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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BDG 1979 §15b;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des Ing. E H in W, vertreten durch Mag. Franz Scharf, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schulerstraße 20/7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2017, Zl. W221 2129168-1/8E, betreffend Feststellung von Schwerarbeitszeiten gemäß § 15b BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist im Bundesministerium für Inneres/Einsatzkommando Cobra/Direktion für Spezialeinheiten im Bereich des Entschärfungsdienstes tätig.
2 Er beantragte am 25. April 2015 die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl der Schwerarbeitsmonate gemäß § 15b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979).
3 Mit Bescheid vom 24. Mai 2016 stellte der Bundesminister für Inneres unter Bezugnahme auf den Antrag des Revisionswerbers fest, dass per 31. (richtig wohl: 30.) April 2015 keine Monate seiner beruflichen Tätigkeit als Schwerarbeitsmonate im Sinn von § 15b BDG 1979 zu qualifizieren seien.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Gericht für nicht zulässig.
5 Das Bundesverwaltungsgericht vertrat in seiner rechtlichen Beurteilung die Ansicht, der Revisionswerber sei nicht Exekutivbediensteter und falle somit nicht in den Anwendungsbereich des § 1 Z 4 der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006. Darüber hinaus sei die zuletzt genannte Bestimmung auf den Revisionswerber auch deshalb nicht anzuwenden, weil dieser aus näher dargestellten Gründen nicht zumindest die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst ausgeübt habe.
6 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 22. September 2017, E 1984/2017-10, die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ablehnte und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
7 In der vorliegenden außerordentlichen Revision werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verbunden mit dem Antrag geltend gemacht, der Verwaltungsgerichtshof möge aus diesen Gründen in der Sache entscheiden, hilfsweise das angefochtene Erkenntnis aufheben.
8 Zur Zulässigkeit macht die Revision - unter dem Gesichtspunkt eines Fehlens von Rechtsprechung - geltend, es seien seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2014 gemäß § 5 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 (SPG), auch Verwaltungsbedienstete, die über eine exekutivdienstliche Ausbildung verfügten und zur Ausübung polizeilicher Befugnisse ermächtigt seien, wie Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei zu behandeln. Da der Revisionswerber die zuletzt genannten Voraussetzungen erfülle, sei der Revisionswerber entweder gemäß § 1 Z 4 der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. II Nr. 105/2006, ohnedies dem Kreis der "begünstigten Bediensteten" zuzurechnen oder in diesen im Wege der Analogie zwecks Schließens einer planwidrigen Lücke miteinzubeziehen.
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargetan:
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
11 Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 § 15b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idF BGBl. I Nr. 53/2007, lautete auszugsweise:
"Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten
§ 15b. (1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten
18. Lebensjahr zurück gelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden. Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.
(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3) Der Beamte des Dienststandes, der sein 57. Lebensjahr vollendet hat, kann eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(4) § 15 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden."
13 Die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006, lautet auszugsweise:
"Anwendung von Bestimmungen der Schwerarbeitsverordnung
§ 1. Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass ...
4. als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter
Gefährdung gelten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt.
Als solche gelten ausschließlich Tätigkeiten von
a) Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, und ..."
14 Mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen übersieht die Revision, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen von Schwerarbeitsmonaten im Sinne von § 15b BDG 1979 auch deshalb verneinte, weil der Revisionswerber nicht tatsächlich zumindest die Hälfte der Dienstzeit als wachespezifischen Außendienst ausgeübt habe und folglich - unabhängig von der Frage, ob der Revisionswerber in den persönlichen Anwendungsbereich des § 1 Z 4 lit. a der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. II Nr. 105/2006, falle - eine aufgrund der insofern eindeutigen Norm erforderliche Voraussetzung für die Anrechnung von Zeiten als Schwerarbeitsmonate nicht erfüllt sei (vgl. VwGH 25.9.2017, Ro 2016/12/0003).
15 Dieser Rechtsansicht tritt die Revision in der allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen, weshalb schon aus diesem Grund nicht ersichtlich ist, dass die Entscheidung über die Revision von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG abhinge.
16 Im Übrigen bekämpft der Revisionswerber mit den in der Revisionsbegründung enthaltenen Ausführungen zum Umfang der von ihm im Außendienst versehenen Dienste im Ergebnis die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Diese erweist sich jedoch als nicht unvertretbar und somit als nicht revisibel (vgl. dazu VwGH 11.4.2018, Ra 2017/12/0034).
17 Aus den dargelegten Erwägungen ist die Revision mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung geeignet, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war. Wien, am 2. Juli 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120127.L00Im RIS seit
27.07.2018Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018