Entscheidungsdatum
15.06.2018Index
16/02 RundfunkNorm
RGG 1999 §2 Abs5Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde der Frau G. Z., L., L.-Straße, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt, vom 11.05.2018, Zahl MBA ..., wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs. 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG) - BGBl. Nr. 159/1999 in der geltenden Fassung,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20,-- Euro (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk, vom 11. Mai 2018, Zl ..., lautet wie folgt:
„Sie haben Ihren Wohnsitz in L., L.-Straße, L. wobei für diese Wohnung keine rundfunkgebührenrechtliche Meldung vorliegt, und haben trotz Aufforderung des mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträgers, nämlich der GIS Gebühren Info Service GmbH (als beliehene Gesellschaft) mit dem Sitz in 1040 Wien, vom 27.09.2017, Ihnen zugestellt am 02.10.2017, und der entsprechenden Mahnung der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 17.11.2017, zugestellt am 23.11.2017, bis dato die Mitteilung verweigert, welche Rundfunkempfangseinrichtungen an Ihrem Standort betrieben werden, obwohl Sie diese Auskunft binnen 14 Tagen nach Zustellung der Mahnung (sohin bis zum 7.12.2017) erteilen hätten müssen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 2 Abs. 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG) – BGBl Nr. 159/1999 idgF
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von € 100,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden
gemäß § 7 Abs. 1 1. Satz 3. Fall RGG
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 110,00.
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“
2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin vom 28. Mai 2018, in der vorgebracht wird, der Magistrat der Stadt Wien sei für die gegenständliche Angelegenheit örtlich unzuständig. Für ein Verwaltungsstrafverfahren örtlich zuständig sei gemäß § 27 Verwaltungsstrafgesetz jene Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist. Werde jemandem die Unterlassung einer gebotenen Handlung angelastet, so sei für die Bestimmung der örtlich zuständigen Behörde jener Ort maßgebend, an dem der Beschuldigte hätte tätig werden sollen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Mitteilungspflicht an ihrem Wohnsitz in L., L.-Straße, zu erfüllen gehabt, daraus folge, dass auch eine allfällige Verletzung dieser Mitteilungspflicht bzw. eine darauf gegründete Verwaltungsübertretung (nur) in L., L.-Straße, begangen werden könne.
Weiters wurde vorgebracht, dass keine wirksame Zustellung des Auskunftsbegehrens vorliege und die Beschwerdeführerin das „Auskunftsbegehren – Mahnung“ fristgerecht ausgefüllt und abgeschickt habe.
Hinsichtlich der Behauptung, die Beschwerdeführerin habe das „Auskunftsbegehren – Mahnung“ fristgerecht ausgefüllt und abgeschickt erging im verwaltungsbehördlichen Verfahren am 20. Februar 2018 von der belangten Behörde an die GIS Gebühren Info Service GmbH die Aufforderung, dazu Stellung zu nehmen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH äußerte sich am 8. Mai 2018 dahingehend, dass von der Beschwerdeführerin keine Schriftstücke eingelangt seien und weder zum Auskunftsbegehren vom 27. September 2017 noch zum „Auskunftsbegehren – Mahnung“ vom 17. November 2017 die geforderte Auskunft erteilt worden sei.
3.1. Das Verwaltungsgericht Wien nimmt folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Die Beschwerdeführerin ist seit 7. März 2017 aufrecht an der Adresse L., L.-Straße, mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 27. September 2017 (Auskunftsbegehren) aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen bekannt zu geben, welche Rundfunkempfangseinrichtungen am Standort L., L.-Straße, betrieben werden. Das Auskunftsbegehren wurde am 2. Oktober 2017 durch Hinterlegung beim Postamt … zugestellt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Dieses Schriftstück wurde von der Beschwerdeführerin nicht behoben und am 21. Oktober 2017 an den Absender retourniert. Datiert mit 17. November 2017 erging an die Beschwerdeführerin eine weitere Anfrage (Auskunftsbegehren – Mahnung) bezüglich der gleichen Örtlichkeit hinsichtlich der betriebenen Rundfunkempfangseinrichtungen. Das Auskunftsbegehren – Mahnung wurde am 23. November 2017 durch Hinterlegung beim Postamt … zugestellt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin die Auskunftsbegehren beantwortet hat.
3.2. Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen und im Verfahren unstrittig gebliebenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes, insbesondere auf die im Behördenakt befindlichen Auskunftsbegehren bzw. Auskunftsbegehren – Mahnung samt Zustellnachweise, sowie einem Auszug aus dem Zentralmelderegister.
