

Code

Umsatz in €

Promillesatz

Beitrag in €

 

1

 

 

 

 

2

 

 

 

 

3

 

 

 

 

4

 

 

 

 

5

81131

38.452,00

2,70 ‰

103,82

 

6

 

 

 

 

7

 

 

 

 

 

 

38.452,00

 

103,82

"

Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheids vom 04.12.2017, Zahl 404-S.TG/xxx/22-2017, lauten wie folgt:

"Spruch:
Der Verbandsbeitrag wird vom Landesabgabenamt Salzburg als Abgabenbehörde I. Instanz für die Betriebsstätte(n) im Tourismusverband AC, Ortsklasse A, für das Jahr 2014 anhand des für die Beitragsberechnung maßgeblichen Gesamtumsatzes in der Höhe von € 28.636,00 festgesetzt mit
                                                                         € 77,32
zuzüglich fälliger Nebenansprüche in der Höhe von
                 € 0,00.

Aufgrund bisher geleisteter Zahlung in der Höhe von                   € 0,00

ergibt sich eine Nachforderung in der Höhe von                            € 77,32.
Dieser Betrag ist binnen einem Monat nach Zustellung des gegenständlichen Bescheides bevorzugt mit beiliegendem Zahlschein zu bezahlen.

Rechtsgrundlage:
§ 210 Abs 4 Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 77/2016

§§ 30 Abs 1 und 2, 31 Abs 1 und 2, 37 Abs 1, 2 und 5, 40 Abs 3 und 56 Salzburger Tourismusgesetz 2003 - S. TG 2003, LGBl Nr 43/2003 idgF

Beitragsgruppenverordnung, LGBl Nr 24/1986 idgF

Ortsklassenverordnung, LGBl Nr 97/2011

Begründung:
Die Festsetzung des Beitrages mit Bescheid der Abgabenbehörde erfolgt, weil sich die Selbstbemessung in Ihrer Beitragserklärung für das Jahr 2014 als unrichtig erwiesen hat.

Sie haben auf der Beitragserklärung 2014 zur Berechnung des Verbandsbeitrages den Umsatz aus dem Jahr 2013 in der Höhe von € 0,00 angegeben und den Gesamtbeitrag mit € 0,00 festgesetzt.

Gemäß § 37 Abs 5 S.TG wird zur Berechnung des Beitrages für das 2. Tätigkeitsjahr der tatsächlich erzielte Umsatz aus dem Jahr 2014 verwendet. Der für die Beitragsberechnung maßgebliche Umsatz wurde uns von Ihnen bekannt gegeben.

Ihr Verbandsbeitrag für das Jahr 2014 errechnet sich korrekterweise wie folgt:

Beitragsgruppe

Code

Umsatz in €

Promillesatz

Beitrag in €

 

1

 

 

 

 

2

 

 

 

 

3

 

 

 

 

4

 

 

 

 

5

81131

28.636,00

2,70 ‰

77,32

 

6

 

 

 

 

7

 

 

 

 

 

 

28.636,00

 

77,32

"

Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheids vom 04.12.2017, Zahl 404-S.TG/xxx/23-2017, lauten wie folgt:

"Spruch:
Der Verbandsbeitrag wird vom Landesabgabenamt Salzburg als Abgabenbehörde I. Instanz für die Betriebsstätte(n) im Tourismusverband AC, Ortsklasse A, für das Jahr 2015 anhand des für die Beitragsberechnung maßgeblichen Gesamtumsatzes in der Höhe von € 28.498,00 festgesetzt mit
                                                                         € 76,94
zuzüglich fälliger Nebenansprüche in der Höhe von
                 € 0,00.

Aufgrund bisher geleisteter Zahlung in der Höhe von                   € 0,00

ergibt sich eine Nachforderung in der Höhe von                            € 76,94.
Dieser Betrag ist binnen einem Monat nach Zustellung des gegenständlichen Bescheides bevorzugt mit beiliegendem Zahlschein zu bezahlen.

Rechtsgrundlage:
§ 210 Abs 4 Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 77/2016

§§ 30 Abs 1 und 2, 31 Abs 1 und 2, 37 Abs 3 und 5 und 56 Salzburger Tourismusgesetz 2003 - S. TG 2003, LGBl Nr 43/2003 idgF

Beitragsgruppenverordnung, LGBl Nr 24/1986 idgF

Ortsklassenverordnung, LGBl Nr 97/2011

Begründung:
Die Festsetzung des Beitrages mit Bescheid der Abgabenbehörde erfolgt, weil sich die Selbstbemessung in Ihrer Beitragserklärung für das Jahr 2015 als unrichtig erwiesen hat.

Sie haben auf der Beitragserklärung 2015 zur Berechnung des Verbandsbeitrages den Umsatz aus dem Jahr 2014 in der Höhe von € 0,00 angegeben und den Gesamtbeitrag mit € 0,00 festgesetzt.

Gemäß § 37 Abs 5 S.TG wird zur Berechnung des Beitrages für das 3. Tätigkeitsjahr der tatsächlich erzielte Umsatz aus dem Jahr 2015 verwendet. Der für die Beitragsberechnung maßgebliche Umsatz wurde uns von Ihnen bekannt gegeben.

