Index
L22005 Landesbedienstete Salzburg;Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des Mag. K R in O bei S, vertreten durch Dr. Martin Riedl, dieser vertreten durch Mag. Victoria Treber-Müller, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 12. Juni 2017, Zl. 405-6/47/1/4-2017, betreffend Vorrückungs- und Beförderungsstichtag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der am 27. Jänner 1966 geborene Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Seine Dienststelle ist das Amt der Salzburger Landesregierung.
2 Mit Eingabe vom 21. Jänner 2016 beantragte der Revisionswerber die Neufestsetzung seines Vorrückungs- und Beförderungsstichtages sowie seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung.
3 Mit Bescheid vom 26. Juni 2016 sprach die Dienstbehörde aus, dass gemäß § 135 Abs. 2 und § 84 Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl. Nr. 1 (L-BG), in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Salzburger Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl. Nr. 4 (L-VBG), näher genannte Zeiten (u.a. Beschäftigungszeiten des Revisionswerbers als Rechtsanwaltsanwärter und als Rechtspraktikant, nicht aber als Studienassistent an der Universität Salzburg und als Ferialpraktikant beim Stadtsteueramt der Stadt Salzburg) dem Tag der Anstellung des Revisionswerbers vorangestellt bzw. zur Gänze für seine Besoldungslaufbahn anzurechnen seien, der Beförderungsstichtag mit 24. August 1992 gemäß § 84 L-BG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 und § 85 Abs. 4 L-VBG unverändert bleibe, sich gemäß § 84 L-BG in Verbindung mit § 54 Abs. 3 und § 85 Abs. 4 L-VBG als Vorrückungsstichtag der 5. Dezember 1988 ergebe, das dem Bescheid beiliegende Berechnungsblatt, aus dem der in § 84 L-BG in Verbindung mit § 54 und § 85 Abs. 4 L-VBG geforderte Vergleich der tatsächlichen und fiktiven Besoldungslaufbahn ("Parallelrechnung") hervorgehe, zum integrierten Bestandteil des Bescheides erklärt werde und sich die besoldungsrechtliche Stellung des Revisionswerbers mit A/VIII/1 (nächste Vorrückung: 1. Juli 2016) ergebe.
4 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. September 2016 wies die Dienstbehörde die Beschwerde des Revisionswerbers, mit der der Bescheid vom 26. Juni 2016 hinsichtlich einzelner Spruchpunkte zur Gänze und hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte nur teilweise bekämpft wurde, als unbegründet ab.
5 Der Revisionswerber beantragte die Vorlage seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Gericht für nicht zulässig.
7 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber sei am 5. Juli 1999 als Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe a (Höherer Dienst) als Sachbearbeiter im Referat 8/03 - Liegenschafts- und Hausverwaltung, Zivilrechtsangelegenheiten des Amtes der Salzburger Landesregierung in den Landesdienst eingetreten. Der Revisionswerber habe am 15. April 1993 das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen. In der Zeit vom 4. August 1986 bis 29. August 1986 sowie vom 3. August 1987 bis 30. August 1987 sei er als Ferialaushilfskraft (Sondervertragsbediensteter) beim Stadtsteueramt der Stadt Salzburg tätig gewesen. Vom 2. November 1987 bis 30. September 1988 sei er als vollbeschäftigter Studienassistent und in der Zeit vom 16. November 1988 bis 15. November 1991 als teilbeschäftigter Studienassistent mit 20 Wochenstunden an der Universität Salzburg am Institut für Rechtsvergleichung beschäftigt gewesen. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit an diesem Institut habe in der Mitarbeit an einer Entscheidungssammlung zum Internationalen Privatrecht bestanden. Zu diesem Zweck habe der Revisionswerber höchstgerichtliche Entscheidungen gesichtet und den diesen zugrundeliegenden Sachverhalt zusammengefasst. Im Übrigen habe er Druckfahnen für verschiedene Werke (insbesondere für einen Kommentar des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), an denen der Universitätsprofessor, für welchen der Revisionswerber tätig gewesen sei, mitgearbeitet habe, korrigiert und überprüft. Die Aufgabe des Revisionswerbers habe darin bestanden, die Druckfahnen vor allem hinsichtlich der Einhaltung der Zitierregeln zu überprüfen und zu korrigieren. Eine inhaltlich juristische Bearbeitung sei durch den Revisionswerber nicht erfolgt. Darüber hinaus habe er die üblichen Tätigkeiten eines Studienassistenten verrichtet, welche von der Erstellung von Kopien bis zur Betreuung der Institutsbibliothek und vereinzelt auch das Mitwirken an der Lehre sowie bei Prüfungen gereicht hätten. Im Zuge seiner Tätigkeit als Studienassistent habe der Revisionswerber Entwürfe für Übungsklausuren sowie einen Entwurf für eine Diplomklausur vorbereitet. Zu den Aufgaben eines Studienassistenten habe zudem die Durchführung von Prüfungsaufsichten gezählt und habe der Revisionswerber auch diese Aufgabe wahrgenommen.
