Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
15.06.2018Index
16/02 RundfunkNorm
RGG 1999 §2 Abs5Rechtssatz
Bei einem Rückschein im Sinn des § 22 Abs. 1 ZustG handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, gegen die aber eine gegenteilige Beweisführung zulässig ist. Behauptet jemand, es würden Zustellmängel vorliegen, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 19.07.2011, Zl 95/12/0206).
Schlagworte
Gebührenpflicht; Meldepflicht; Tatortbehörde; Auskunftsbegehren; ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.001.076.7066.2018Zuletzt aktualisiert am
26.07.2018