TE Vwgh Beschluss 2018/7/2 Ra 2017/12/0128

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Veröffentlicht am 02.07.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §60;
BDG 1979 §40 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des Bundeskanzlers, vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstr. 17-19, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2017, Zl. W128 2110815- 1/60E, betreffend Abberufung und Verwendungsänderung gemäß § 40 Abs. 2 BDG (mitbeteiligte Partei: Dr. E B, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Mitbeteiligte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie war bis zu ihrer mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2015 erfolgten Abberufung Leiterin der Abteilung VI/3 (Denkmalschutz und Welterbe) im Bundeskanzleramt.

2 Mit Bescheid der revisionswerbenden Behörde vom 27. April 2015 wurde die Mitbeteiligte gemäß § 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), mit Ablauf des 30. April 2015 von ihrer Verwendung als Leiterin der Abteilung VI/3 des Bundeskanzleramts abberufen. Gleichzeitig wurde der Mitbeteiligten mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2015 ein Arbeitsplatz als Referentin des höheren Dienstes der Abteilung II/4 (Denkmalschutz und Kunstrückgabeangelegenheiten) des Bundeskanzleramts zugewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass sie die für die Versetzung maßgebenden Gründe nicht zu vertreten habe.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde der Mitbeteiligten gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 40 Abs. 2 und § 38 BDG 1979 statt und hob den bekämpften Bescheid auf. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Gericht für nicht zulässig.

4 Das Verwaltungsgericht führte unter Zugrundelegung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, und zwar insbesondere im Rahmen mehrerer Verhandlungstermine, erhobenen Ermittlungsergebnisse und unter ausführlicher Darlegung seiner beweiswürdigenden Überlegungen zusammengefasst aus, der ehemalige Arbeitsplatz der Mitbeteiligten "Leitung der Abteilung VI/3" mit der besoldungsrechtlichen Einstufung A1/6 in der Fassung der bis zum 30. April 2015 geltenden Geschäftseinteilung des Bundeskanzleramts sei in seinem wesentlichen Inhalt zu mindestens 76 %, und damit nicht signifikant verändert, erhalten geblieben. Der ehemalige Arbeitsplatz der Mitbeteiligten entspreche gemäß der am 1. Mai 2015 in Kraft getretenen Geschäftseinteilung des Bundeskanzleramts dem Arbeitsplatz "Leitung der Abteilung II/4", der ebenfalls eine besoldungsrechtliche Einstufung A1/6 aufweise. Es habe sich im Umfang von maximal 24 % lediglich ein unerheblicher Teil der Aufgaben des ehemaligen Arbeitsplatzes der Mitbeteiligten geändert. Die Sachlichkeit der Organisationsänderung sei nicht in Frage zu stellen. Da sich aber in Bezug auf den Arbeitsplatz der Mitbeteiligten die Agenden nicht mindestens im Ausmaß von 25 % geändert hätten, sei dieser nicht als weggefallen anzusehen. Es bestehe daher kein wichtiges dienstliches Interesse an einer Änderung der Verwendung der Mitbeteiligten und erweise sich deren Abberufung als rechtswidrig. Schließlich wird in dem angefochtenen Erkenntnis dargelegt, aus welchen Gründen eine Befangenheit des vorsitzenden Richters entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen der revisionswerbenden Behörde nicht vorliege.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verbunden mit dem Antrag geltend gemacht werden, der Verwaltungsgerichtshof möge aus diesen Gründen in der Sache entscheiden, hilfsweise das angefochtene Erkenntnis (abgesehen von den zuvor genannten Gründen) auch wegen "Nichtigkeit" infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufheben.

6 Zur Zulässigkeit macht die Revision im Wesentlichen geltend, das angefochtene Erkenntnis weise insofern gravierende Begründungsmängel auf, als es trotz seiner beeindruckenden Länge lediglich Feststellungen im Umfang von neun Zeilen enthalte, die richtigerweise der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen gewesen seien. Da somit eine entsprechende Feststellungsgrundlage fehle, müsse eine rechtliche Subsumtion scheitern.

7 Es stelle sich weiters die in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Frage, auf welcher Grundlage die Prüfung der Identität von Leitungsfunktionen (Arbeitsplätzen) zu erfolgen habe, wenn es - wie hier - im Zuge einer Organisationsänderung zu einer wesentlichen Vermehrung der Arbeitsplatzaufgaben und zu einer Erhöhung des Personalstandes gekommen sei. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 2014, 2013/12/0190, sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil Gegenstand des zuletzt genannten Verfahrens eine Situation gewesen sei, in der keine Vermehrung, sondern lediglich eine Verschiebung der Arbeitsplatzaufgaben eingetreten sei.

8 Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht den inhaltlichen Aufgaben, welche den zu beurteilenden Arbeitsplätzen zugeordnet seien, nicht ausreichend Bedeutung beigemessen. Weiters habe das Gericht das Abberufungs- mit dem Auswahlverfahren vermengt und aus der Annahme, es sei zu einer "Schlecht(er)behandlung" der Mitbeteiligten gekommen, die vermeintliche Berechtigung abgeleitet, eine Arbeitsplatzänderung im Umfang von weniger als 25 % festzustellen. Dabei stelle sich auch die Frage, inwieweit (bei einer Änderung der Arbeitsplatzaufgaben im Umfang von 24 %) eine derart knapp für die Identität des Arbeitsplatzes sprechende Entscheidung nicht schon aus Rechtsschutzgründen bedenklich sei. Abgesehen davon habe der Umstand, dass die Sachlichkeit der Organisationsänderung zwischen den Parteien außer Streit gestellt worden sei, in dem angefochtenen Erkenntnis nicht hinreichend Berücksichtigung gefunden. Überdies habe das Gericht zu Unrecht das Leistungsblatt als Beweismittel herangezogen und aus diesem unrichtige Schlüsse gezogen. Insofern bestehe eine Aktenwidrigkeit.

