Index
L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Aufhebung der Geschäftsverteilung 1997 des UVS Wien infolge Erlassung der Verordnung von einem unzuständigen Organ mangels Erfüllung der im Wr UVS-G geforderten Voraussetzung für die Ermächtigung des Präsidenten zur Erlassung der Geschäftsverteilung an Stelle des Geschäftsverteilungsausschusses; Geschäftsverteilung als zuständigkeitsbegründender Verwaltungsakt und Rechtsverordnung mit Mindestmaß an Publizität taugliches Anfechtungsobjekt im Normenkontrollverfahren; einzelne Mitglieder des UVS bzw eine Kammer zur Anfechtung der anzuwendenden Geschäftsverteilung legitimiert; Ausdehnung der AnlaßfallwirkungSpruch
1. Die vom Präsidenten des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien erlassene Geschäftsverteilung für 1997, UVS - GV/5/96, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 1997 in Kraft.
2. Die gesetzwidrige Verordnung ist auch in den beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zu den Zahlen UVS-04/G/20/00411/97, UVS-04/G/21/00412/97 und UVS-04/G/21/00539/97 anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
3. Die Wiener Landesregierung ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Aus Anlaß mehrerer beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anhängiger Verfahren gemäß Art129a Abs1 Z1 und 2 B-VG, die dort zu den Zahlen UVS-07/L/37/00043/97, UVS-07/L/28/00079/97, UVS-03/P/48/00774/97, UVS-04/G/35/00078/97, UVS-07/L/27/00025/97, UVS-04/G/20/00091/97, UVS-07/F/02/8/97, UVS-05/K/14/00088/97, UVS-07/L/38/00082/97, UVS-07/L/36/00094/97, UVS-05/K/15/00095/97, UVS-03/p/26/651/97, UVS-02/43/00001/97 u. UVS-02/43/00002/97, UVS-04/A/30/00061/97, UVS-03/P/47/00758/97, UVS-03/P/51/00560/97, UVS-06/46/100/97, UVS-04/A/40/00056/97, UVS-03/P/52/00039/97, UVS-03/P/39/00850/97, UVS-03/P/50/00439/97, UVS-03/P/49/00625/97, UVS-04/G/21/00080/97, UVS-05/K/16/00096/97, UVS-03/P/24/00226/97, UVS-03/P/13/00842/97, UVS-06/29/00042/97, UVS-05/K/41/00173/97, UVS-03/P/42/01044/97, UVS-03/P/44/00211/97, UVS-07/F/08/50/97, UVS-07/F/36/00119/97, protokolliert sind, begehrt dieser UVS durch seine nach der Geschäftsverteilung jeweils zuständigen einzelnen Mitglieder, in dem zu Zahl UVS-04/A/17/00059/97 protokollierten Fall durch eine Kammer, gemäß Art139 Abs1 B-VG die vom Präsidenten des UVS Wien erlassene Geschäftsverteilung für 1997 in ihrer Gesamtheit als gesetzwidrig aufzuheben; einzelne der vorliegenden Anträge sind darüberhinaus in eventu auf die Aufhebung bloß jener Bestimmungen dieser Geschäftsverteilung gerichtet, die im jeweils anhängigen Fall die Zuständigkeit des betreffenden einzelnen Mitgliedes bzw. der betreffenden Kammer des UVS in concreto begründen. Diese Anträge sind - von einer noch zu erörternden Ausnahme abgesehen (s. unten Pkt. 1.2.) - im wesentlichen gleichlautend begründet. In dem hg. zu V17/97 protokollierten Antrag wird dazu etwa folgendes ausgeführt:
"... Zu den Prozeßvoraussetzungen:
Eine der vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien in seiner Entscheidung über diese Berufung anzuwendenden Rechtsnormen ist die vom Präsidenten des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien unter Berufung auf §12 Abs8 UVS-Gesetz am 3.1.1997 erlassene Geschäftsverteilung, die durch Aushang und Auflage im Amtsgebäude des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien am selben Tage kundgemacht wurde. Die Berufung im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren langte am 22.1.1997 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien ein und wurde daher auf Grund der oben zitierten Geschäftsverteilung 1997 dem namens des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien antragstellenden Mitglied zugeteilt. Dieses Mitglied führt nach der Anlage A 0 der Geschäftsverteilung die Senatsabteilungszahl 37.
Die Geschäftsverteilung eines unabhängigen Verwaltungssenates stellt eine generelle Norm einer Verwaltungsbehörde dar, durch die die behördeninterne Zuständigkeit des einzelnen Mitgliedes eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird.
Durch die Geschäftsverteilung der unabhängigen Verwaltungssenate wird aber nicht nur die innerbehördliche Zuständigkeit der einzelnen Mitglieder festgelegt, sondern gewährleistet diese auch dem Rechtsschutzsuchenden die konkrete Umsetzung des in Art129b B-VG festgelegten Konzeptes der festen Geschäftsverteilung für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten und setzt für den einzelnen Rechtsschutzsuchenden den gesetzlichen Richter fest.
Die Geschäftsverteilung 1997 des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 3.1.1997 ist daher eine Rechtsverordnung, die in der Entscheidung über die vorliegende Rechtssache anzuwenden ist, da diese Geschäftsverteilung die Zuständigkeit eines bestimmten Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien begründet.
Die unabhängigen Verwaltungssenate sind keine 'Gerichte', sondern - bei Besorgung der ihnen verfassungsgesetzlich zukommenden Aufgaben weisungsfreie - 'Verwaltungsbehörden' im Sinne der österreichischen Rechtsordnung (vgl. dazu VfGH 19.6.1995, G183/94, G212/94).
Im Gegensatz zu der Geschäftsverteilung von Gerichten, die von Organen der Gerichtsbarkeit in Ausübung ihres richterlichen Amtes erlassen wird (vgl. VfSlg. 11714/1988, 10543/1985 ua.), handelt es sich bei der Geschäftsverteilung eines unabhängigen Verwaltungssenates jedenfalls um einen von Verwaltungsorganen erlassenen, generellen Rechtsakt, unabhängig davon, welches Organ sie erlassen hat.
...
... Für den UVS Wien bildeten die folgenden Überlegungen Anlaß zur Anfechtung der Geschäftsverteilung 1997:
Der Erlassung dieser Verordnung liegt ein qualifiziert rechtswidriges Verordnungserlassungsverfahren zugrunde. Der Präsident des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien hat mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §12 Abs8 UVS-Gesetz eine ihm nicht zukommende Verordnungserlassungskompetenz in Anspruch genommen.
Darüber hinaus hat er bei der Erlassung der in Rede stehenden Verordnung gegen die Bestimmung des §12 Abs7 leg cit verstoßen, weil eine Änderung der Geschäftsverteilung unter Berufung auf diese Bestimmung nur insoweit zulässig gewesen wäre, als dies durch die Ernennung zweier neuer Mitglieder mit Wirkung vom 1.1.1997 erforderlich wurde.
