TE Vwgh Beschluss 2018/7/4 Ra 2018/10/0026

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Veröffentlicht am 04.07.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision der A G in W, vertreten durch Mag. Michael Schubhart, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknerstraße 6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4. Dezember 2017, Zl. VGW-242/V/081/8942/2017/A-20, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. November 2016 wurde der Antrag der Revisionswerberin vom 21. Oktober 2016 auf Zuerkennung einer Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abgewiesen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4. Dezember 2017 wurde einer dagegen von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde unter Berufung auf § 28 Abs. 1 VwGVG "stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben" (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.).

3 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Eine Revision, die nicht gesondert die Gründe enthält, aus denen die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird, ist zurückzuweisen (vgl. VwGH 12.8.2014, Ra 2014/10/0011, mwN).

7 Die vorliegende außerordentliche Revision - in der ausgeführt wird, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses nicht bekämpft werde - enthält zwar einen Abschnitt

"3. Zulassungsbeschwerde". Darin wird jedoch nach Wiedergabe des § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG lediglich die Begründung des Verwaltungsgerichtes für seinen Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG wiedergegeben. Welche grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG im Revisionsfall zu lösen sei, wird hingegen nicht ausgeführt.

8 Die Revision war daher schon deshalb zurückzuweisen. Wien, am 4. Juli 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100026.L00

Im RIS seit

27.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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