9 Schließlich sei fallbezogen die Frage der Reichweite der Befangenheit eines vorsitzenden Richters zu klären, wobei die sich fallbezogen aus verschiedenen Umständen ergebende Befangenheit des Mitglieds des entscheidenden Senates zu dem Ergebnis führe, dass das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufzuheben sei.

Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

12 Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

13 Es ist zwar der Revision zuzugestehen, dass das Verwaltungsgericht in manchen Passagen eine dislozierte Zuordnung von Begründungselementen zu den jeweiligen - den Sachverhaltsfeststellungen, der Beweiswürdigung bzw. der rechtlichen Beurteilung gewidmeten - Ausführungen der Entscheidung vornahm. Ungeachtet dessen lässt das angefochtene Erkenntnis die Trennung von Begründungselementen nicht in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Parteien oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wäre oder eine solche maßgebliche Beeinträchtigung sonst infolge eines Mangels an Klarheit bzw. Übersichtlichkeit der Zusammenfassung im Sinne des § 60 AVG bestünde (vgl. beispielsweise VwGH 19.12.2017, Ra 2017/06/0219).

14 Im Übrigen hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt im Zusammenhang mit (auch Leitungsfunktionen betreffenden) Organisationsänderungen zu Fragen der Verwendungsänderung im Sinne von § 40 Abs. 2 BDG geäußert (vgl. VwGH 4.9.2014, 2013/12/0228; 13.11.2013, 2013/12/0026). Ausgehend davon ist auf dem Boden der Revision nicht ersichtlich, inwiefern für die im vorliegenden Fall vorzunehmende rechtliche Beurteilung darüber hinaus gehende Leitlinien der Rechtsprechung erforderlich wären.

15 Es ist auch nicht zu erkennen, dass die für die Beurteilung der Frage einer fortbestehenden Identität des Arbeitsplatzes entscheidungswesentlichen Gesichtspunkte durch das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der zitierten Judikatur in nicht vertretbarer Weise gewichtet worden wären. Insbesondere hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit Fragen des Personalstandes (aus dem Blickwinkel von Vollbeschäftigungsäquivalenten), den sich daraus für die auszuübende Leitungsfunktion ergebenden Konsequenzen sowie mit inhaltlichen und quantitativen Aspekten der (auf einer Verschiebung oder einer Vermehrung beruhenden, aber jedenfalls im Hinblick auf ihr - am Arbeitsplatz schlussendlich vorzufindendes - Ergebnis zu beurteilenden) Veränderung der Aufgabenstellungen beschäftigt. Die diesbezügliche einzelfallbezogene Einschätzung des Gerichts beruht auf einem umfassend geführten Ermittlungsverfahren sowie (auch betreffend die Heranziehung des Leistungsblattes als eines von mehreren Elementen der Beurteilungsgrundlagen) auf schlüssigen beweiswürdigenden Überlegungen. Dass die vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise grob unrichtig bzw. unter Außerachtlassung tragender Verfahrensgrundsätze nicht mit dem Akteninhalt übereinstimmte, vermag die Revision nicht aufzuzeigen (siehe VwGH 20.12.2017, Ro 2016/03/0005; 24.3.2015, Ra 2014/09/0043).

16 Inwiefern das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens, auf welches das Gericht die Beurteilung stützte, dass eine Änderung der Arbeitsplatzaufgaben im Umfang von höchstens 24 % erfolgt sei, "schon aus Rechtsschutzgründen" bedenklich sein sollte, lässt die Revision ebenso wenig erkennen.

17 Schließlich setzt die Zulässigkeit einer Revision bei Behauptung einer Befangenheit aus dem Grunde des Art. 133 Abs. 4 B-VG jedenfalls voraus, dass im Zuge dieser Rüge eine grundsätzliche Rechtsfrage (des Verfahrensrechtes) aufgeworfen wird. Rechtsfragen des Verfahrensrechtes (insbesondere auch solche der Befangenheit, welche selbst wenn eine solche vorläge, nicht zur Unzuständigkeit - hier - des Verwaltungsgerichts führte) sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat (VwGH 19.10.2016, Ra 2015/12/0081, Rn 24 f mwN).

18 Dafür dass die zuletzt genannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt wären, bestehen im Lichte der Revision, die sich auf die unzutreffende Behauptung eines gehäuften Verkennens der Rechtslage durch das Gericht sowie auf die unsubstantiierte Mutmaßung einer einseitigen Verhandlungsführung durch den Vorsitzenden und einer "nachteiligen" Beweiswürdigung stützt, keine Anhaltspunkte (vgl. im Übrigen betreffend ein allenfalls mit Parteien gepflegtes Du-Wort VwGH 28.2.2012, 2012/09/0006; betreffend ein Mitglied eines Verwaltungsgerichts, welches zuvor bei der Behörde, deren Bescheide das Gericht zu prüfen hatte, tätig war, siehe VwGH 26.2.2015, Ra 2015/07/0013).

19 Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zur Behandlung geeignet, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Wien, am 2. Juli 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120128.M00

Im RIS seit

27.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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