1) Darstellung des dieser Beschwerde zugrundeliegenden Verordnungserlassungsverfahrens (Erlassung der Geschäftsverteilung 1997 für den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien):
Am 15.11.1996 setzte der Präsident des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien unter Berufung auf §7 Abs3 UVS-Gesetz die auf die einzelnen Kammern entfallenden Sachgebiete und die diesen Sachgebieten zugehörigen Rechtsvorschriften fest ...
Mit diesen Festsetzungen löste der Präsident die Protokollgruppe 'Landesabgaben' (05) auf und schlug dieses Sachgebiet der Protokollgruppe 'Ausländerbeschäftigung, Lebensmittelrecht, Arbeitnehmerschutz' (07) zu. Diese erweiterte Protokollgruppe wies der Präsident 5 Kammern zu. Bis zu diesem Zeitpunkt war das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht einer Kammer, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Arbeitnehmerschutz und Lebensmittelrecht 4 Kammern zugewiesen.
In der Folge fanden am 2.12.1996, 6.12.1996, 12.12.1996, 17.12.1996, 20.12.1996, 30.12.1996, 31.12.1996 und 3.1.1997 Beratungen des Geschäftsverteilungsausschusses des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien statt. Der Präsident des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien hatte vor der ersten Beratung einen Beratungsentwurf für eine Geschäftsverteilung 1997 vorgelegt, der eine undifferenzierte Aufteilung der Sachgebiete Ausländerbeschäftigungsgesetz, Arbeitnehmerschutz, Lebensmittelrecht und Landesabgaben auf 5 Kammern bzw. 15 Mitglieder vorsah.
Vor der Beratung vom 6.12.1996 brachten vier Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses einen Antrag auf Abänderung des Beratungsentwurfes ein, der bei Berücksichtigung der vom Präsidenten getroffenen Festsetzungen eine weitgehende Kontinuität der bisherigen Verteilung der Sachgebiete Landesabgaben einerseits (1 Kammer bzw. drei Mitglieder) und Ausländerbeschäftigungsgesetz, Arbeitnehmerschutz und Lebensmittelrecht andererseits (4 Kammern bzw. 12 Mitglieder) beinhaltet hat (Diese Spezialisierung hatte sich bis dato bewährt und sollte nicht aus unsachlichen Erwägungen beseitigt werden). Dieser Antrag wurde von acht weiteren Ausschußmitgliedern schriftlich unterstützt.
Der Präsident weigerte sich jedoch sowohl am 6.12.1996 als auch in den darauffolgenden Sitzungen, diesen Antrag zur Abstimmung zu bringen und führte mehrmals aus, daß er eine Beschlußfassung über eine Geschäftsverteilung, die einen Verbleib von mehr als 50 % der abgabenrechtlichen Geschäftsfälle im Bereich der bisher zuständigen Kammer vorsehe, jedenfalls nicht zulassen werde. In der Folge verweigerte er trotz wiederholter Urgenz auch in weiteren Beratungen die Abstimmung dieses Antrages. Dies mit der Begründung, er halte den vorliegenden Antrag der Mitglieder für rechtswidrig, weil dieser seinen Festsetzungen widerspreche. Diesbezüglich wird auf den Inhalt der beiliegenden Protokolle der Sitzungen des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.12.1996 und 17.12.1996 ... verwiesen, welche von Mitgliedern des Geschäftsverteilungsausschusses verfaßt wurden. Offizielle Protokolle über den Sitzungsverlauf waren bis zur Antragseinbringung nicht verfügbar bzw. wurde eine Einsichtnahme auch über schriftlichen Antrag nicht gewährt.
In der Beratung am 30.12.1996 legte der Präsident einen von ihm ausgearbeiteten und von dem von Mitgliedern des Geschäftsverteilungsausschusses verfaßten Antrag vom 6.12.1996 entscheidend abweichenden Entwurf einer Geschäftsverteilung vor, der von ihm in dieser Sitzung dann auch zur Abstimmung gebracht wurde. Keines der anwesenden Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses stimmte der vom Präsidenten vorgeschlagenen Geschäftsverteilung zu.
In der Sitzung am 31.12.1996 brachte der Präsident des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien den bereits in der Sitzung am 30.12.1996 einstimmig abgelehnten Entwurf einer Geschäftsverteilung - bis auf eine geringfügige, unstrittige Änderung - unverändert neuerlich zur Abstimmung, wobei erneut keines der anwesenden Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses diesem Entwurf einer Geschäftsverteilung seine Zustimmung erteilte. Nach dieser Abstimmung verwies der Präsident auf einen von ihm festgelegten Termin für eine Sitzung des Geschäftsverteilungsausschusses am 3.1.1997 und berief sich dabei auf die Bestimmung des §12 Abs8 UVS-Gesetz.
In der Sitzung am 3.1.1997 brachte der Präsident erneut den bereits zweimal einstimmig abgelehnten Entwurf einer Geschäftsverteilung für das Jahr 1997 zur Abstimmung. Nachdem keines der anwesenden Mitglieder diesem Entwurf zugestimmt hatte, erklärte er den Tagesordnungspunkt 'Beratung und Beschlußfassung über eine Geschäftsverteilung für das Jahr 1997' für beendet. In der Folge wurde von mehreren Mitgliedern darauf hingewiesen, daß ein von sechs der acht anwesenden Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses eingebrachter Entwurf einer Geschäftsverteilung zur Beratung und Beschlußfassung anstehe. Die beiden Mitglieder, die nicht bereits schriftlich ihre Unterstützung für diesen Entwurf einer Geschäftsverteilung dokumentiert hatten, erklärten in der Folge, daß auch sie diesen Antrag unterstützten und ersuchten, diesen zur Abstimmung zu bringen. Der Präsident kam diesem Ersuchen nicht nach und rechtfertigte seine Vorgangsweise damit, daß Anträge im Geschäftsverteilungsausschuß nur vom Berichter gestellt werden könnten und er sich die Berichterrolle selbst vorbehalten hätte. Eine Abstimmung und Beschlußfassung über von anderen Mitgliedern eingebrachte Anträge würde daher auch dann nicht stattfinden, wenn dieser Antrag von allen anwesenden Mitgliedern unterstützt werde. ...
Noch am selben Tag nach Ende dieser Sitzung des Geschäftsverteilungsausschusses des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien erließ der Präsident des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien unter Berufung auf §12 Abs8 UVS-Gesetz die angefochtene Verordnung. Ebenfalls noch am selben Tag unterrichteten die Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses durch ein Rundschreiben ... die Mitglieder der Vollversammlung von der Vorgangsweise des Präsidenten beim Zustandekommen der Geschäftsverteilung.
2) Das oben geschilderte Verordnungserlassungsverfahren zeigt deutlich, daß erst die Weigerung des Präsidenten, im Geschäftsverteilungsausschuß Anträge, die von allen anwesenden Ausschußmitgliedern gestellt bzw. unterstützt worden waren, zur Abstimmung zu bringen, das Zustandekommen eines einstimmigen Beschlusses unmöglich gemacht hat.
Durch diese Vorgangsweise hat der Präsident die Wahrnehmung der dem Ausschuß vom UVS-Gesetz übertragenen Kompetenzen unterbunden und den Geschäftsverteilungsausschuß als das gemäß §12 Abs1 UVS-Gesetz für die Geschäftsverteilung zuständige Organ ausgeschaltet.