8 Die Tätigkeit des Revisionswerbers beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 8 - Referat Liegenschaftsverwaltung und Zivilrechtsangelegenheiten, habe von Beginn an in der Sachbearbeitung von Zivilrechtssachen mit dem Schwerpunkt Liegenschaftsrecht und darüber hinaus in der Organisation der Rechtsvertretung des Landes, der Abwicklung von Amtshaftungsverfahren sowie in der Beratung der Hausverwaltung, der übrigen Abteilungen des Amtes der Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaften in zivilrechtlichen Fragestellungen bestanden. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2006 sei der Revisionswerber in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Salzburg ernannt worden.
9 Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung ging das Verwaltungsgericht vom Vorliegen der in § 135 Abs. 2 L-BG genannten Voraussetzungen aus. Weiters hielt es im Hinblick auf die gemäß § 84 L-BG sinngemäß anzuwendende Bestimmung des § 54 L-VBG und unter Hinweis auf die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (Nr. 504 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 3. Session der 15. GP) betreffend die Beschäftigungszeiten des Revisionswerbers als Studienassistent und als Ferialpraktikant fest, dass es sich dabei nicht um gleichwertige Beschäftigungen im Sinne von § 54 Abs. 1 Z 1 L-VBG gehandelt habe.
10 Die Aufgaben eines Studienassistenten seien - so das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung weiter - vorrangig unterstützende Tätigkeiten im Forschungs- und Verwaltungsbereich sowie in der Lehre. Studienassistenten seien Studierende und gehörten der Gruppe der studentischen Mitarbeiter einer Universität an. Es handle sich dabei um Dienstbzw. Arbeitnehmer, die bei Abschluss des Dienstbzw. Arbeitsvertrages ein für die in Betracht kommende Verwendung vorgesehenes Master- oder Diplomstudium noch nicht abgeschlossen hätten, wobei das Beschäftigungsverhältnis jedenfalls mit Ende des Semesters ende, in dem das Studium abgeschlossen werde. Die Tätigkeit eines Studienassistenten diene hauptsächlich dazu, das wissenschaftliche Engagement im Bereich des Lehr- und Forschungsbetriebes der Universität im Rahmen eines Studiums zu vertiefen. Dem habe im Wesentlichen auch die Tätigkeit des Revisionswerbers entsprochen, zumal seine Tätigkeit als Studienassistent am Institut für Rechtsvergleichung darin bestanden habe, den Herausgeber einer Entscheidungssammlung zum Internationalen Privatrecht dergestalt zu unterstützen, dass er für diesen die einlangenden höchstgerichtlichen Entscheidungen gesichtet, die Sachverhalte zusammengefasst habe und des Weiteren die Druckfahnen für verschiedene Werke hinsichtlich der Einhaltung der Zitierregeln überprüft und korrigiert habe. Die inhaltliche juristische Bearbeitung habe nach den Angaben des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung nicht zu dessen Aufgaben gezählt. Dasselbe gelte für die übrigen Tätigkeiten des Revisionswerbers wie das Erstellen von Kopien, die Betreuung der Institutsbibliothek und das vereinzelte unterstützende Mitwirken an der Lehre sowie bei Prüfungen. An dieser Qualifizierung der Tätigkeit vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Dienstverhältnis des Revisionswerbers als Studienassistent laut Dienstvertrag vom 3. November 1987 "bis auf die Dauer der Dienstverhinderung von Univ.-Ass. S., längstens jedoch bis 31. Juli 1988" befristet worden sei.
