TE Vwgh Beschluss 2018/7/2 Ra 2017/12/0138

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Veröffentlicht am 02.07.2018
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Index

L00302 Bezüge Bürgermeisterentschädigung Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht;

Norm

BezügeG Krnt 1992 §26 Abs1;
BezügeG Krnt 1992 §28 litc idF 2013/085;
BezügeG Krnt 1992 §35 Abs4;
BezügeG Krnt 1992 §35 Abs5;
BezügeG Krnt 1992 §82 Abs1;
BezügeG Krnt 1992 §94 Abs1 lita;
B-VG Art133 Abs4;
StGB §44 Abs2;
TilgG 1972 §1 Abs2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des H A in E, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1 A/VII, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 20. April 2017, l. KLVwG-2519/5/2016, betreffend Erlöschen eines Anspruchs auf Ruhebezug nach dem Kärntner Bezügegesetz 1992 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Gemeinde Krems in Kärnten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der am 14. Mai 1955 geborene Revisionswerber übte vom 10. Mai 1985 bis zum 12. Oktober 1989 sowie vom 5. April 1991 bis zu seinem Rücktritt am 2. Oktober 1996 das Amt des Bürgermeisters der Gemeinde K in Kärnten aus.

2 Mit Eingabe vom 30. Juli 2015, eingelangt am 31. Juli 2015, beantragte der Revisionswerber die Gewährung der "Bürgermeisterpension".

3 Mit Bescheid vom 30. Mai 2016 wies der Bürgermeister der Gemeinde K den Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung eines Ruhebezuges als ehemaliger Bürgermeister der Gemeinde K gemäß § 28 Abs. 1 lit. c (gemeint: § 28 lit. c) Kärntner Bezügegesetz 1992 (K-BG), LGBl. Nr. 99/1992, ab.

4 Die Behörde ging davon aus, dass der Revisionswerber grundsätzlich die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 94 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 82 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 K-BG erfülle. Seit dem 14. Mai 2010 habe der Revisionswerber auch das gesetzlich für den Pensionsanfall vorgesehene Alter erreicht. Infolge seines am 31. Juli 2015 eingebrachten Antrages ergebe sich als Anfallsdatum der 1. August 2015. Allerdings sei der Anspruch des Revisionswerbers auf Ruhebezug infolge seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht Klagenfurt vom 20. September 1996, 17 Vr 984/96, in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 26. Mai 1998, 10 Bs 133/98, wegen des Verbrechens des schweren Betrugs als Beteiligter zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, wovon ein Teil von sechszehn Monaten bedingt nachgesehen wurde, gemäß § 28 lit. c K-BG erloschen. Ein Erlöschen aller nachteiligen Folgen der Verurteilung gemäß § 1 Abs. 2 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, sei nicht eingetreten, weil der in Rede stehende Anspruch auf Ruhebezug mit dem Amt des Bürgermeisters verbunden sei und dieses mit der Wahl angenommen werde.

5 Das gegen diesen Bescheid erhobene Rechtsmittel des Revisionswerbers wies der Gemeindevorstand der Gemeinde K mit Bescheid vom 7. Oktober 2016 als unbegründet ab.

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die gegen den Berufungsbescheid des Gemeindesvorstandes gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Gericht für nicht zulässig.

7 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Rechtsfolge des Verlustes des Anspruches auf Ruhebezug sei mit Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils eingetreten. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu öffentlichrechtlichen Bediensteten sei auf den vorliegenden Fall betreffend das Erlöschen eines Anspruches auf Ruhebezug nach dem K-BG zu übertragen (Hinweis: VwGH 21.5.1990, 90/12/0152; 30.5.2001, 2001/12/0068). Zwar sei die strafgerichtliche Verurteilung des Revisionswerbers seit Dezember 2008 getilgt. Jedoch sei der Anspruch des Revisionswerbers auf Ruhebezug bereits zuvor erloschen. In Anbetracht der gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen seien auch die vom Revisionswerber ins Treffen geführten Argumente, wonach er der Gemeinde durch die in Rede stehenden strafbaren Handlungen keinen Schaden zugefügt habe, die Verurteilung in keinem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Bürgermeister gestanden sei und er auch entsprechende Beitragsleistungen erbracht habe, nicht dazu geeignet, darzulegen, dass ihm entgegen der Bestimmung des § 28 lit. c K-BG ein Anspruch auf Ruhebezug zukomme. Im Übrigen teilte das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1974, VfSlg. 7.453, die vom Revisionswerber ins Treffen geführten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des K-BG nicht.

8 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 22. September 2017, E 1931/2017-5, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ablehnte und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

9 In der vorliegenden außerordentlichen Revision werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verbunden mit dem Antrag geltend gemacht, der Verwaltungsgerichtshof möge aus diesen Gründen in der Sache entscheiden, hilfsweise das angefochtene Erkenntnis aufheben.