Die Negativfeststellung hinsichtlich der nicht erteilten Auskunft musste auch insofern getroffen werden, als die GIS Gebühren Info Service GmbH mit Äußerung vom 8. Mai 2018 bekannt gab, dass von der Beschwerdeführerin keine Schriftstücke eingelangt seien und weder zum Auskunftsbegehren vom 27. September 2017 noch zum „Auskunftsbegehren – Mahnung“ vom 17. November 2017 die geforderte Auskunft erteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin konnte auch keine Aufgabebescheinigung des von ihr angeblich ausgefüllten und abgeschickten „Auskunftsbegehren-Mahnung“ vorweisen und war dies daher als Schutzbehauptung zu werten.
II. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), lauten:
„Gebührenpflicht, Meldepflicht
Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlich-keiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 17 Zustellgesetz (ZustG) lauten:
„Hinterlegung
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
3. Die maßgeblichen Bestimmungen der §§ 26 und 27 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) lauten:
„Zuständigkeit
§ 26. (1) Enthalten die Verwaltungsvorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so sind in Verwaltungsstrafsachen die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig.
(2) In Verwaltungsstrafsachen in den Angelegenheiten des sachlichen Wirkungsbereiches der Landespolizeidirektionen ist jedoch im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig.
§ 27. (1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.“
Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte Minderjähriger ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Falle unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
III. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daher Folgendes:
1.1. Zum Einwand der örtlichen Unzuständigkeit der belangten Behörde:
Gemäß § 27 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ist grundsätzlich die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist (Tatortbehörde), auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist (VwGH 13.9.2016, Fe 2016/01/0001).
Bei Verstößen gegen Auskunfts-, Anzeige- oder Meldepflichten ist Tatort der Sitz jener Behörde, an die die Auskunft, Anzeige oder Meldung zu erstatten ist (VwSlg 14.398 A/1996, vlg. auch VwGH 25.4.1997, 95/02/0547).
Die Adresse der GIS Gebühren Info Service GmbH, Operngasse 20B, 1040 Wien, ist damit der Tatort der Unterlassung einer Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 RGG und war damit die belangte Behörde zur Führung des Verwaltungsstrafverfahrens zweifellos sowohl sachlich als auch örtlich zuständig.
1.2. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, ihr sei das Auskunftsbegehren vom 27. September 2017 nie zugestellt worden, waren folgende Erwägungen maßgeblich:
Gemäß § 17 Abs. 1 ZustG ist das Dokument zu hinterlegen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Nach der Bestimmung des § 17 Abs. 2 ZustG ist der Empfänger über die Hinterlegung zu verständigen und die Verständigung in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Sie gelten nur dann nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.
Wie durch die Unterschrift des Zustellers auf dem Rückschein ersichtlich ist, ist der Zusteller der Österreichischen Post AG entsprechend diesen gesetzlichen Vorgaben vorgegangen. Angesichts dieses rechtserheblichen Umstandes galt das hinterlegte Dokument (das Auskunftsbegehren vom 27. September 2017) mit dem 2. Oktober 2017 als rechtswirksam zugestellt (vgl. § 17 Abs. 3 ZustG). Die Verständigung über die Bereithaltung dieses Dokuments wurde in die Abgabeeinrichtung der Beschwerdeführerin eingelegt.
Bei einem Rückschein im Sinn des § 22 Abs. 1 ZustG handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, gegen die aber eine gegenteilige Beweisführung zulässig ist. Behauptet jemand, es würden Zustellmängel vorliegen, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 19.07.2011, Zl 95/12/0206).
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, dass sie am 29. September 2017, dem Tag des Zustellversuches und der Hinterlegung des Auskunftsbegehrens, von der Abgabestelle abwesend gewesen wäre und hat sie auch insbesondere für den gesamten Zeitraum der Hinterlegung des Auskunftsbegehrens (von 2. Oktober 2017 bis 21. Oktober 2017) keine Ortsabwesenheit ins Treffen geführt. Die Beschwerdeführerin konnte rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen. Daher war die Zustellung rechtswirksam.