11 Im Gegensatz dazu habe die Tätigkeit des Revisionswerbers beim Amt der Salzburger Landesregierung im Referat Liegenschaftsverwaltung und Zivilrechtsangelegenheiten von Beginn an in der selbstständigen - wenn auch in der Hierarchie des Amtes eingebundenen - Sachbearbeitung von Zivilrechtssachen mit dem Schwerpunkt Liegenschaftsrecht, in der Organisation der Rechtsvertretung des Landes, der Abwicklung von Amtshaftungsverfahren sowie in der Beratung der übrigen Dienststellen des Landes in zivilrechtlichen Fragestellungen bestanden.
12 Zu den in Rede stehenden Beschäftigungszeiten als Ferialpraktikant beim Stadtsteueramt der Stadt Salzburg sei festzuhalten, dass der Revisionswerber zu diesen Tätigkeiten keine näheren Angaben gemacht habe. Aus der Definition einer Beschäftigung als Ferialpraktikant ergebe sich jedoch bereits, dass es sich im Vergleich zur Tätigkeit eines selbstständigen Sachbearbeiters von Zivilrechtsangelegenheiten nicht um eine gleichwertige Beschäftigung, sondern vielmehr um ein Praktikumsverhältnis gehandelt habe.
13 In Bezug auf das Beschwerdevorbringen, wonach der Vorrückungsstichtag unzutreffend berechnet worden sei, sei festzuhalten, dass - wie aus dem Laufbahnvergleich ersichtlich - der neue Beförderungsstichtag mit 5. Dezember 1992 ermittelt und diesem ein Zeitraum von vier Jahren vorangestellt worden sei. Daraus ergebe sich als Vorrückungsstichtag der 5. Dezember 1988. Die Dienstbehörde habe den Beförderungsstichtag mit 24. August 1992 bezeichnet, weil aufgrund des Verschlechterungsverbotes der günstigere frühere Vorrückungsstichtag als Beförderungsstichtag erhalten bleibe. Eine Rechtsverletzung liege insofern nicht vor.
14 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verbunden mit dem Antrag geltend gemacht werden, aus diesen Gründen in der Sache zu entscheiden, hilfsweise das angefochtene Erkenntnis aufzuheben.
15 Betreffend die Zulässigkeit macht die Revision das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Gleichwertigkeit von Beschäftigungszeiten im Sinne von § 54 L-VBG geltend; dies - wie aus dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen ersichtlich - im Hinblick auf die im vorliegenden Fall zu beurteilende Frage der Anrechenbarkeit einer "juristischen Kerntätigkeit" als Studienassistent. Nach Ansicht des Revisionswerbers stelle sich auch die Frage, welcher Stellenwert den Kriterien der Verantwortung und Selbstständigkeit im Rahmen der Beurteilung von Beschäftigungszeiten nach § 54 L-VBG zukomme. Messe man den zuletzt genannten Kriterien - so wie das Verwaltungsgericht - ein zu hohes Gewicht bei, könne dies zur Folge haben, dass bei Karrieresprüngen jedes Mal von Neuem alle anrechenbaren Beschäftigungszeiten verloren gingen, weil meist mit jeder Art der Beförderung verantwortungsvollere Aufgaben bzw. ein höheres Maß an Selbstständigkeit erfordernde Aufgaben einhergingen. Mit diesem Vorbringen gelingt es der Revision nicht, eine Rechtsfrage im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen.
16 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
17 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
18 Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
19 § 84 Salzburger Landesbeamtengesetz 1987 (L-BG), LGBl. Nr. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 66/2015, lautet:
"Beförderungsstichtag und Vorrückungsstichtag
§ 84
Für die Berechnung des Beförderungs- und des Vorrückungsstichtages gilt § 54 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000 (L-VBG) sinngemäß. Ein für Vertragsbedienstete nach § 54 L-VBG berechneter Beförderungs- oder Vorrückungsstichtag bleibt bei der Begründung eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses unverändert."