10 Zur Zulässigkeit macht die Revision geltend, entgegen der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts Kärnten sei die von diesem zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Vielmehr fehle Rechtsprechung zu der fallbezogen zu lösenden Frage, ob § 28 lit. c K-BG einer einschränkenden Auslegung dahingehend bedürfe, dass eine Verurteilung im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Bürgermeister stehen müsse, um das Erlöschen des Anspruchs auf Ruhebezug herbeizuführen. Im Übrigen sei die Frage zu klären, ob die Strafnachsicht, wenn sie "unbedingt" werde, den erloschenen Anspruch auf Ruhebezug wieder aufleben lasse. Die zuletzt genannte Auslegung des Gesetzes sei geboten, weil anderenfalls diese Rechtsfolge der Verurteilung infolge des ex lege mit der Verurteilung eintretenden Erlöschens des Anspruchs nicht bedingt nachgesehen werden könne und folglich bei gegenteiliger Betrachtungsweise für die Bestimmung des § 28 lit. c zweiter Satz K-BG kein Anwendungsbereich verbliebe. Schließlich fehle Rechtsprechung zu der Frage, ob gemäß § 1 Abs. 2 Tilgungsgesetz 1972 im Hinblick auf die Tilgung der strafgerichtlichen Verurteilung des Revisionswerbers vom Wiederaufleben des Anspruchs auf Ruhebezug auszugehen sei. Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

13 Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

14 § 28 Kärntner Bezügegesetz 1992, LGBl. Nr. 99/1992 in der Fassung LGBl. Nr. 85/2013 (K-BG), lautet:

     "§ 28

     Der Anspruch auf Ruhebezug erlischt durch

a)        Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

b)        Verzicht,

c)        Verurteilung durch ein inländisches ordentliches Gericht

wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe.

Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird."

Mit der Novelle LGBl. Nr. 85/2013 wurde in § 28 lit. c K-BG (Stammfassung) der Ausdruck "inländisches Gericht" durch den Ausdruck "inländisches ordentliches Gericht" ersetzt.

15 § 1 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2012, lautet auszugsweise:

"Tilgung von Verurteilungen

§ 1. ...

(2) Mit der Tilgung einer Verurteilung erlöschen alle nachteiligen Folgen, die kraft Gesetzes mit der Verurteilung verbunden sind, soweit sie nicht in dem Verlust besonderer auf Wahl, Verleihung oder Ernennung beruhender Rechte bestehen. ..."

16 Da unter "Rechtsfragen" i.S. des Art. 133 Abs. 4 B-VG Auslegungsfragen zu verstehen sind, fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision dann, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (VwGH 9.9.2016, Ra 2016/12/0062). Vor diesem Hintergrund ergibt sich mit Blick auf das Zulässigkeitsvorbringen der Revision Folgendes:

17 Bereits der klare Wortlaut des Gesetzes stellt außer Zweifel, dass es für den Eintritt des Erlöschens des Anspruches auf Ruhebezug gemäß § 28 lit. c K-BG nicht darauf ankommt, ob die strafgerichtliche Verurteilung im Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion als Bürgermeister steht.

18 Weiters fehlt in Anbetracht der insofern ebenso eindeutigen Rechtslage jeglicher Anhaltspunkt, der darauf schließen ließe, dass auf dem Boden der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen die bedingte Nachsicht der Strafe, sobald sie "unbedingt" (wohl gemeint: endgültig) wird, den erloschenen Anspruch auf Ruhebezug wieder aufleben ließe (vgl. demgegenüber § 35 Abs. 4 und Abs. 5 K-BG, welcher in bestimmten Konstellationen das Wiederaufleben bereits erloschener Versorgungsansprüche ausdrücklich vorsieht). Darüber hinaus wurde im vorliegenden Fall nicht die Rechtsfolge der Verurteilung, also:

das Erlöschen des Anspruches auf Ruhebezug im Sinn von § 28 lit. c K-BG, sondern die Strafe durch das Strafgericht (teil-)bedingt nachgesehen. Auch unter diesen Gesichtspunkten steht somit der klare Wortlaut des Gesetzes der vom Revisionswerber vertretenen Rechtsansicht entgegen.

19 Zu einer mit § 28 lit. c K-BG vergleichbaren Bestimmung in § 20 Abs. 2 Z 2 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, die - im Gegensatz zu § 74 Z 2 lit. a Wiener Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56; siehe dazu VwGH 9.9.2016, Ra 2016/12/0089 - ebenfalls eine ausdrückliche landesgesetzliche Ermächtigung zur bedingten Nachsicht der landesgesetzlich geregelten Rechtsfolgen enthält, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem bereits ausgesprochen, dass für das Strafgericht aus dem Grunde des § 44 Abs. 2 StGB eine Rechtsgrundlage für eine Nachsicht der Rechtsfolge der Verurteilung besteht (siehe dazu VwGH 30.5.2001, 2001/12/0068; siehe im Übrigen betreffend §§ 27 und 44 Abs. 2 StGB sowie die grundsätzliche Möglichkeit der bedingten Nachsicht der Rechtsfolgen durch das Strafgericht VwGH 21.5.1990, 90/12/0152).

20 Darüber hinaus handelt es sich bei dem vom Revisionswerber geltend gemachten Anspruch auf Ruhebezug um ein auf Wahl beruhendes Recht, weil dem Revisionswerber ein Anspruch auf Ruhebezug nicht zukäme, hätte er nicht auf einer Wahl beruhend das Amt des Bürgermeisters ausgeübt. Das Vorliegen von besonderen auf einer Wahl beruhenden Rechten schließt jedoch - ebenfalls nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes - das Erlöschen aller nachteiligen Folgen im Sinne von § 1 Abs. 2 Tilgungsgesetz 1972 aus. Somit wird schon aus diesem Grund mit dem Hinweis auf die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Tilgungsgesetz 1972 keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im oben genannten Sinn aufgezeigt.

21 Mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich die Revision somit als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.

Wien, am 2. Juli 2018

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120138.L00

Im RIS seit

27.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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