Die Vorgangsweise widerspricht auch der Systematik des UVS-Gesetzes: Dem Präsidenten ist als Amtsmitglied gemäß §8a Abs2 UVS-Gesetz im Ausschuß kein Stimmrecht eingeräumt, dieses bleibt den gewählten Ausschußmitgliedern vorbehalten. Würde es nun der Disposition des Präsidenten unterliegen, ob über den Antrag eines Ausschußmitgliedes abgestimmt wird oder nicht, so würde über diesen Umweg einem - nicht einmal stimmberechtigten - Ausschußmitglied ein absolutes Vetorecht gegen Beschlüsse der gewählten Ausschußmitglieder eingeräumt werden. Durch die bloße Verhinderung der Abstimmung könnte der Präsident nicht nur jeden seinem Willen zuwiderlaufenden Beschluß verhindern, sondern auch - wie im vorliegenden Fall geschehen - die Voraussetzung zur Inanspruchnahme der 'Notkompetenz' des §12 Abs8 leg cit selbst schaffen.
Auch der Rechtfertigung des Präsidenten, Anträge im Geschäftsverteilungsausschuß könnten nur vom Berichter gestellt werden und er habe sich die Berichterrolle selbst vorbehalten, stehen die einschlägigen Rechtsvorschriften des UVS-Gesetzes entgegen:
Gemäß §8a Abs6 UVS-Gesetz ist für das Abstimmungsverhalten im Geschäftsverteilungsausschuß §8 Absl leg cit (dieser regelt das Abstimmungsverhalten in der Vollversammlung) sinngemäß anzuwenden. Es hat danach der Berichter als erster abzustimmen. Somit ist es gesetzlich ausgeschlossen, daß nicht stimmberechtigte Mitglieder als Berichter in Frage kommen. Da gemäß §8a Abs6 UVS-Gesetz Amtsmitglieder (dazu zählen der Präsident und die Vizepräsidentin) im Geschäftsverteilungsausschuß nicht stimmberechtigt sind, können sie gemäß §8a Abs6 iVm §8 Abs1 UVS-Gesetz auch nicht Berichter im Geschäftsverteilungsausschuß sein.
Für dieses Verständnis spricht weiters, daß bezüglich des Abstimmungsverfahrens im Geschäftsverteilungsausschuß nur auf §8 Abs1 UVS-Gesetz, nicht aber auf §8 Abs5 leg cit verwiesen wird. §8 Abs5 UVS-Gesetz eröffnet nämlich dem Präsidenten die Möglichkeit, sich in der Vollversammlung die Berichterrolle selbst vorzubehalten. Der Umstand, daß der Gesetzgeber dem Präsidenten diese Möglichkeit nur in der Vollversammlung, nicht jedoch im Geschäftsverteilungsausschuß eingeräumt hat, schließt wohl unmißverständlich aus, daß sich der Präsident auch im Geschäftsverteilungsausschuß die Rolle des Berichters vorbehalten darf.
3) Die Bestimmung des §12 Abs8 erster Satz UVS-Gesetz sieht vor, daß in Fällen, in denen bis 31. Dezember keine Beschlußfassung über eine Geschäftsverteilung für das Folgejahr erfolgt, die geltende Geschäftsverteilung auch im Folgejahr in Kraft bleibt und nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des §12 Abs7 UVS-Gesetz geändert werden kann. Eine Änderung der Geschäftsverteilung unter Berufung auf §12 Abs7 UVS-Gesetz ist jedoch nur in jenem Ausmaß zulässig, das durch die eingetretene Änderung notwendig gemacht wird.
Daher sind die vorgenommenen Änderungen durch Auflösung der Protokollgruppe 05 (Landesabgaben) und Zuschlagung dieser Materien zur bisherigen Protokollgruppe 07 (Arbeitnehmerschutz/ Ausländerbeschäftigung/Lebensmittel) und die damit verbundene Zuteilungsänderung der Abgabenverfahren deshalb gesetzwidrig, weil kein Zusammenhang mit der Zuteilung der beiden neuen Mitglieder in eine Baukammer (Protokollgruppe 04/A) bzw. in eine Verkehrskammer (Protokollgruppe 03) vorliegt.
4) Der Präsident war ungeachtet des Umstandes, daß mit 1.1.1997 zwei neue Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ihr Amt angetreten haben, sohin die Voraussetzungen des §12 Abs7 UVS-Gesetz nach diesem Tag vorgelegen sind, nicht berechtigt, am 3.1.1997 eine Geschäftsverteilung zu erlassen, da auf Grund des dargelegten Sachverhaltes zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des §12 Abs8 UVS-Gesetz keinesfalls vorgelegen sind.
Der Präsident wäre verpflichtet gewesen, dem Geschäftsverteilungsausschuß am 3.1.1997 - wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des §12 Abs7 UVS-Gesetz am 1.1.1997 - eine Frist zu setzen. Eine solche Fristsetzung ist nicht erfolgt. Die Inanspruchnahme der 'Notkompetenz'im Sinne des §12 Abs8 UVS-Gesetz war somit unzulässig, auch die Neuverordnung der gesamten Geschäftsverteilung durch den Präsidenten war im Hinblick auf die beiden neu ernannten Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien nicht zulässig, da diesfalls nur die 'Anpassung' der Geschäftsverteilung unter Bedachtnahme auf die eingetretenen Änderungen der Senatszusammensetzung zulässig gewesen wäre.
5) Die vorgenommene Auflösung der Protokollgruppe 05 (landesgesetzliches Abgabenstrafrecht) und Zuschlagung dieser Materien zur bisherigen Protokollgruppe 07 (Arbeitnehmerschutz/Ausländerbeschäftigung/Lebensmittel) und die damit verbundene Zuteilungsänderung der Abgabenverfahren widerspricht auch dem in §7 Abs3 UVS-Gesetz zum Ausdruck gebrachten Sachlichkeitsgebot:
Seit Einrichtung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien im Jahr 1991 fielen diese Geschäftsfälle ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich einer Kammer, die überwiegend mit Mitgliedern besetzt war, die über eine Finanzausbildung verfügten oder in der Finanzverwaltung (bei Bund oder Land) tätig waren. Diese Zuteilung war vom Gedanken getragen, gleichartige Verfahren möglichst auf eine Kammer zu konzentrieren, um eine Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.
Nachdem im Jahr 1995 im Bereich des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechts insgesamt 500 Geschäftsfälle angefallen waren, ging der Einlauf - bedingt durch eine weitreichende Änderung der Rechtsprechung durch den Verwaltungsgerichtshof - im Jahr 1996 auf 350 Geschäftsfälle zurück. Schwankungen des Geschäftsanfalls in einem Zuständigkeitsbereich waren in der Vergangenheit immer durch Zuteilung anderer Materien ausgeglichen worden und hatte auch der vom Willen des Geschäftsverteilungsausschusses getragene Entwurf dies zum Ziel.
