TE Vwgh Erkenntnis 2000/1/25 98/05/0223

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Veröffentlicht am 25.01.2000
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Index

L82000 Bauordnung;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
23/04 Exekutionsordnung;
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
BauRallg;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
EGEO Art3 Abs3;
EO §37;
VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs1;
VVG §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der C & F Clean & Fresh Qualitätsreinigung Gesellschaft mbH in Klagenfurt, vertreten durch Braunegg, Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien I, Gonzagagasse 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 24. April 1998, Zl. KUVS-1731/5/97, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde gemäß § 67c Abs. 4 AVG (weitere Partei: Kärntner Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenersatzbegehren der Landeshauptstadt Klagenfurt wird abgewiesen.

Begründung

Mit der am 11. Dezember 1997 bei der belangten Behörde eingelangten Beschwerde gemäß § 67a Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 67c AVG begehrte die Beschwerdeführerin,

"der Unabhängige Verwaltungssenat Kärnten möge

a) die Bescheide der belangten Behörde vom 6.8.1997 und vom 19.11.1997, jeweils ... gerichtet an die BKS Immobilien-Service GesmbH, sowie das diesen Bescheiden vorangegangene und ihnen zu Grunde liegende Verfahren für rechtswidrig erklären,

b) der belangten Behörde für die Dauer des gegenständlichen Verfahrens vorläufig und danach endgültig den Vollzug der im Bescheid vom 19.11.1997 angedrohten Ersatzvornahme-Maßnahme untersagen und

c) der belangten Behörde den Ersatz der Kosten des vorliegenden Verfahrens gemäß § 79a AVG binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auftragen".

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 17. Dezember 1997 wurde diese Beschwerde "gemäß § 67c Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen". Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 98/05/0175, wurde die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof der auch hier beschwerdeführenden Partei als unbegründet abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 1997, bei der belangten Behörde eingelangt am 17. Dezember 1997, bezeichnet als "Ergänzung der Beschwerde", beantragte die Beschwerdeführerin in Ergänzung zu ihrem vorerwähnten Antrag vom 11. Dezember 1997 wie folgt:

"Der Unabhängige Verwaltungssenat Kärnten möge

a)

...

b)

die am 11.12.1997 von der belangten Behörde tatsächlich im Geschäftslokal der Einschreiterin in 9020 Klagenfurt, Burggasse 4, vorgenommene Außerbetriebnahme der beiden Reinigungsmaschinen und der Abluftanlage für rechtswidrig erklären,

              c)              der belangten Behörde für die Dauer des gegenständlichen Verfahrens auftragen, die am 11.12.1997 gesetzten Maßnahmen aufzuheben und vorläufig weitere Maßnahmen, insbesondere den Vollzug der im Bescheid vom 19.11.1997 angedrohten Ersatzvornahme-Maßnahmen untersagen,

              d)              der belangten Behörde die Maßnahmen vom 11.12.1997 und den Vollzug von Ersatzvornahme-Maßnahmen im Sinne des Bescheides vom 19.11.1997 überhaupt sodann endgültig untersagen und

              e)              ..."

Die Beschwerdeführerin führte hiezu aus, dass die Außerbetriebsetzung (auch) der Abluftanlage es unmöglich mache, das gegenständliche Geschäftslokal (quasi provisorisch) als bloße Übernahmsstelle - wogegen auch von den Sachverständigen nicht der mindeste Einwand vorgebracht worden sei - in Betrieb zu halten. Abgesehen davon, dass diese Abluftanlage ohnedies bewilligungsfrei sei und sich daher die Stilllegungsmaßnahme auf etwas beziehe, wofür eine Baubewilligung nicht erforderlich sei und worauf sich daher auch Maßnahmen im Sinne des § 45 Kärntner Bauordnung nicht erstrecken könnten, werde die Beschwerdeführerin zusätzlich und völlig unnötig geschädigt. Die an die BKS (als Grundstückseigentümerin) gerichteten Bescheide seien bloß eine scheinbare Rechtfertigung für die generell als rechtswidrig anzusehende Maßnahme, habe doch der Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt in Kenntnis des Umstandes, wer Eigentümer (der von der Zwangsmaßnahme erfassten Maschinen und Gegenstände) sei, das Verfahren mit der "falschen Partei" geführt und der Beschwerdeführerin die geltend gemachte Parteistellung nicht gewährt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 24. April 1998 wurde die Beschwerde vom 15. Dezember 1997 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgewiesen. Vollstreckungshandlungen seien nur dann Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wenn sie ohne vorausgegangenes Verfahren oder vor Erlassung einer Vollstreckungsverfügung durchgeführt werden (VfSlg. Nr. 10.568/1985). Die Beschwerdeführerin habe außer Streit gestellt, dass am 11. Dezember 1997 eine vollstreckbare Ersatzvornahmeanordnung gegenüber der BKS als Grundeigentümerin hinsichtlich des in Rechtskraft erwachsenen Wiederherstellungsauftrages vorgelegen habe und dass durch die seitens der Vollstreckungsbehörde am 11. Dezember 1997 gesetzten Maßnahmen umfänglich die im Berufungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 24. September 1997 angeordneten Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht überschritten worden seien. Es liege daher kein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor. Hinsichtlich des weiteren Begehrens sei zu bemerken, dass für einen Ausspruch der Behörde weitere Vollstreckungsmaßnahmen zu untersagen, die gesetzliche Grundlage fehle. Ein Bestandnehmer habe in einem Verfahren nach § 36 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996 keine Parteistellung ( Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1997, Zl. 97/05/0141, und vom 18. Februar 1997, Zl. 97/05/0021), sodass die Beschwerdeausführungen, das Bauauftragsverfahren sei gegen den falschen "Adressaten" geführt worden, ins Leere gehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Verfassungsgerichtshof nach deren Ablehnung mit Beschluss vom 29. September 1998, B 1049/98-3, an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Beschwerde.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin dem Vorbringen in ihrem Ergänzungsschriftsatz vom 1. März 1999 zufolge "in ihren Rechten, die aus dem Bescheid des Magistrates vom 24. Juli 1996 (der von der Behörde erster Instanz erteilten Baubewilligung) erwachsen sind, ihrem Recht auf Verwendung der angemieteten Räumlichkeiten ohne behördliche Eingriffe und ihrem Recht auf Benutzung bewilligungsfreier Baumaßnahmen, vor allem aber in ihrem Recht auf behördlichen Rechtsschutz verletzt".

