RS Lvwg 2018/6/15 VGW-001/076/7066/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.06.2018

Index

16/02 Rundfunk
91/01 Fernmeldewesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

RGG 1999 §2 Abs5
RGG 1999 §4 Abs1
RGG 1999 §7 Abs1
ZustG §37
VStG §26
VStG §27

Rechtssatz

Gemäß § 27 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ist grundsätzlich die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist (Tatortbehörde), auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist (VwGH 13.9.2016, Fe 2016/01/0001).

Bei Verstößen gegen Auskunfts-, Anzeige- oder Meldepflichten ist Tatort der Sitz jener Behörde, an die die Auskunft, Anzeige oder Meldung zu erstatten ist (VwSlg 14.398 A/1996, vlg. auch VwGH 25.4.1997, 95/02/0547).

Die Adresse der GIS Gebühren Info Service GmbH, Operngasse 20B, 1040 Wien, ist damit der Tatort der Unterlassung einer Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 RGG und war damit die belangte Behörde zur Führung des Verwaltungsstrafverfahrens zweifellos sowohl sachlich als auch örtlich zuständig.

Schlagworte

Gebührenpflicht; Meldepflicht; Tatortbehörde; Auskunftsbegehren; Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.001.076.7066.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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