Selbst der Präsident konnte für die 'Auflösung' der Finanzkammer beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien keine sachlichen Argumente finden. In seinem Schreiben vom 2.7.1996 gab er lediglich bekannt, er strebe an, 'die Abgabenstrafsachen mit einer oder mehreren geeigneten Materien zu verbinden und auf mindestens zwei Kammern zu verteilen'. ... In den Sitzungen des Geschäftsverteilungsausschusses hatten der Präsident und die Vizepräsidentin jedoch behauptet, diese Maßnahme sei ausschließlich auf den Druck der Magistratsabteilung 4 zurückzuführen. ..."
1.2. In dem hg. zu V84/97 protokollierten Antrag wird - über dieses im wesentlichen auf die behauptete Unzuständigkeit des Präsidenten des UVS Wien zur Erlassung der Geschäftsverteilung für 1997 gerichtete Vorbringen hinaus - mit ausführlicher Begründung auch ein Verstoß gegen Art6 EMRK (mangelnde Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des UVS Wien) behauptet.
2. Vom Präsidenten des UVS Wien, der die angefochtene Geschäftsverteilung erlassen hat, wurden - unter Vorlage einer Reihe darauf bezugnehmender Unterlagen - zu diesen Anträgen Äußerungen erstattet. Darin wird - u. zw. in sämtlichen einschlägigen Verfahren im wesentlichen mit gleichlautender Begründung - begehrt, die Anträge auf Aufhebung der Geschäftsverteilung für 1997 zurückzuweisen, in eventu festzustellen, daß diese Geschäftsverteilung nicht gesetzwidrig ist. In der im hg. zu V17/97 protokollierten Verfahren erstatteten Äußerung wird dazu etwa folgendes ausgeführt:
"... Zur Zulässigkeit des Antrags gemäß Art139 Abs1 B-VG
... Zur Frage der Verordnungsqualität der Geschäftsverteilung
des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien
...
... Entscheidend für die Zulässigkeit des Antrags gemäß
Art139 Abs1 B-VG ist somit die Frage, ob es sich bei der Geschäftsverteilung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (im gegenständlichen Fall: bei der Geschäftsverteilung für 1997) um eine Verordnung handelt, widrigenfalls der Antrag auf Aufhebung der Geschäftsverteilung oder von Teilen der Geschäftsverteilung zurückzuweisen wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist unter 'Verordnung' jede nicht in Gesetzesform ergehende, von einer Verwaltungsbehörde erlassene generelle Rechtsnorm zu verstehen. Hierbei können sowohl Rechtsverordnungen als auch Verwaltungsverordnungen Gegenstand einer Normprüfung nach Art139 B-VG sein.
... Die Bestimmungen über die Geschäftsverteilung sowie die Geschäftsverteilung selbst zeigen, daß die Geschäftsverteilung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien nicht unmittelbar in subjektive Rechte Dritter eingreift, zumal mit ihr keine Rechte und Pflichten Dritter begründet werden; vielmehr ist sie das Instrumentarium, aufgrund dessen der Präsident (im Wege der Protokoll- und Einlaufstelle) einlangende Aktenstücke nach im voraus bestimmten Kriterien an Organwalter (an die Mitglieder) zuweist und die bereits zugewiesenen Sachen dem Mitglied in genau konkretisierten Fällen abnimmt (vgl. z.B. die Geschäftsverteilung 1997, Punkte A 1 II. und A 1 IV. sowie C 1)) sowie nach welchem in gewissen Fällen ein Zuweisungsstop eintritt (vgl. z.B. die Geschäftsverteilung 1997, Punkt B I.).
Nur den Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien einschließlich ihrem Präsidenten erwachsen unmittelbar gewisse Rechte und Pflichten aus Teilen der Geschäftsverteilung (etwa:
Stop der Zuweisung neu einlangender und Abnahme bereits zugewiesener Akten ab einer gewissen Krankheitsdauer; Erhebung der sogenannten Unzuständigkeitseinrede durch ein Mitglied innerhalb einer bestimmten Frist ab Zuweisung eines Geschäftsstückes und endgültige Entscheidung über die Zuweisung durch den Präsidenten - vgl. Geschäftsverteilung 1997, Punkt C 3)).
Das Prinzip der festen Geschäftsverteilung dient primär und unmittelbar der Stärkung des Prinzips der Unabhängigkeit der Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate durch Hintanhaltung der Auswahl von Organwaltern von Fall zu Fall und damit durch Ausschaltung jeden Einflusses auf die einzelne Sachentscheidung.
Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Normierung in Art129b Abs2 B-VG im Anschluß an die Festlegung der Weisungsfreiheit. Daß der Rechtsschutzsuchende 'sein' Mitglied eruieren kann, ist nur ein mittelbarer Ausfluß des Prinzips der festen Geschäftsverteilung.
... Der einzelne Rechtsschutzsuchende hat zwar Anspruch darauf, daß seine Eingabe von dem dem Gesetz nach zuständigen Organ des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (Einzelmitglied oder Kammer bestehend aus drei Mitgliedern) behandelt (z.B. meritorisch entschieden, zurückgewiesen, an die zuständige Behörde weitergeleitet) wird, nicht jedoch unmittelbar auf Behandlung der Eingabe durch ein individuell (durch Namen oder Senatsabteilungszahl) bestimmtes Mitglied.
Dies erhellt schon daraus, daß sich zwar ein Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien für befangen erklären kann (auch wenn die Partei dies gar nicht will!), daß der Partei ihrerseits aber nicht das Recht zukommt, das Mitglied wegen Befangenheit abzulehnen.
Die Partei hat auch keinen Einfluß darauf, ob sich ein Mitglied längere Zeit im Krankenstand befindet oder einen angemeldeten Urlaub antritt und ihm daher im Falle dringender Terminsachen (z.B. einwöchige Entscheidungsfrist in Schubhaftsachen, wenn der Schubhäftling sich noch in Schubhaft befindet) diese zugewiesenen Sachen wieder abgenommen oder neu einlangende Terminsachen gar nicht zugewiesen werden.
Insbesondere hat aber die Partei keinen Rechtsanspruch darauf,
daß ein Mitglied hinsichtlich einer ihm zugewiesenen Sache eine
Unzuständigkeitseinrede erhebt oder nicht erhebt. Erhebt ein
Mitglied etwa keine Unzuständigkeitseinrede, obwohl es
hinsichtlich der zugewiesenen Sache nicht zuständig wäre, so wird
es für die zugewiesene Sache zuständig. ... Ohne derartige
Regelung müßte jeder Irrtum in der Zuweisung eines einzelnen
Aktes ... auch wenn er erst nach Monaten entdeckt wird, zu einer
Rückabwicklung der Zuweisung aller (in bestimmten Fällen auch hunderter) Akten führen, die allein aufgrund der einen fehlerhaften Zuweisung in der Folge ebenfalls unrichtig zugewiesen wurden.
... Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist der gesetzliche Richter (Art83 Abs2 B-VG) die 'kompetente Behörde' schlechthin, nicht der einzelne Organwalter.
Die Partei ist in einem Verfahren, das in die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien fällt, nicht in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, wenn das Mitglied A und nicht das Mitglied B oder C entschieden hat ... .
