TE Vwgh Beschluss 2018/7/4 Ra 2018/10/0079

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Veröffentlicht am 04.07.2018
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Index

L57108 Sport Vorarlberg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
SportG Vlbg 1972 §6 Abs3 lita;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/10/0081 Ra 2018/10/0080

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision 1. des R A, 2. der T A, beide in G, und 3. der B S in E, alle vertreten durch Dr. Meinrad Einsle, MMag. Dr. Rupert Manhart und MMMag. Dr. Susanne Manhart, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Römerstraße 19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 3. April 2018, Zl. LVwG-342-1/2017-R4, betreffend Antrag auf Bewilligung der Verwendung eines Schneegeländefahrzeuges gemäß § 6 Abs. 3 Vbg. Sportgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bludenz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. April 2018 wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg - im Beschwerdeverfahren - einen Antrag der Revisionswerber auf Erteilung einer Bewilligung zur Verwendung eines Schneegeländefahrzeuges für die Fahrtroute von der Bergstation S. entlang eines Güterweges bis zum "Seminarhaus St." (Fahrtstrecke ca. 1,1 km) gemäß § 6 Abs. 3 Vbg. Sportgesetz, LGBl. Nr. 15/1972 idF LGBl. Nr. 58/2016 (Vbg. SportG), ab.

2 Dem legte das Verwaltungsgericht die wesentlichen Feststellungen zugrunde, das Grundstück, auf dem sich das im Miteigentum der Revisionswerber stehende Seminarhaus befinde, weise die Widmung "Sondergebiet (Seminarhaus)" auf. Anträgen vom 17. September 2013 und vom 6. März 2015 auf Nutzung der Räumlichkeiten des Seminarhauses zu Ferienzwecken sei nicht stattgegeben worden. Bei der Errichtung des Seminarhauses (Hinweis auf den Baubewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 18. Mai 2010) sei vorgesehen gewesen, hauptsächlich Seminare im Sommer anzubieten. Demgemäß hätten beginnend mit Juli 2011 in dem Haus verschiedene, näher angeführte Veranstaltungen bzw. Seminare stattgefunden; in den letzten zwei Jahren wären allerdings keinerlei Veranstaltungen bzw. Seminare durchgeführt worden. "Angedacht" sei die Nutzung des Seminarhauses im Winter "in etwa vier Jahren".

3 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, zufolge § 6 Abs. 2 (erster Satz) Vbg. SportG sei die Verwendung von Schneegeländefahrzeugen außerhalb von Straßen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die beantragte Bewilligung scheitere schon an der ersten der in § 6 Abs. 3 Vbg. SportG festgelegten Voraussetzungen (lit. a), weil die angesuchte Verwendung eines Schneegeländefahrzeuges nicht für die Beförderung von Personen und Sachen von und zu entlegenen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden erforderlich sei, schließlich werde das Seminarhaus in der Wintersaison derzeit nicht entsprechend dem Widmungszweck genützt.

4 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 3. Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision werfen als grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG die Frage auf, ob die Erforderlichkeit im Sinn des § 6 Abs. 3 lit. a Vbg. SportG bereits wegfalle, "wenn bei einem Gebäude eine Sonderwidmung Seminarhaus besteht und lediglich für die Dauer der letzten zwei Jahre (rückwirkend vom Schluss der Verhandlung zweiter Instanz) keine Seminare veranstaltet wurden".

8 Damit wird allerdings eine grundsätzliche Rechtsfrage - ausgehend von dem oben wiedergegebenen, vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Sachverhalt - keineswegs aufgeworfen, kann doch keine Rede davon sein, bei einem derzeit nicht in Verwendung stehenden Seminarhaus sei die Verwendung eines Schneegeländefahrzeuges für die Beförderung von Personen und Sachen von und zu diesem Gebäude erforderlich; einen anderen Aspekt einer Erforderlichkeit im Sinn des § 6 Abs. 3 lit. a Vbg. SportG zeigen die Revisionswerber im Übrigen im Rahmen der Zulässigkeitsausführungen gar nicht auf.

9 Das Verwaltungsgericht konnte seine Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes auf die insoweit eindeutige Bestimmung des § 6 Abs. 3 lit. a Vbg. SportG stützen (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/07/0035, mwN).

10 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 4. Juli 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100079.L00

Im RIS seit

27.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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