Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.06.2018Index
16/02 RundfunkNorm
RGG 1999 §2 Abs5Rechtssatz
Gemäß § 27 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ist grundsätzlich die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist (Tatortbehörde), auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist (VwGH 13.9.2016, Fe 2016/01/0001).
Bei Verstößen gegen Auskunfts-, Anzeige- oder Meldepflichten ist Tatort der Sitz jener Behörde, an die die Auskunft, Anzeige oder Meldung zu erstatten ist (VwSlg 14.398 A/1996, vlg. auch VwGH 25.4.1997, 95/02/0547).
Die Adresse der GIS Gebühren Info Service GmbH, Operngasse 20B, 1040 Wien, ist damit der Tatort der Unterlassung einer Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 RGG und war damit die belangte Behörde zur Führung des Verwaltungsstrafverfahrens zweifellos sowohl sachlich als auch örtlich zuständig.
Schlagworte
Gebührenpflicht; Meldepflicht; Tatortbehörde; Auskunftsbegehren; ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.001.076.7066.2018Zuletzt aktualisiert am
26.07.2018