Ebensowenig ist die Partei in ihren Rechten verletzt, wenn knapp vor der ersten Teilverhandlung einer Kammerverhandlung eines der Kammermitglieder erkrankt und die Verhandlung nicht abberaumt, sondern ein drittes Mitglied nach den Bestimmungen der Geschäftsverteilung kurzfristig aus dem Kreis der anwesenden Mitglieder rekrutiert wird ... .
Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter würde jedoch eintreten, wenn ein Einzelmitglied statt einer Kammer (oder umgekehrt) entschieden hat, die Kammer ihre Zusammensetzung nicht bis zur Fällung der Entscheidung beibehält oder wenn die Entscheidung durch eine Person getroffen wurde, die zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht oder noch nicht oder nicht mehr Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates war.
... Es findet sich keine gesetzliche Bestimmung, wonach die
Geschäftsverteilung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien in Form einer Verordnung zu erlassen ist.
... Die Geschäftsverteilung des Unabhängigen
Verwaltungssenates Wien normiert keine Behördenzuständigkeit; die (sachliche, örtliche und funktionelle) Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ergibt sich vielmehr bereits aus Art129a B-VG, §2 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, den Verfahrensgesetzen (etwa §67a Abs1 und 2 und §67c Abs1 AVG sowie §51 Abs1 und §51c VStG) und den Materiengesetzen (etwa §§51 und 52 FrG oder §§88 und 89 SPG).
... Die Geschäftsverteilung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ist - im Gegensatz zu seiner von der Vollversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung, bezüglich welcher §11 Abs3 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien ausdrücklich die Kundmachung der Geschäftsordnung im Amtsblatt der Stadt Wien festlegt - nicht kundzumachen.
Dieser Unterschied in der rechtlichen Qualifikation von Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung ist vom Landesgesetzgeber beabsichtigt.
Hierbei muß darauf hingewiesen werden, daß die unabhängigen Verwaltungssenate Verwaltungsbehörden und nicht Gerichte sind. Sie haben auch ein völlig anderes Verfahrensrecht als die Gerichte anzuwenden.
Im übrigen hat auch der Bundesgesetzgeber im Falle des Verwaltungsgerichtshofes bestimmt, daß dessen Geschäftsordnung - vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt - kundzumachen ist (§19 VwGG); für die Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Kundmachung hingegen nicht vorgesehen (§11 VwGG).
... Aus dem oben Gesagten ... ergibt sich, daß die Geschäftsverteilung daher jedenfalls keine Rechtsverordnung darstellt, sondern ausschließlich an Verwaltungsorgane (Mitglieder) im Innenverhältnis des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien gerichtet ist.
... Es ist zwar unzweifelhaft, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht nur Rechtsverordnungen, sondern auch Verwaltungsverordnungen Gegenstand einer Normprüfung gemäß Art139 B-VG sein können.
... Doch basieren die im Antrag an den Verfassungsgerichtshof
auf Aufhebung der Geschäftsverteilung 1997, ... erhobenen
Bedenken ausschließlich auf der Annahme des Vorliegens einer Rechtsverordnung.
Nach ha. Ansicht wäre der Antrag schon deswegen
zurückzuweisen.
... Darüber hinaus ergibt sich aus den obigen Ausführungen
..., daß sich die Geschäftsverteilung 1997 (wie auch alle Geschäftsverteilungen des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vor ihr) zwar unmittelbar im Innenverhältnis des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien auswirkt; außerdem wurde die Geschäftsverteilung 1997 (wie auch alle früheren Geschäftsverteilungen des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien:
in manchen Kalenderjahren gab es mehrere Geschäftsverteilungen) allen Mitgliedern zugemittelt und (obwohl dies weder im Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien noch in der Geschäftsordnung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vorgesehen ist) zusätzlich in der Protokoll- und Einlaufstelle aufgelegt, da dort die Zuweisung der Geschäftsstücke nach den Regeln der Geschäftsverteilung erfolgt. Die Geschäftsverteilung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wird nicht ausgehängt.
Jedoch weist die Geschäftsverteilung 1997 (ebenso wie alle früheren Geschäftsverteilungen) des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien nur teilweise einen normativen Gehalt auf.
... In weiten Bereichen hat die Geschäftsverteilung 1997 (wie auch alle ihr vorangegangenen Geschäftsverteilungen) des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien keinen normativen Inhalt, sondern stellt eine konkrete Zuweisungsregel für die Zuteilung einlangender Geschäftsstücke durch den Präsidenten an die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien dar (§7 Abs4 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien).
Auch Punkt A 1 IV. 10) a) der Geschäftsverteilung 1997 stellt lediglich eine Zuweisungsregel, nämlich für Geschäftsstücke nach dem Lebensmittelrecht, dar (vgl. A 1 III. 3) i) der Geschäftsverteilung 1997) und ist eine Modifikation des Punktes A 1 IV. 11) a) der Geschäftsverteilung 1996 (wobei die Modifikation unter anderem darin besteht, daß nunmehr mehr Mitglieder als bisher Geschäftsstücke des Lebensmittelrechtes zugewiesen erhalten und daß der Durchrechnungszeitraum von vier Monaten auf ein Kalenderjahr verlängert wurde).
Punkt A 1 IV. 10) a) der Geschäftsverteilung 1997, dessen spezielle Aufhebung im Antrag an den Verfassungsgerichtshof ... begehrt wird, stellt nach ha. Ansicht, für sich allein gesehen, nicht einmal eine Verwaltungsverordnung dar.
Die Punkte 2. und 3. des Antrages an den
Verfassungsgerichtshof ... sind nach ha. Ansicht auch deswegen
zurückzuweisen.
... Bemerkt wird, daß im Antrag an den Verfassungsgerichtshof
... in keiner Weise behauptet wurde, der Inhalt jener Teile der
Geschäftsverteilung 1997, die einen normativen Charakter aufweisen, sei rechtswidrig. Der Inhalt dieser Teile wurde im übrigen großteils den Regelungen der vorhergehenden Geschäftsverteilung entnommen (aus dieser 'fortgeschrieben').
... Zur Frage der Anwendung der Geschäftsverteilung 1997
Die unabhängigen Verwaltungssenate sind nur dann zur Anfechtung einer Verordnung befugt, wenn sie im konkreten Fall diese Verordnungen anzuwenden haben (Art129a Abs3 iVm Art89 Abs2 B-VG).
... Im Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung der Geschäftsverteilung 1997 ist lediglich ausgeführt, daß das Mitglied diese Geschäftsverteilung in der gegenständlichen Rechtssache anzuwenden habe, weil diese Geschäftsverteilung die Zuständigkeit eines bestimmten Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien begründe. Nicht ausgeführt wird jedoch, ob sich das antragstellende Mitglied nun für die Behandlung der gegenständlichen Rechtssache als zuständig oder als unzuständig ansieht.
... Bei der Entscheidung über die Berufung des W.B. gegen das
Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches
Bezirksamt für den 16. Bezirk vom 23.12.1996, ... ist nach ha.
Rechtsansicht die Geschäftsverteilung 1997 nicht im Sinne des Art129a Abs3 iVm Art89 Abs2 B-VG anzuwenden, und zwar aus folgendem Grund:
... Die gegenständliche Rechtssache wurde dem Mitglied mit der
Senatsabteilungszahl 37 ... gemäß der Geschäftsverteilung 1997
zugewiesen.