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf Grund eines im Instanzenzug ergangenen, auf § 36 der Kärntner Bauordnung 1996 (BO) gestützten, gegenüber dem Grundeigentümer (BKS) erlassenen Bauauftrages wurde nach vorheriger Androhung von der Vollstreckungsbehörde mit Bescheid vom 19. November 1997 die Ersatzvornahme hinsichtlich der Beseitigung zweier Reinigungsmaschinen, der Glaswände und der Be- und Entlüftungsanlage auf dem Grundstück Nr. .4 der KG Klagenfurt angeordnet. Die beschwerdegegenständliche Zwangsmaßnahme vom 11. Dezember 1997 ist der Vollzug der im vorgenannten Bescheid vom 19. November 1997 angeordneten Ersatzvornahme-Maßnahmen. Die Beschwerdeführerin behauptet Eigentumsrechte an den von diesem Vollzug betroffenen Gegenständen.

Im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 98/05/0175, hat der Verwaltungsgerichtshof näher begründet dargelegt, dass Zwangsakte, die im Zuge einer Vollstreckung nach dem VVG gesetzt werden, keine Maßnahmen behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind, sofern sie auf Grund einer Vollstreckungsverfügung von Verwaltungsorganen gesetzt werden.

Nun stützt sich die von der Vollstreckungsbehörde im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens vorgenommene Zwangsmaßnahme zwar auf einen nach § 36 der Kärntner Bauordnung 1996 gegenüber dem Grundeigentümer erlassenen Auftrag, der - mangels Parteistellung - von der Beschwerdeführerin im Instanzenzug nicht bekämpft werden konnte. Von der Beschwerdeführerin werden keine Änderungen der nach der Entstehung des die Grundlage des Vollstreckungsverfahrens bildenden Exekutionstitels eingetretenen rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geltend gemacht, welche die objektiven Grenzen der Wirkungen des Titelbescheides überschreiten und damit eine Unzulässigkeit einer Vollstreckung nach sich ziehen könnten (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. März 1997, Zl. 96/07/0199). Das im Beschwerdepunkt von der Beschwerdeführerin beanspruchte Recht auf Grund des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 24. Juli 1996 (Erteilung der Baubewilligung für den Betrieb einer Chemisch-Reinigung (Putzerei)) besteht auf Grund des Berufungsbescheides des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 7. Juli 1997, mit welchem das Baubewilligungsansuchen abgewiesen worden ist, nicht mehr (auf das hg. Erkenntnis vom 30. November 1999, Zl. 97/05/0330, wird in diesem Zusammenhang sowohl bezüglich der Sachverhalts- als auch der Rechtsfrage gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen).

Es bleibt demnach auch bezüglich der beschwerdegegenständlichen Zwangsakte bei der im hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 98/05/0175, erörterten Rechtssituation, dass Vollstreckungshandlungen nur dann als Maßnahmen unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG anzusehen sind, wenn sie ohne vorangegangenes Verfahren oder vor Erlassung der Vollstreckungsverfügung durchgeführt werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. April 1993, Zlen. 90/10/0209, 91/10/0179, u.v.a.). Wurde ein baupolizeilicher Auftrag an einen Grundeigentümer erteilt, so ist ein Dritter, der tatsächlich Eigentümer der vom Auftrag (mit-)umfassten Gegenstände ist, auf § 37 EO verwiesen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Juni 1995, Zl. 93/05/0029, und vom 12. Dezember 1996, Zl. 96/07/0090, mit weiteren Nachweisen). Die entsprechende Zuständigkeitsnorm enthält Art. III Abs. 3 EGEO (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 23. Jänner 1990, Zl. 89/06/0214, und vom 20. Juni 1995, Zl. 93/05/0029).

Durch die hier zu beurteilenden behördlichen Zwangsmaßnahmen wurde die Beschwerdeführerin grundsätzlich in ihrem (Bestand-)Recht auf Nutzung der angemieteten Räumlichkeiten jedenfalls insoferne nicht nachteilig berührt, als ihr ein aus der Bauordnung ableitbares Recht auf Verwendung dieser Räumlichkeiten zum Betrieb einer Chemisch-Reinigung mangels Vorliegens einer hiefür erforderlichen Baubewilligung nicht zusteht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. November 1999, Zl. 97/05/0330).

Das gesamte Beschwerdevorbringen erweist sich daher schon aus diesen Gründen als unzutreffend, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 98/05/0175).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Nach Ansicht des erkennenden Senates ist die Landeshauptstadt Klagenfurt im Beschwerdeverfahren weder mitbeteiligte Partei noch weitere Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 VwGG, ihr steht daher kein Kostenersatz zu.

Wien, am 25. Jänner 2000

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998050223.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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