Dass die Beschwerdeführerin das hinterlegte Dokument nicht behoben hat, ist für die Rechtswirksamkeit der Zustellung ohne Belang, da es auf die tatsächliche Behebung des hinterlegten Dokumentes grundsätzlich nicht ankommt (VwGH 19.5.2004, 2004/18/0106). Der Zustellvorgang ist mit der Hinterlegung abgeschlossen; ob der Empfänger die hinterlegte Sendung behoben hat oder nicht, ist für den Zustellvorgang nicht von Bedeutung, weil die Abholung nicht mehr zur Zustellung gehört (VwGH 9.11.2004, 2004/05/0078).
1.3. Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Abs. 3) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen (§ 2 Abs. 5 RGG).
Gemäß § 7 Abs. 1 RGG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer die Meldung gemäß § 2 Abs. 3 nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach § 2 Abs. 3 zwar unterlassen hat, die Angaben nach § 2 Abs. 5 jedoch wahrheitsgemäß macht.
Strafbar iSd § 7 Abs. 1 RGG ist nicht die Unterlassung einer (formgerechten) Mitteilung, sondern die „Verweigerung“ der Mitteilung (VwGH 1.9.2015, Ra 2015/15/0038).
Die Beschwerdeführerin wurde nachweislich zweimal nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 5 RGG aufgefordert bekannt zu geben, ob bzw welche Rundfunkempfangseinrichtungen in L., L.-Straße, betrieben werden. Die Beschwerdeführerin ist der verpflichtenden Auskunft nicht nachgekommen und hat daher die Mitteilung verweigert.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe das „Auskunftsbegehren – Mahnung“ fristgerecht ausgefüllt und abgeschickt, so wird auf die beweiswürdigenden Erwägungen verwiesen.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).
Im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme fehlenden (oder auch nur geminderten) Verschuldens der Beschwerdeführerin ergeben. Zudem ist in diesem Zusammenhang, ob ihres Vorbringens, sie habe – entgegen der Äußerung der GIS Gebühren Info Service GmbH – eine Meldung erstattet, zu erwähnen, dass das Risiko für das tatsächliche Einlangen einer schriftlichen Meldung an die GIS Gebühren Info Service GmbH der Meldepflichtige, somit die Beschwerdeführerin, trägt. Es war daher vom Verschulden in Form eines jedenfalls fahrlässigen Verhaltens auszugehen.
Somit ist die Verwaltungsübertretung in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.
2. Zur Strafhöhe ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 10 VStG richtet sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. In Anbetracht der Bestimmung des § 7 Abs. 1 RGG war von einem bis zu 2.180,-- Euro reichenden gesetzlichen Strafrahmen auszugehen (im Falle der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 VStG Arrest bis zu zwei Wochen).
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat konnte im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt nicht bloß als geringfügig angesehen werden, zumal durch die Nichterteilung der Auskunft über die am Standort der Beschwerdeführerin betriebenen Rundfunkempfangseinrichtungen das gesetzlich geschützte Interesse an der Ermittlung der notwendigen Daten für eine etwaige Vorschreibung von Rundfunkgebühren in nicht unerheblichem Maß geschädigt wurde.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und der Beschwerdeführerin zuzumutenden Sorgfalt als nicht geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch die Beschwerdeführerin im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die Beschwerdeführerin wurde zweimal aufgefordert die verlangte Auskunft zu erteilen.
Nach der vorliegenden Aktenlage ist die Beschwerdeführerin verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführerin kommt daher der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Erschwerungsgründe sind im Verfahren keine hervor gekommen. Zu den wirtschaftlichen Verhältnisse machte die Beschwerdeführerin keine Angaben, sodass von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen ist.
Die Festsetzung einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von 100,-- Euro ist in spezialpräventiver Hinsicht schuld- und tatangemessen und keinesfalls überhöht. Eine Strafherabsetzung kam schon aufgrund der angeführten Strafbemessungsgründe, aber auch die generalpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den bis zu 2.180,-- Euro reichenden gesetzlichen Strafrahmen, keinesfalls in Betracht.
Eine Anwendung der §§ 20 oder 45 Abs. 1 Z 4 VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe - ein beträchtliches Überwiegen der Strafmilderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie die Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie ein geringes Verschulden der Beschuldigten - aus.
Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zu der verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt.
3. Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.
4. Gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht Wien von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen, weil im angefochtenen Bescheid eine 500,-- Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung der Verhandlung beantragt hat.
5. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Gebührenpflicht; Meldepflicht; Tatortbehörde; Auskunftsbegehren; ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.001.076.7066.2018Zuletzt aktualisiert am
26.07.2018