Das Mitglied ... hat keine Unzuständigkeitseinrede (Punkt C 3)
der Geschäftsverteilung 1997) erhoben und sich daher nicht für unzuständig erklärt.
Dadurch war das Geschäftsstück dem Mitglied ... endgültig
zugewiesen, und wurde (es) zur Entscheidung über die oben angeführte Berufung zuständig.
Bei der Entscheidung über die oben angeführte Berufung hat das
Mitglied ... die Geschäftsverteilung 1997 nicht anzuwenden,
sondern unter anderem Bestimmungen des AVG und VStG sowie des LMG und der LMKV.
... Wenn das Mitglied jedoch vermeint (ohne dies im Antrag zu
erklären), es habe eine Unzuständigkeitseinrede nicht erheben können, weil die gesamte Geschäftsverteilung 1997 einschließlich der (auch in den vorangehenden Geschäftsverteilungen enthalten gewesenen!) Bestimmungen über die Unzuständigkeitseinrede (und der Folgewirkung der Nichterhebung einer Unzuständigkeitseinrede) rechtswidrig sei, und es sei daher ohne Erhebung einer Unzuständigkeitseinrede unzuständig bezüglich der ihm zugewiesenen Rechtssache, so wendet es die Geschäftsverteilung 1997 überhaupt nicht an, müßte sich daher bei jeder 1997 zugewiesenen Sache für unzuständig erachten und dürfte kein einziges dieser Verfahren durchführen.
... Im übrigen wurden dem Mitglied ... seit der Geltung der
Geschäftsverteilung 1997 89 Geschäftsfälle zugewiesen. Davon hat
... (es) die Rechtssache 07/V/37/27/97 (Zuweisungsdatum:
26.2.1997) bereits mit Bescheid entschieden; in anderen Rechtssachen (etwa 07/A/37/53/97, 07/A/37/54/97, 07/A/37/55/97, 07/A/37/56/97, 07/A/113/97, 07/A/37/114/97 und 07/A/37/116/97), die dem Mitglied im Zeitraum vom 6.2. bis 11.3.1997 zugewiesen worden waren, wurden von dem Mitglied Zwischenerledigungen, darunter auch Ladungsbescheide, genehmigt.
Dies zeigt deutlich, daß auch das Mitglied davon ausgeht, daß es die Geschäftsverteilung 1997 bei der Durchführung des Berufungsverfahrens nicht anzuwenden hat.
... Nur wenn sich das Mitglied in der gegenständlichen Rechtssache überhaupt für zuständig erachtet, ist die Stellung eines Antrages gemäß Art129a Abs3 iVm Art89 Abs2 B-VG zulässig. Diesfalls hat es aber die Vorschriften der Geschäftsverteilung bei der Behandlung der gegenständlichen Berufung und daher bei der Antragstellung an den VfGH nicht (mehr) anzuwenden.
... Nach ha. Rechtsanschauung hatte das antragstellende Mitglied die Geschäftsverteilung 1997 in der gegenständlichen Rechtssache im Zeitpunkt der Erhebung des Antrages an den VfGH nicht anzuwenden.
Der Antrag wird daher auch aus dem Grunde der fehlenden Antragslegitimation zurückzuweisen sein.
... Ergebnis: Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates
Wien ist der Antrag ... auf Aufhebung der Geschäftsverteilung
1997 unzulässig und daher zurückzuweisen.
... Zur Behauptung der Rechtswidrigkeit der
Geschäftsverteilung 1997
... Gemäß §12 Abs8 des Gesetzes über den Unabhängigen
Verwaltungssenat Wien ist der Präsident des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, anstelle des Geschäftsverteilungsausschusses eine Geschäftsver-teilung zu erlassen.
... Diese Voraussetzungen sind:
-
keine Beschlußfassung vor dem 31. Dezember des Jahres;
-
Eintreten von Gründen gemäß §12 Abs7 leg.cit;
-
Verstreichen einer Nachfrist ohne Beschluß einer Geschäftsverteilung durch den Geschäftsverteilungsausschuß.
... In den Sitzungen des Geschäftsverteilungsausschusses vom 2.12.1996, 6.12.1996, 12.12.1996, 17.12.1996, 20.12.1996 und 30.12.1996 kam es zwar zu verschiedenen Änderungswünschen von Mitgliedern gegenüber dem am 2.12.1996 durch den Präsidenten vorgelegten Erstentwurf einer Geschäftsverteilung für das Jahr 1997, denen auch alle anwesenden Ausschußmitglieder zustimmten und die in den jeweiligen Entwurf für die nächste Sitzung bereits eingearbeitet wurden (so wird z.B. etwa gemäß A 1 IV. 3) b) der Geschäftsverteilung 1997 den Mitgliedern 34, 35, 20 und 21 grundsätzlich ein Jahreskontingent von 168 (das sind im Monatsdurchschnitt 14) Gewerbeakten zugewiesen, wobei unter bestimmten Voraussetzungen weitere 9 Akten dieser Protokollgruppe pro Mitglied und Jahr zugewiesen werden können, während dies gemäß A 1 IV. 3) a) und b) der Geschäftsverteilung 1996 bei einem viermonatigen Durchrechnungszeitraum 64 Akten dieser Protokollgruppe (im Monatsdurchschnitt also 16 Akten) gewesen waren).
Der maßgebliche (durch die dem Präsidenten gemäß §7 Abs3 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien obliegenden Festsetzungen vorgegebene) Geschäftsverteilungsentwurf bestand darin, die bisherigen vier 'ALA'-Kammern, deren 12 Mitglieder 1996 teils Ausländerbeschäftigungssachen und Arbeitnehmerschutzsachen, teils Ausländerbeschäftigungssachen und Geschäftsstücke nach dem Lebensmittelrecht zugewiesen erhalten hatten, und die bisherige Abgabenkammer, deren 3 Mitgliedern 1996 Landesabgabensachen zugewiesen worden waren, insofern aneinander anzugleichen, als die Landesabgabensachen 15 statt bisher 3 Mitgliedern und die Ausländerbeschäftigungssachen 15 statt bisher 12 Mitgliedern zugewiesen werden sollten.
Damit sollte vor allem der wesentlich höheren Kammerhäufigkeit und viel längeren Verhandlungsdauer in Ausländerbeschäftigungssachen Rechnung getragen werden.
Weiters sollten einige der nun insgesamt 15 Mitglieder auch Lebensmittelrechtssachen, die anderen hingegen Arbeitnehmerschutzsachen erhalten (wobei dem höheren Anfall in Lebensmittelrechtssachen im Beobachtungszeitraum 1.11.1995 bis 31.10.1996 Rechnung getragen werden mußte und mehr Mitglieder als bisher Lebensmittelrechtssachen, hingegen weniger als bisher Arbeitnehmerschutzsachen zugewiesen erhalten sollten).
Die Abgabensachen ... sollten gemäß dem Erstentwurf gleichmäßig auf 15 Mitglieder (5 Kammern) zugewiesen werden, sodaß jede der 5 Kammern 20 % des Gesamteinlaufs an Landesabgabensachen zugewiesen bekommen hätte.