Ihr Verbandsbeitrag für das Jahr 2015 errechnet sich korrekterweise wie folgt:

Beitragsgruppe

Code

Umsatz in €

Promillesatz

Beitrag in €

 

1

 

 

 

 

2

 

 

 

 

3

 

 

 

 

4

 

 

 

 

5

81131

28.498,00

2,70 ‰

76,94

 

6

 

 

 

 

7

 

 

 

 

 

 

28.498,00

 

76,94

"

Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheids vom 04.12.2017, Zahl 404-S.TG/xxx/24-2017, lauten wie folgt:

"Spruch:
Der Verbandsbeitrag wird vom Landesabgabenamt Salzburg als Abgabenbehörde I. Instanz für die Betriebsstätte(n) im Tourismusverband AC, Ortsklasse A, für das Jahr 2016 anhand des für die Beitragsberechnung maßgeblichen Gesamtumsatzes in der Höhe von € 28.636,00 festgesetzt mit
                                                                         € 77,32
zuzüglich fälliger Nebenansprüche in der Höhe von
                 € 0,00.

Aufgrund bisher geleisteter Zahlung in der Höhe von                   € 0,00

ergibt sich eine Nachforderung in der Höhe von                            € 77,32.
Dieser Betrag ist binnen einem Monat nach Zustellung des gegenständlichen Bescheides bevorzugt mit beiliegendem Zahlschein zu bezahlen.

Rechtsgrundlage:
§ 210 Abs 4 Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 77/2016

§§ 30 Abs 1, 31 Abs 1 und 2, 35 Abs 1, 37 Abs 4, 40 Abs 1 und 56 Salzburger Tourismusgesetz 2003 - S. TG 2003, LGBl Nr 43/2003 idgF

Beitragsgruppenverordnung, LGBl Nr 24/1986 idgF

Ortsklassenverordnung, LGBl Nr 113/2015

Begründung:
Die Festsetzung des Beitrages mit Bescheid der Abgabenbehörde erfolgt, weil sich die Selbstbemessung in Ihrer Beitragserklärung für das Jahr 2016 als unrichtig erwiesen hat.

Sie haben auf der Beitragserklärung 2016 zur Berechnung des Verbandsbeitrages den Umsatz aus dem Jahr 2014 in der Höhe von € 0,00 angegeben und den Gesamtbeitrag mit € 0,00 festgesetzt.

Gemäß § 40 5 S.TG wird zur Berechnung des Beitrages der Umsatz aus dem zweitvorangegangen Jahr verwendet. Der für die Beitragsberechnung maßgebliche Umsatz 2014 wurde uns von Ihnen bekannt gegeben.

Ihr Verbandsbeitrag für das Jahr 2016 errechnet sich korrekterweise wie folgt:

Beitragsgruppe

Code

Umsatz in €

Promillesatz

Beitrag in €

 

1

 

 

 

 

2

 

 

 

 

3

 

 

 

 

4

 

 

 

 

5

81131

28.636,00

2,70 ‰

77,32

 

6

 

 

 

 

7

 

 

 

 

 

 

28.636,00

 

77,32

"

Gegen diese vier Bescheide erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte diese aus wie (auszugsweise) folgt:

"(…) Wir stellen den Antrag auf Aufhebung der bekämpften Bescheide und Neuausfertigung in den folgenden Punkten im Sinne der nachstehend dargelegten Beschwerdegründe.

Die Beschwerde wird beim Amt der Salzburger Landesregierung, Landesabgabenamt eingebracht, da diese Behörde die Bescheide erlassen hat. Die Beschwerde ergeht an das Landesverwaltungsgericht Salzburg.

Sachverhalt

Die Behörde erster Instanz hat in den Bescheiden vom 04.12.2017 die Tourismusabgabe für den AA AC 2013 - 2016 festgesetzt. Es wurde nicht begründet, warum die gesamten Einnahmen des AA AC als für die Beitragsberechnung maßgeblicher Umsatz verwendet wurden. Es wurden lediglich Rechtsgrundlagen ohne Erläuterungen angeführt. Hier wurde auf die §§ 30 (1) und (2), 31 (1) und (2), 37 (1), (2) und (5), 40 (3) sowie 56 Salzburger Tourismusgesetz verwiesen. Eine Veranlagung zur Umsatzsteuer wird nicht durchgeführt. Aus diesem Grund liegt kein Umsatzsteuersignal beim Finanzamt vor.

Begründung

In den von der Behörde angeführten Rechtsgrundlagen sind Grundlagen, auf Basis derer die Tourismusabgabe festzusetzen wäre, nicht enthalten. Gem. § 35 Salzburger Tourismusgesetz (nachfolgend S-L TG) ist der beitragspflichtige Umsatz die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 (1) Z 1 und 2 UStG. Abweichende Berechnungsgrundlagen in den ersten Jahren sind im S-L TG definiert. Diese betreffen die Höhe der beitragspflichtigen Umsätze, nicht jedoch deren sachliche Berücksichtigung. Die Umsätze des AA AC liegen bei maximal EUR 4.657,43 im Zeitraum 2013 - 2016. Ergänzend zu diesen Umsätzen wird von der Stadtgemeinde AC ein Zuschuss zwischen EUR 25.000 - 35.000 geleistet. Die Behörde erster Instanz hat nicht erläutert, warum der Zuschuss in der Bemessungsgrundlage des beitragspflichtigen Umsatzes zu berücksichtigen wäre. Gem. § 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen sowie der Eigenverbrauch im Inland. Diese sind auch in der Bemessungsgrundlage der Tourismusabgabe zu berücksichtigen. Es ist daher zu prüfen, ob der Zuschuss der Stadtgemeinde AC umsatzsteuerbar ist, da nur umsatzsteuerbare Umsätze beitragspflichtig sind. Ein nicht umsatzsteuerbarer Zuschuss liegt vor, wenn Zahlungen nicht auf Grund eines Leistungsaustausches erfolgen oder nicht in Zusammenhang mit einem bestimmten Umsatz sind. Dies ist der Fall, wenn ein Zuschuss zur Deckung von Unkosten des Zuschussempfängers gegeben wird oder sich die Höhe des Zuschusses nach dem Geldbedarf

Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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