20 § 54 Salzburger Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 (L-VBG), LGBl. Nr. 4 in der Fassung LGBl. Nr. 66/2015, lautet auszugsweise:
"Beförderungsstichtag und Vorrückungsstichtag
§ 54
(1) Der Beförderungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass dem Tag der Anstellung folgende Zeiten zur Gänze vorangestellt werden:
1. Zeiten, die Vertragsbedienstete nach dem 30. Juni des
Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe
neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem der im § 111
Abs 2 Z 2 bis 4 L-BG genannten Staaten verbracht haben, und die
entweder
a) als Beschäftigungszeiten der im Zeitpunkt des
Dienstantrittes ausgeübten Tätigkeit im Landesdienst im
Wesentlichen entsprechen (gleichwertige Beschäftigungszeiten) oder
b) als sonstige Zeiten in einem diesem Gesetz
unterliegenden Dienstverhältnis zur Gänze für zeitabhängige Rechte
wirksam geworden wären;
2. Zeiten als Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres, des
Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland, sowie gleichartige Zeiten, die in Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der im § 111 Abs 2 Z 2 bis 4 L-BG genannten Staaten oder der Europäischen Union vorgesehen sind;
3. Zeiten, für die Beamten unabhängig vom Ort der
Kindererziehung ein Kinderzurechnungsbetrag (§ 32a LB-PG) gebühren würde, jedoch mit der Maßgabe, dass abweichend von § 32a Abs 3 LB-PG insgesamt Erziehungszeiten bis zu einem Höchstausmaß von 72 Monaten berücksichtigt werden können.
Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt wird, geltend die für den Vorrückungsstichtag (Abs 3) geltenden Bestimmungen auch für den Beförderungsstichtag."
21 Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erachtete die in Rede stehenden Tätigkeiten des Revisionswerbers als Studienassistent für die Universität Salzburg sowie als Ferialpraktikant für das Stadtsteueramt der Stadt Salzburg als nicht gleichwertig im Sinne von § 84 L-BG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a L-VBG.
22 Die Frage, ob Beschäftigungszeiten eines Bediensteten als gleichwertig im Sinne der zuletzt genannten Bestimmungen zu erachten sind, stellt keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie zumindest vertretbar gelöst wurde (vgl. betreffend die Zuordnung von Tätigkeiten zu bestimmten Verwendungsgruppen VwGH 11.4.2018, Ra 2015/12/0035). Gleiches gilt für die Frage der konkreten Gewichtung einzelner Aspekte wie beispielsweise einer allenfalls wahrzunehmenden Eigenverantwortlichkeit und Selbstständigkeit bei der Aufgabenerfüllung, die in diese einzelfallspezifische Beurteilung miteinfließen können (vgl. dazu auch die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien, Nr. 504 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 3. Session der 15. GP, 4, die ebenfalls auf das Erfordernis einer Einzelfallprüfung hinweisen).
23 Dass dem Landesverwaltungsgericht Salzburg eine krasse Fehlbeurteilung bei der gemäß § 84 L-BG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a L-VBG vorgenommenen Einschätzung der Vortätigkeiten des Revisionswerbers unterlaufen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das weder die Tätigkeiten des Revisionswerbers als Studienassistent noch dessen Tätigkeiten als Ferialpraktikant im Stadtsteueramt der ihm im Zeitpunkt seines Dienstantrittes im Landesdienst zugewiesenen Verwendung (Sachbearbeitung von Zivilrechtssachen) im Wesentlichen entsprechend und damit im Verständnis der maßgebenden Gesetzesbestimmung als gleichwertig erachtete, ist - selbst für den Fall, dass die Aufgaben des Revisionswerbers als Studienassistent abstrakt "juristischen Kerntätigkeiten" zuzuordnen waren - auf dem Boden der vorliegenden Revision nicht als unvertretbar zu qualifizieren.
24 Wenn die Revision im Hinblick auf die dem Gericht obliegenden amtswegigen Ermittlungspflichten Feststellungsmängel betreffend die Tätigkeiten des Revisionswerbers beim Stadtsteueramt der Stadt Salzburg behauptet, lässt das Zulässigkeitsvorbringen die für das Aufzeigen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erforderliche Relevanzdarlegung vermissen (vgl. VwGH 19.2.2018, Ra 2017/12/0084).
25 Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Wien, am 2. Juli 2018
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120106.L00Im RIS seit
27.07.2018Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018