Aufgrund der Diskussionen in den Geschäftsverteilungsausschußsitzungen legte der Präsident schließlich einen Kompromißentwurf vor, nach welchem jene drei Mitglieder, aus denen 1996 die Abgabenkammer zusammengesetzt gewesen war, 50 % der gesamten einlangenden Landesabgabenstrafsachen (und dafür weniger Arbeitnehmerschutzsachen als ursprünglich vorgesehen) zugewiesen erhalten sollten und nur mehr die restlichen 50 % der Landesabgabenstrafsachen auf die anderen 12 Mitglieder verteilt werden sollten, sodaß eine Kammer (drei Mitglieder) 50 % und 4 Kammern (zwölf Mitglieder) je 12,5 % der Landesabgabensachen bearbeiten sollten.
Auch dieser Kompromißentwurf erhielt nicht die erforderliche Zustimmung aller stimmberechtigten Geschäftsverteilungsausschußmitglieder.
... Auch in der Sitzung des Geschäftsverteilungsausschusses
vom 30.12.1996 kam es jedenfalls zu keiner Beschlußfassung über die gesamte Geschäftsverteilung 1997.
Somit lag vor dem 31.12.1996 keine vom
Geschäftsverteilungsausschuß beschlossene Geschäftsverteilung für
1997 vor.
... Die Wiener Landesregierung hatte mit Beschluß vom
28.6.1996 und mit Wirksamkeit vom 1.1.1997 zwei neue Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien bestellt.
Dies war demnach schon lange vor den ersten Beratungen des Geschäftsverteilungsausschusses am 2.12.1996 bekannt. Deswegen war die Zuweisung von Geschäftsstücken an beide neuen Mitglieder (Senatsabteilungszahlen 13 und 17) bereits im ersten Entwurf für die Geschäftsverteilungsausschußsitzung vom 2.12.1996 enthalten (etwa bei der Zuweisung von Beschwerden nach dem Fremdenrecht: A 1 II. 1); bei der Zuweisung von Sachen der Protokollgruppe 03/M: A 1 IV. 2); bei der Zuweisung von Parkometersachen: A 1 IV. 6) a); das Mitglied 13 auch hinsichtlich der Protokollgruppe 03/P: A 1 IV. l) a); und das Mitglied 17 auch hinsichtlich der Protokollgruppe 04/A: A l IV. 5) a)).
... Obwohl demnach feststand, daß der Fall des §12 Abs7 des UVS-Gesetzes (Veränderung im Personalstand der Mitglieder) mit Sicherheit am 1.1.1997 eintreten würde, kam es auch in der Geschäftsverteilungsausschußsitzung vom 31.12.1996 nicht zu einer Beschlußfassung über die Geschäftsverteilung 1997.
Die Änderung im Personalstand der Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wurde - wie ausgeführt - am 1.1.1997 wirksam.
Der vom Präsidenten des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien für den 3.1.1997 angesetzte Termin für eine weitere Sitzung des Geschäftsverteilungsausschusses entsprach der vom Gesetz geforderten Nachfrist.
Da es auch in dieser Sitzung zu keiner Beschlußfassung durch den Geschäftsverteilungsausschuß kam, erließ der Präsident gemäß §12 Abs8 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine Geschäftsverteilung, die im übrigen hinsichtlich der Verteilung neu einlangender Landesabgabensachen auf die Mitglieder dem oben beschriebenen Kompromißentwurf entsprach.
... Zur Behauptung, der Präsident dürfe im
Geschäftsverteilungsausschuß nicht selbst Berichter sein, wird folgendes bemerkt:
... Bei allen vorhergehenden Geschäftsverteilungen, die vom
Geschäftsverteilungsausschuß beschlossen worden waren (so bei allen im Jahr 1996 beschlossenen Geschäftsverteilungen), war der Präsident jedes Mal Berichter, ohne daß dies jemals für rechtswidrig erachtet worden wäre.
... §8 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien regelt die Aufgaben, Abstimmungsvoraussetzungen und Abstimmungsmodalitäten in der Vollversammlung. Ausdrücklich ist normiert, daß der Präsident sich die Berichterstattung selbst vorbehalten kann, diesfalls aber als erster (und nicht als letzter) abzustimmen hat.
§8a Abs5 leg. cit. normiert für den Geschäftsverteilungsausschuß, daß der Präsident den Vorsitz führt und jeweils Berichter bestimmt.
Zwar sagt das Gesetz hier nicht ausdrücklich, daß der Präsident sich die Berichterstattung selbst vorbehalten kann, doch ist dies hier auch nicht erforderlich:
In der Vollversammlung haben auch Präsident und Vizepräsident ein Stimmrecht. Dort mußte der Gesetzgeber normieren, daß Präsident und Vizepräsident Berichter sein dürfen und wann sie in so einem Fall abzustimmen haben. Im Geschäftsverteilungsausschuß haben die beiden Amtsmitglieder kein Stimmrecht. Es ist daher nicht erforderlich, hervorzuheben, daß sich der Präsident die Berichterstattung auch selbst vorbehalten kann.
... Das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien sieht - im Gegensatz zu den Bestimmungen über die Vollversammlung (§8 Abs5 leg. cit.) - nicht vor, daß über die Geschäftsverteilungsausschußsitzungen ein Protokoll zu führen ist.
Die Wünsche und Anregungen, die von Ausschußmitgliedern in einer Geschäftsverteilungsausschußsitzung vorgebracht werden und die die Zustimmung aller Ausschußmitglieder erhalten, werden regelmäßig händisch auf dem vorliegenden Entwurf einer Geschäftsverteilung vermerkt und bis zur nächsten Ausschußsitzung eingearbeitet. Dieser neue Entwurf wird dann zur Vorbereitung der nächsten Ausschußsitzung an alle Ausschußmitglieder verteilt. Zusätzlich werden handschriftliche Notizen gemacht.
In den Geschäftsverteilungsausschußsitzungen zur Geschäftsverteilung 1997 sah sich die Vorsitzführung nicht veranlaßt, von der vorerwähnten langjährigen Übung abzugehen.
... Nach ha. Ansicht ist daher die Geschäftsverteilung 1997 rechtmäßig zustandegekommen, zumal alle Voraussetzungen eingehalten worden waren. ..."
3. Der Verfassungsgerichtshof hat darüber hinaus auch die Wiener Landesregierung eingeladen, zu den vorliegenden Anträgen Stellung zu nehmen. Ihre - in allen Verfahren gleichlautende - Äußerung lautet wie folgt:
"... Nach Auffassung der Wiener Landesregierung ist die Geschäftsverteilung des UVS Wien als Rechtsverordnung zu qualifizieren, zumal die Bundesverfassung, nämlich Art129b Abs2 B-VG, eine im voraus bestimmte, feste Verteilung der Geschäfte auf die Mitglieder des UVS Wien fordert. Das in der Bundesverfassung vorgesehene Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) und das damit zusammenhängende Prinzip der festen Geschäftsverteilung (Art87 Abs3 B-VG für die Gerichte, Art129b Abs2 B-VG für die Unabhängigen Verwaltungssenate) wird durch die Geschäftsverteilung des UVS Wien in den UVS-internen Bereich hinein konkretisiert. Die Geschäftsverteilung der Unabhängigen Verwaltungssenate gewährleistet den Rechtsunterworfenen, die im Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten Parteistellung haben, die konkrete Umsetzung des in Art129b Abs2 B-VG festgelegten Grundsatzes der festen Geschäftsverteilung und setzt für die einzelne Partei den gesetzlichen Richter fest.
