Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz E***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 21. März 2018, GZ 37 Hv 122/17m-21, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz E***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Innerhalb der dafür offenstehenden dreitägigen Frist meldete der Angeklagte dagegen Nichtigkeitsbeschwerde an (ON 24).
Da er bei dieser Anmeldung die Nichtigkeitsgründe nicht einzeln und bestimmt bezeichnete und binnen vier Wochen nach der Zustellung einer Urteilsabschrift (Zustellnachweis an ON 21) keine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht überreichte (§ 285 Abs 1 StPO), war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung und die – gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende – Beschwerde gegen den zugleich ergangenen (verfehlt in die Urteilsausfertigung aufgenommenen [RIS-Justiz RS0120887]) Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Textnummer
E122216European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00059.18B.0627.000Im RIS seit
27.07.2018Zuletzt aktualisiert am
27.07.2018