Das Bestehen eines verfassungsrechtlich gewährleisteten, subjektiv-öffentlichen Rechtes auf Einhaltung der Geschäftsverteilung ist auch darin zu erkennen, daß im Gerichtsverfahren ein Verstoß gegen die Geschäftsverteilung ausdrücklich als Nichtigkeitsgrund festgelegt ist (§260 Abs4 ZPO iVm §477 Abs1 Z2 ZPO). Bei Gerichten gelten Geschäftsverteilungen, die der Gerichtsvorstand monokratisch erlassen hat, als Rechtsverordnungen, da sie im Bereich der Justizverwaltung anzusiedeln sind. Die Auffassung, daß es sich dabei um eine bloße Verwaltungsverordnung als interner und nicht außen wirksamer Akt handelt, wird von der neueren Judikatur ausdrücklich abgelehnt (OGH 1. September 1987, 5 Ob 347-351/87).
Eine ausdrückliche Bezeichnung der Geschäftsverteilung des UVS Wien als Verordnung ist für ihre Einstufung als Rechtsverordnung nicht erforderlich. Auch der Umstand, daß §12 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, LGBl. für Wien Nr. 53/1990 idF LGBl. für Wien Nr. 4/1996, die Geschäftsverteilung nicht ausdrücklich als Verordnung qualifiziert, ändert nichts an deren Eigenschaft als generell-abstrakte Rechtsvorschrift einer Verwaltungsbehörde, die alle innerbehördlichen Zuständigkeiten allgemein verbindlich festlegt. Die Geschäftsverteilung bestimmt im voraus, welcher Organwalter des UVS Wien welche dem UVS Wien zufallende Rechtssache zu erledigen hat, und verhindert so in Vollendung der Weisungsunabhängigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate eine willkürliche Zusammensetzung der rechtsprechenden Organe im Einzelfall. Auch das Fehlen einer Regelung im Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien über die Form der Kundmachung der Geschäftsverteilung ändert nichts an deren Qualität als Rechtsverordnung. Der Aushang und die Auflage im Amtsgebäude des UVS Wien genügen dem vom Verfassungsgerichtshof für eine Rechtsverordnung geforderten Mindestmaß an ortsüblicher Kundmachung.
Auch die Präjudizialität der Geschäftsverteilung 1997 des UVS Wien ist für alle Berufungsverfahren, in denen von Mitgliedern des UVS Wien ein auf Art139 B-VG gestützter Anfechtungsantrag beim Verfassungsgerichtshof eingebracht wurde, zu bejahen. In allen diesen Fällen hatten die Mitglieder in Ausübung ihres Amtes einzuschreiten, weil die Geschäftsverteilung 1997 des UVS Wien ihre innerbehördliche Zuständigkeit begründete. Die Geschäftsverteilung 1997 des UVS Wien hat als Konkretisierung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf den gesetzlichen Richter einen normativen Inhalt. Ihre Vollziehung erfolgt nicht durch 'faktische' Zuweisung der Geschäftsfälle durch den Präsidenten an die Mitglieder des UVS Wien, sondern in Form einer rechtlichen Prüfung des Mitgliedes im Einzelfall, ob es für den zugewiesenen Geschäftsfall auf Grund der generell-abstrakten Regelung zuständig ist (siehe dazu auch die im Abschnitt C Abs3 der angefochtenen Geschäftsverteilung 1997 vorgesehene 'Unzuständigkeitseinrede').
Der Umstand, wonach die Mitglieder des UVS Wien, die die Geschäftsverteilung 1997 nunmehr anfechten, bereits in einigen auf Grund dieser Geschäftsverteilung zugewiesenen Fällen Zwischenerledigungen getroffen haben, vermag an der Anfechtungsbefugnis der Mitglieder des UVS Wien nichts zu ändern. Die Bundesverfassung (Art139 Abs1, Art129a Abs3 und Art89 Abs2 B-VG) kennt eine 'Verschweigung' der Befugnis zur Anfechtung einer Verordnung nicht.
Änderungen in der internen Zuständigkeit der Mitglieder des UVS Wien, die durch Abnahme von Geschäftsfällen wegen Krankenstand, Urlaub, Überlastung etc. erfolgen, vermögen an der Außenwirkung der Geschäftsverteilung 1997 des UVS Wien gegenüber den rechtsunterworfenen Parteien nichts zu ändern. In Entsprechung der bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben (Art83 Abs2, Art87 Abs3, Art129b Abs2 B-VG) und in Konkretisierung des subjektiv-öffentlichen Rechtes auf den gesetzlichen Richter haben derartige Wechsel der internen Zuständigkeit ebenfalls in der festen Vorausverteilung der Geschäfte geregelt zu sein (siehe dazu auch den Vertretungsplan in der Geschäftsverteilung 1997).
Die angefochtene Geschäftsverteilung 1997 des UVS Wien sieht in Abschnitt C eine sogenannte 'Unzuständigkeitseinrede' vor. Demnach hat ein Mitglied, das einen Verstoß gegen die Geschäftsverteilung als gegeben erachtet, die für seine Unzuständigkeit sprechenden Gründe innerhalb einer Woche ab dem Tag der Zuweisung aktenkundig zu machen und das Geschäftsstück der Einlaufstelle so rechtzeitig zu übermitteln, daß es am neunten der Zuweisung folgenden Werktag jenem Mitglied zugewiesen werden kann, das sinngemäß nach der Regel A1 an der Reihe ist. Verneint auch dieses Mitglied seine Zuständigkeit, so hat es das Geschäftsstück unter schriftlicher Angabe der Gründe binnen der folgenden Woche dem Präsidenten zuzuleiten, der endgültig binnen zwei Werktagen über die Zuständigkeit entscheidet. Auch wenn ein Mitglied des UVS Wien irrtümlich eine Unzuständigkeitseinrede unterläßt, vermag dies am Bestehen eines verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes auf Einhaltung des gesetzlichen Richters nichts zu ändern. In einem solchen Fall wird die Partei ihr Recht auf den gesetzlichen Richter durch Erhebung einer Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid, der von einem unzuständigen Mitglied des UVS Wien erlassen wurde, geltend machen können.
Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Befangenheit (§7 AVG) sind für die Prüfung der Eigenschaft der Geschäftsverteilung 1997 als Rechtsverordnung und für deren Präjudizialität nicht relevant. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes steht die Befangenheit eines Organwalters nicht im rechtlichen Zusammenhang mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.
Gemäß §12 Abs1 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien hat der Geschäftsverteilungsausschuß vor Ablauf eines jeden Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr die Geschäftsverteilung zu erlassen.